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setzes zuwider ohne Steuerzeichen vorgefunden
wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen
durch die Hebestelle an die Beamten zu verabfolgen
und unter deren Aufsicht vom Inhaber
des Schaumweins anzubringen. Wird von der
Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde
Abstand genommen,>weil der Schaumwein nachweislich
bereits versteuert ist, so sind die Steuerzeichen
unentgeltlich zu liefern.
§ io. Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein
in Umschließungen von mehr als 1700 ccm
Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen verwendet
werden.
§11. Der Schaumweinhersteller hat dafür
Sorge zu tragen, daß Steuerzeichen an den in
der Fabrik entleerten oder leer dorthin verbrachten
Umschließungen alsbald nach der Entleerung
der Umschließungen oder ihrer Verbringung
in die Fabrik vernichtet werden.
§ 12. Der aus dem Ausland eingehende Schaumwein
ist in dem Zollpapiere nach seiner steuerpflichtigen
Gattung (Schaumwein aus Fruchtwein,
anderer Schaumwein) und Menge (Zahl
und Größe der Umschließungen) anzumelden.
Einer amtlichen Prüfung des Inhalts der Umschließungen
bedarf es nur dann, wenn der Verdacht
einer unrichtigen Anmeldung vorliegt.
Der Raumgehalt der Umschließungen ist schätzungsweise
festzustellen. Gibt sich der Einbringer
nicht mit dem Ergebnis der amtlichen
Abschätzung des Raumgehalts zufrieden, so ist
dieser in der im § 4 Abs. 1, 3 vorgeschriebenen
Weise zu ermitteln. Im Anschluß an die Zollabfertigung
ist der Schaumwein, sofern dies
nicht bereits im Ausland geschehen ist (§13),
mit den erforderlichen, von der Zollstelle zu
verabfolgenden Steuerzeichen zu versehen.
Seine Freigabe aus dem Zollgewahrsam darf
erst erfolgen, nachdem die Zollstelle von der
vorschriftsmäßigen Anbringung der Steuerzeichen
Überzeugung genommen und dies in
dem Zollpapiere bestätigt hat (zu vgl. auch
§ 13)-F
ür die innerhalb der ordentlichen Dienststunden
stattfindende Aufsicht über die Anbringung
der Steuerzeichen werden Gebühren
nicht erhoben.
§ 13. Unter den von der obersten Landesfinanzbehörde
festzusetzenden Bedingungen
kann die Direktivbehörde zuverlässigen Antragstellern
widerruflich gestatten, die Steuerzeichen
im Ausland anzubringen.
Auszug aus dem Gesetz,
betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken
sowie die Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tee.
Vom 26. Juli 1 q 18. (R.-G.-Bl. S. 849.)
Gegenstand der Steuer.
§ 1. Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer,
ferner künstliche Mineralwässer, Limonaden
und andere künstlich bereitete Getränke
sowie konzentrierte Kunstlimonaden und Grundstoffe
zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden
unterliegen, sofern sie zum Verbrauch
im Inland in verschlossenen Gefäßen in- Verkehr
gebracht werden und nicht schon auf Grund besonderer
Gesetze steuerpflichtig sind, einer in die
Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich
bereitete Getränke sind insbesondere steuerpflichtig
zuckerhaltige Getränke, in denen die weingeistige
Gärung durch die Art der Herstellung
und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert
wird, sowie Getränke,die durchVergärung zuckerhaltiger
Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender
Wiederentfernung des bei der Vergärung entstandenen
Weingeistes hergestellt sind. Der Bundesrat
wird ermächtigt, den Kreis der steuerpflichtigen
Getränke näher zu bestirpmen.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung
des Bundesrats kann die Steuerpflicht unter Anordnung
der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen
auch auf Getränke der im Abs. 1 bezeichneten
Art, die in unverschlossenen Gefäßen dem
Verbrauch zugefiihrt werden oder auf Stoffe
ausgedehnt werden, die zur Herstellung von
Getränken der in Abs. 1 bezeichneten Art verwendet
werden. Dabei kann vorgeschrieben werden,
daß derartige Stoffe nur in bestimmten
Packungen in Verkehr gebracht, oder aus dem
Ausland eingeführt werden dürfen, und daß in
diesem Falle an der Außenseite der Packungen
die für die Steuerberechnung notwendigen Angaben
ersichtlich gemacht werden; die Steuer
soll unter Zugrundelegung der Steuersätze des
§ 2 so bemessen werden, wie es dem Verhältnis
einer bestimmten Menge Stoffe zu den daraus
herstellbaren Getränken entspricht. Die getroffenen
Anordnungen sind dem Reichstag sofort
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu setzen, wc'nn der Reichstag cs
verlangt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen beziehen
sich nicht auf natürliche oder nur gesüßte
Fruchtsätze.
Höhe der Steuer.
§ 2. Die Steuer beträgt;
1. bei Mineralwässern 0,05 M.,
2. bei Limonaden und anderen künstlich
bereiteten Getränken . . . . o,to ,,
3. bei konzentrierten Kunstlimonaden 1,00 ,,
4. bei Grundstoffen zur Herstellung
von konzentrierten Kunstlimonaden 20,00 „
für das Liter.
Für Limonaden und andere künstlich bereitete
Getränke, deren Weingeistgehalt die vom Bundesrate
festgesetzte Grenze überschreitet, sind
die doppelten Steuersätze, des Abs, 1 Zifferz zu
entrichten.
Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich nach
der Zahl und dem Raumgehalt der an Abnehmer
gelieferten Gefäße. Der Hersteller hat der
Steuerbehörde unter Hinterlegung von Mustern
anzumelden, in welchen . Gefäßgrößen er die
Erzeugnisse in Verkehr bringen will. Für die