Full text : Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

In dem Wiederaufbau des RealkreditsderLandwirt:
schaft erblicken wir die Möglichkeit einer Erleichterung des
industriellen Kredits. Es werden so diejenigen Gelder frei, die
vom Standpunkt der Geldgeber aus für die Kreditanlage in
industrie und Handel eher geeignet sind als für die Anlage
in der Landwirtschaft. Die Wiederbelebung des Realkredits
der Landwirtschaft zu normalen Zinssätzen beeinflußt in der
günstigsten Weise das Geldwesen auch dahin, daß der Landwirtschaft
 die intensivste Betriebsweise möglich gemacht
und dadurch auf die übermäßige Einfuhr von Lebensmitteln
aus dem Auslande verzichtet werden kann.
Durch den Erlaß ‘eines Sperrgesetzes für die Kapital
anlage der Sparkassen ist Vorsorge zu treffen, daß unter Ein:
schränkung der Hergabe von Spargeldern an die Kommunalverbände
 die Sparkassen-Guthaben zu billigen Zinssätzen
dem Realkredit für die Landwirtschaft und für das Baugewerbe
unmittelbar und mittelbar durch die Anlage in Pfandbriefen
nutzbar gemacht werden.

VI. Handelspolitik.
Als Rüstzeug für die Handelsvertragsverhandlungen ist ein
Tarifsystem notwendig, dessen Zollsätze so zu bemessen sind,
laß sie den anderen Staaten Europas für den Abschluß von
Tarifverträgen hinreichenden Anreiz bieten.
Dabei muß das Ziel der deutschen Handelspolitik der Ab»
bau der internationalen Zollmauern insbe:
sondere des europäischen Wirtschaftsgebietes sein.
Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Handelsverträge nicht
nur auf der Grundlage der allgemeinen Meist:
begünstigung, sondern auch mit gegenseitiger
Tarifermäßigung mit allen für die deutsche Ausfuhr
wichtigeren Ländern angestrebt werden. Es ist eine selbst:
verständliche Forderung, daß Deutschland in allen abzuschließenden
 Handelsverträgen das uneingeschränkte Recht
auf freie wirtschaftliche Betätigung (Niederlassungsrecht,
freie, nicht durch Sondersteuer erschwerte Zulassung von
Handelsreisenden und sonstige zur wirtschaftlichen Verkehrs:
freiheit gehörende Erleichterungen) eingeräumt wird.
Die deutsche Regierung muß die Ermächtigung erhalten, Ab
wehrmaßnahmen gegen Einfuhren, deren Preis:
            
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