von annähernd 9 Goldmark im Verkehr. Endlich war
zin Anspruch ‚auf Ablösung ausgeschlossen für ‘die
Reichskassenscheine und die Darlehns-
kassenscheine, da diese Schuldurkunden als Pa-
piergeld anzusehen und dementsprechend wie die
Reichsbanknoten zu behandeln waren. Die im ersten
Entwurfe des Anleiheablösungsgesetzes ($ 7 Abs. 2)
vorgesehene Bestimmung, daß die Reichs- und Dar-
lehnskassenscheine sowie die Zwangsanleihe und die
nicht im Entschädigungsverfahren ausgegebenen un-
verzinslichen Reichsschatzanweisungen ihrem Mark-
nennbetrag entsprechend — also wie die alten Reichs-
banknoten mit 1 Reichsmark für 1 Billion Mark Nenn-
beitrag — einzulösen seien, ist bei der Beratung des
Entwurfs im Reichstagsausschuß gestrichen worden,
weil es ausgeschlossen war, daß sich in einer Hand
Wertpapiere dieser Arten über einen eine Einlösung
überhaupt ermöglichenden Gesamtnennbetrag zusam-
menfinden konnten.
Die Eigentümlichkeit des Anleiheablösungsgesetzes
besteht in der unterschiedlichen Behandlung von Alt-
and Neubesitz. Diese Scheidung ist im wesent-
lichen wohl gefühlsmäßig auf einen „heiligen Zorn
gegen die Spekulanten“ zurückzuführen. Nach der Be-
gründung zum Gesetzentwurfe war es „ein Haupt-
zweck“ der Anleiheablösung, „den Anleihegläubigern,
die durch das Festhalten an ihrem Anleihebesitz. im
Zusammenhange mit der Geldentwertung Vermögens-
verluste erlitten haben, einen Ausgleich für diesen
Schaden zu geben“. Dazu kam eine weitere Erwägung.
„Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine
Anleihen aufwenden kann“, so heißt es in der Begrün-
dung, „sind gering. Wollte man sie auf den ganzen
Kreis der Anleihegläubiger verteilen, so erhielte der
XXIV