Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

von annähernd 9 Goldmark im Verkehr. Endlich war 
zin Anspruch ‚auf Ablösung ausgeschlossen für ‘die 
Reichskassenscheine und die Darlehns- 
kassenscheine, da diese Schuldurkunden als Pa- 
piergeld anzusehen und dementsprechend wie die 
Reichsbanknoten zu behandeln waren. Die im ersten 
Entwurfe des Anleiheablösungsgesetzes ($ 7 Abs. 2) 
vorgesehene Bestimmung, daß die Reichs- und Dar- 
lehnskassenscheine sowie die Zwangsanleihe und die 
nicht im Entschädigungsverfahren ausgegebenen un- 
verzinslichen Reichsschatzanweisungen ihrem Mark- 
nennbetrag entsprechend — also wie die alten Reichs- 
banknoten mit 1 Reichsmark für 1 Billion Mark Nenn- 
beitrag — einzulösen seien, ist bei der Beratung des 
Entwurfs im Reichstagsausschuß gestrichen worden, 
weil es ausgeschlossen war, daß sich in einer Hand 
Wertpapiere dieser Arten über einen eine Einlösung 
überhaupt ermöglichenden Gesamtnennbetrag zusam- 
menfinden konnten. 
Die Eigentümlichkeit des Anleiheablösungsgesetzes 
besteht in der unterschiedlichen Behandlung von Alt- 
and Neubesitz. Diese Scheidung ist im wesent- 
lichen wohl gefühlsmäßig auf einen „heiligen Zorn 
gegen die Spekulanten“ zurückzuführen. Nach der Be- 
gründung zum Gesetzentwurfe war es „ein Haupt- 
zweck“ der Anleiheablösung, „den Anleihegläubigern, 
die durch das Festhalten an ihrem Anleihebesitz. im 
Zusammenhange mit der Geldentwertung Vermögens- 
verluste erlitten haben, einen Ausgleich für diesen 
Schaden zu geben“. Dazu kam eine weitere Erwägung. 
„Die Mittel, die das Reich auf absehbare Zeit für seine 
Anleihen aufwenden kann“, so heißt es in der Begrün- 
dung, „sind gering. Wollte man sie auf den ganzen 
Kreis der Anleihegläubiger verteilen, so erhielte der 
XXIV
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.