Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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setzes  zuwider  ohne  Steuerzeichen  vorgefunden
wird,  so  sind  die  erforderlichen  Steuerzeichen
durch  die  Hebestelle  an  die  Beamten  zu  verabfolgen ­
  und  unter  deren  Aufsicht  vom  Inhaber
des  Schaumweins  anzubringen.  Wird  von  der
Einziehung  des  Schaumweins  aus  dem  Grunde
Abstand  genommen,>weil  der  Schaumwein  nachweislich ­
  bereits  versteuert  ist,  so  sind  die  Steuerzeichen ­
  unentgeltlich  zu  liefern.
§  io.  Zur  Entrichtung  der  Steuer  für  Schaumwein ­
  in  Umschließungen  von  mehr  als  1700  ccm
Raumgehalt  können  mehrere  Steuerzeichen  verwendet ­
  werden.
§11.  Der  Schaumweinhersteller  hat  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  Steuerzeichen  an  den  in
der  Fabrik  entleerten  oder  leer  dorthin  verbrachten ­
  Umschließungen  alsbald  nach  der  Entleerung ­
  der  Umschließungen  oder  ihrer  Verbringung ­
  in  die  Fabrik  vernichtet  werden.
§  12.  Der  aus  dem  Ausland  eingehende  Schaumwein ­
  ist  in  dem  Zollpapiere  nach  seiner  steuerpflichtigen ­
  Gattung  (Schaumwein  aus  Fruchtwein, ­
  anderer  Schaumwein)  und  Menge  (Zahl
und  Größe  der  Umschließungen)  anzumelden.
Einer  amtlichen  Prüfung  des  Inhalts  der  Umschließungen ­
  bedarf  es  nur  dann,  wenn  der  Verdacht ­

  einer  unrichtigen  Anmeldung  vorliegt.
Der  Raumgehalt  der  Umschließungen  ist  schätzungsweise ­
  festzustellen.  Gibt  sich  der  Einbringer ­
  nicht  mit  dem  Ergebnis  der  amtlichen
Abschätzung  des  Raumgehalts  zufrieden,  so  ist
dieser  in  der  im  §  4  Abs.  1,  3  vorgeschriebenen
Weise  zu  ermitteln.  Im  Anschluß  an  die  Zollabfertigung ­
  ist  der  Schaumwein,  sofern  dies
nicht  bereits  im  Ausland  geschehen  ist  (§13),
mit  den  erforderlichen,  von  der  Zollstelle  zu
verabfolgenden  Steuerzeichen  zu  versehen.
Seine  Freigabe  aus  dem  Zollgewahrsam  darf
erst  erfolgen,  nachdem  die  Zollstelle  von  der
vorschriftsmäßigen  Anbringung  der  Steuerzeichen ­
  Überzeugung  genommen  und  dies  in
dem  Zollpapiere  bestätigt  hat  (zu  vgl.  auch
§  13)-F
  ür  die  innerhalb  der  ordentlichen  Dienststunden ­
  stattfindende  Aufsicht  über  die  Anbringung ­
  der  Steuerzeichen  werden  Gebühren
nicht  erhoben.
§  13.  Unter  den  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  festzusetzenden  Bedingungen
kann  die  Direktivbehörde  zuverlässigen  Antragstellern ­
  widerruflich  gestatten,  die  Steuerzeichen ­
  im  Ausland  anzubringen.

Auszug  aus  dem  Gesetz,
betreffend  die  Besteuerung  von  Mineralwässern  und  künstlich  bereiteten  Getränken
sowie  die  Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee  und  Tee.
Vom  26.  Juli  1  q  18.  (R.-G.-Bl.  S.  849.)

