Full text: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

wenn die Leistungen an die Empfänger sich in solchen Grenzen 
halten, daß die Empfindung der eigenen Verantwortung des Ein: 
zelnen für sich und seine Familie nicht zerstört wird. Unter 
diesen grundlegenden Voraussetzungen befür- 
worten wir eine wirksame soziale Fürsorge. 
Die Belastungen der Träger der sozialen Fürsorge müssen in 
regelmäßigen Zeitabschnitten von Amts wegen überprüft und der 
jeweiligen Wirtschaftslage angepaßt werden. 
Über die soziale Belastung unter Einschluß der öffentlichen 
Zuschüsse ist von Amts wegen jährlich ein Gesamtetat aufzustellen, 
aus dem der Stand der Belastung im Ausmaße der zu erwartenden 
jährlichen Auswirkungen ersehen werden kann. Dabei ist auch 
sine Zusammenstellung der Verwaltungskosten, der Einnahmen, 
Ausgaben und Rücklagen der einzelnen Versicherungen zu geben. 
Wir halten eine baldige Nachprüfung der Verwaltungskosten 
für geboten mit dem Ziel, sie im Interesse der Versicherungsträger 
zu ermäßigen. 
Für die Verwaltung der sich bei den Stellen der sozialen Für- 
sorgeorganisationen ansammelnden Gelder gelten die gleichen 
Grundsätze wie für die Verwaltung öffentlicher Gelder. 
IV. Der Lohn und die Arbeitszeit. 
Wir vertreten den für Arbeiter und Unternehmer gleicher: 
maßen vorteilhaften Grundsatz, daß der Lohn sich nach der Lei- 
stung und der Produktivität der Arbeit richten muß. 
Nominelle Lohnerhöhungen bedeuten keine Stärkung der Kauf- 
kraft. Die Stärkung der Kaufkraft muß vielmehr in der durch er- 
höhte Leistung und rationelle Betriebsführung ermöglichten allge: 
meinen Verbilligung der Arbeitsprodukte gesucht werden. 
Tarifverträge müssen den besonderen Verhältnissen und 
auch dem Leftungsprinzip angepaßt werden. Jede Schematisierung ist 
zu vermeiden. Eine zwangsweise Bestimmung der Löhne durch 
den Staat widerspricht den natürlichen Erfordernissen einer ge: 
sunden Wirtschaftsführung und ist daher auszuschalten. 
Die Anwendung des Achtstundentages darf nicht sche: 
matisch sein und muß sich dem Grundsatz der Bemessung des 
Lohnes nach der Leistung anpassen. Die betriebliche Regelung der 
Arbeitszeit im Einvernehmen mit der Belegschaft darf durch öffent: 
lichen Zwang nicht unterbunden oder gehemmt werden.
	        
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