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Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen
von dem angemeldeten Raumgehalt der Gefäße,
die nur auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung
beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundesrats
außer Betracht. Auf dem Gefäßen muß der
Name des Herstellers der Erzeugnisse sowie der
Ort der Herstellung angegeben sein.
Entrichtung und Stundung der Steuer.
§ 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet,
wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellt und
in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland
einführt. Das , gewerbsmäßige Abfüllen natürlicher
Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung.
Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse,
sobald sie an Abnehmer geliefert oder
innerhalb desHerstellungsbetriebs getrunken werden;
die Steuer wird fällig am letzten des folgenden
Monats.
Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt
oder liegen Gründe vor, die den Eingang der
Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die
Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern.
Von der Steuer werden befreit:
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht ausgeführt
werden;
2. • Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4
bezeichneten Art, wenn sie gemäß näherer
Bestimmung des Bundesrats unter Steueraufsicht
an andere zur gewerbsmäßigenHerstellung
steuerpflichtiger Getränke abgegeben
werden;
3. Erzeugnisse, welche von den bei der Herstellung
beschäftigten Personen in den Räumen
des Herstellungsbetriebs getrunken werden.
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland eingeführte
Erzeugnisse tritt ein mit der Grenzüberschreitung;
die . Steuer wird fällig, sobald
die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt
sind.
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis
zu drei Monaten gestundet werden.
§ 4. Die steuerpflichtig gewordenen Erzeugnisse
sind nach Art und Menge nach näherer
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde
schriftlich anzumelden.
Verjährung der Steuer.
§5. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung
der Steuer verjähren in einem Jahre von dem
Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuerentrichtung,
ab. Der Arlspruch auf Nachzahlung
eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in
drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen
Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs
gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete
Handlung unterbrochen.
Anzeigepflicht.
§ 6. Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen
und in Verkehr bringen will, hat dies vor der
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der
Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist,
der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und
gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und
Lagerräume sowie der damit in Verbindung
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden
Räume, gegebenenfalls auch der außerhalb der
Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten,
vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. ,
§7. Jede Änderung in den angemeldeten Verhältnissen
ist der Steüerbehörde binnen einer
Woche schriftlich anzuzeigen.
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Personen
zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in
ihrem Namen zu handeln befugt sind.
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen
Vorschriften gelterl mit Ausnahme derjenigen
im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
Buchführung; Lagerung.
§8. Die Betriebsinhaber haben über den Bezug
der zur Herstellung der steuerpflichtigen'
Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Verwendung
und über die daraus hergestellten Erzeugnisse
und über den Absatz der Erzeugnisse
Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Bezüge,
ihre Verwendung und der Verbleib der hergestellten
Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind.
Fertige unversteuerte Erzeugnisse dürfen nur
in den angemeldeten Räumen gelagert und verpackt
werden; über die Herstellung und den
Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bum
desrats Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung
der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren
und den Beamten zugänglich zu
halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich
festzustellen und mit den Anschreibungen zu
vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für
Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan
wird, daß die Fehlmengen auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht
begründen.
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses
Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 1
und 2 zulassen und daneben besondere Überwachungsmaßnahmen
anordnen.
Steueraufsicht.
§ 9. Die Herstellungsbetriebe unterliegen der
Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt,
die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet
sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder
Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden
zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt
sich auf alle Räume der Betriebsanlage
sowie auf die an diese angrenzenden oder damit
in Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung
fällt weg, wenn Gefahr im Verzug
ist.
§ 10. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden
Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen
werden, welche die Ausübung der gesetzlichen
Aufsicht hindern oder erschweren.
§11. Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten
jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen
Zwecken erforderliche Auskunft über
den Betrieb zu erteilen und bei den züm Zwecke
der Steueraufsicht stattfil^denden Amtshandlungen
die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.)
zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu
leisten.