wenn die Leistungen an die Empfänger sich in solchen Grenzen
halten, daß die Empfindung der eigenen Verantwortung des Ein:
zelnen für sich und seine Familie nicht zerstört wird. Unter
diesen grundlegenden Voraussetzungen befür-
worten wir eine wirksame soziale Fürsorge.
Die Belastungen der Träger der sozialen Fürsorge müssen in
regelmäßigen Zeitabschnitten von Amts wegen überprüft und der
jeweiligen Wirtschaftslage angepaßt werden.
Über die soziale Belastung unter Einschluß der öffentlichen
Zuschüsse ist von Amts wegen jährlich ein Gesamtetat aufzustellen,
aus dem der Stand der Belastung im Ausmaße der zu erwartenden
jährlichen Auswirkungen ersehen werden kann. Dabei ist auch
sine Zusammenstellung der Verwaltungskosten, der Einnahmen,
Ausgaben und Rücklagen der einzelnen Versicherungen zu geben.
Wir halten eine baldige Nachprüfung der Verwaltungskosten
für geboten mit dem Ziel, sie im Interesse der Versicherungsträger
zu ermäßigen.
Für die Verwaltung der sich bei den Stellen der sozialen Für-
sorgeorganisationen ansammelnden Gelder gelten die gleichen
Grundsätze wie für die Verwaltung öffentlicher Gelder.
IV. Der Lohn und die Arbeitszeit.
Wir vertreten den für Arbeiter und Unternehmer gleicher:
maßen vorteilhaften Grundsatz, daß der Lohn sich nach der Lei-
stung und der Produktivität der Arbeit richten muß.
Nominelle Lohnerhöhungen bedeuten keine Stärkung der Kauf-
kraft. Die Stärkung der Kaufkraft muß vielmehr in der durch er-
höhte Leistung und rationelle Betriebsführung ermöglichten allge:
meinen Verbilligung der Arbeitsprodukte gesucht werden.
Tarifverträge müssen den besonderen Verhältnissen und
auch dem Leftungsprinzip angepaßt werden. Jede Schematisierung ist
zu vermeiden. Eine zwangsweise Bestimmung der Löhne durch
den Staat widerspricht den natürlichen Erfordernissen einer ge:
sunden Wirtschaftsführung und ist daher auszuschalten.
Die Anwendung des Achtstundentages darf nicht sche:
matisch sein und muß sich dem Grundsatz der Bemessung des
Lohnes nach der Leistung anpassen. Die betriebliche Regelung der
Arbeitszeit im Einvernehmen mit der Belegschaft darf durch öffent:
lichen Zwang nicht unterbunden oder gehemmt werden.