Gegenstand  der  Steuer.
§  1.  Gewerbsmäßig  abgefüllte  natürliche  Mineralwässer, ­
  ferner  künstliche  Mineralwässer,  Limonaden ­
  und  andere  künstlich  bereitete  Getränke
sowie  konzentrierte  Kunstlimonaden  und  Grundstoffe ­
  zur  Herstellung  von  konzentrierten  Kunstlimonaden ­
  unterliegen,  sofern  sie  zum  Verbrauch
im  Inland  in  verschlossenen  Gefäßen  in-  Verkehr
gebracht  werden  und  nicht  schon  auf  Grund  besonderer ­
  Gesetze  steuerpflichtig  sind,  einer  in  die
Reichskasse  fließenden  Steuer.  Als  künstlich
bereitete  Getränke  sind  insbesondere  steuerpflichtig ­
  zuckerhaltige  Getränke,  in  denen  die  weingeistige ­
  Gärung  durch  die  Art  der  Herstellung
und  Aufbewahrung  beschränkt  oder  verhindert
wird,  sowie  Getränke,die  durchVergärung  zuckerhaltiger ­
  Flüssigkeiten,  auch  mit  darauffolgender
Wiederentfernung  des  bei  der  Vergärung  entstandenen ­
  Weingeistes  hergestellt  sind.  Der  Bundesrat ­
  wird  ermächtigt,  den  Kreis  der  steuerpflichtigen ­
  Getränke  näher  zu  bestirpmen.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung
des  Bundesrats  kann  die  Steuerpflicht  unter  Anordnung ­
  der  erforderlichen  Überwachungsmaßnahmen ­
  auch  auf  Getränke  der  im  Abs.  1  bezeichneten
  Art,  die  in  unverschlossenen  Gefäßen  dem
Verbrauch  zugefiihrt  werden  oder  auf  Stoffe
ausgedehnt  werden,  die  zur  Herstellung  von
Getränken  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  verwendet ­
  werden.  Dabei  kann  vorgeschrieben  werden, ­
  daß  derartige  Stoffe  nur  in  bestimmten
Packungen  in  Verkehr  gebracht,  oder  aus  dem
Ausland  eingeführt  werden  dürfen,  und  daß  in
diesem  Falle  an  der  Außenseite  der  Packungen

die  für  die  Steuerberechnung  notwendigen  Angaben ­
  ersichtlich  gemacht  werden;  die  Steuer
soll  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze  des
§  2  so  bemessen  werden,  wie  es  dem  Verhältnis
einer  bestimmten  Menge  Stoffe  zu  den  daraus
herstellbaren  Getränken  entspricht.  Die  getroffenen ­
  Anordnungen  sind  dem  Reichstag  sofort
oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  bei  seinem
nächsten  Zusammentreten  mitzuteilen.  Sie  sind
außer  Kraft  zu  setzen,  wc'nn  der  Reichstag  cs
verlangt.
Die  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  beziehen ­
  sich  nicht  auf  natürliche  oder  nur  gesüßte

Fruchtsätze.
Höhe  der  Steuer.
§  2.  Die  Steuer  beträgt;
1.  bei  Mineralwässern  0,05  M.,
2.  bei  Limonaden  und  anderen  künstlich ­
  bereiteten  Getränken  .  .  .  .  o,to  ,,
3.  bei  konzentrierten  Kunstlimonaden  1,00  ,,
4.  bei  Grundstoffen  zur  Herstellung

von  konzentrierten  Kunstlimonaden  20,00  „
für  das  Liter.
Für  Limonaden  und  andere  künstlich  bereitete
Getränke,  deren  Weingeistgehalt  die  vom  Bundesrate ­
  festgesetzte  Grenze  überschreitet,  sind
die  doppelten  Steuersätze,  des  Abs,  1  Zifferz  zu
entrichten.
Die  steuerpflichtige  Menge  bestimmt  sich  nach
der  Zahl  und  dem  Raumgehalt  der  an  Abnehmer
gelieferten  Gefäße.  Der  Hersteller  hat  der
Steuerbehörde  unter  Hinterlegung  von  Mustern
anzumelden,  in  welchen  .  Gefäßgrößen  er  die
Erzeugnisse  in  Verkehr  bringen  will.  Für  die
            
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