i. Kapitel
Die schweizerischen Grossbanken
als Sondergruppe ım schweizerischen Bankwesen
Wer von schweizerischen Grossbanken spricht, ist in erster Linie
geneigt, darunter Kreditinstitute zu verstehen, die sich durch die
Grösse der eigenen und fremden Mittel und dementsprechend
durch den Umfang und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit
auszeichnen. Und in der Tat sind die acht Banken, welche die Bank-
statistik der Schweizerischen Nationalbank als Grossbanken zu-
sammenfasst, mit einem Gesellschaftskapital ausgestattet, das nur
bei zweien hinter dem höchsten Kantonalbank-Kapital zweier Kan-
tonalbanken zurücksteht, bei den übrigen dagegen dieses höchste
Kantonalbank-Kapital weit, zum Teil um das Doppelte, übertrifft.
Gleichwohl wäre es unrichtig, das Charakteristikum der Gross-
banken lediglich im äusseren Merkmal der Kapitalgrösse finden zu
wollen und nicht vielmehr auf den sachlichen und örtlichen Ge-
schäftskreis abzustellen!). Zu der bestimmt umrissenen Kategorie der
Kantonalbanken wie auch zur Notenmonopolbank ist die Ab-
grenzung für die Grossbanken leicht zu finden. Die Kantonal-
banken sind staatlich dotierte oder wenigstens unter staatlicher
Mitwirkung stehende Institute, die in ihrer Betätigung in der
Hauptsache auf das Gebiet ihres Kantons begrenzt sind und inner-
halb dieses Gebietes die Hälfte ihrer Gelder in Hypotheken an-
legen, insoweit nicht in Kantonen, wie in Bern und Waadt, für
das Hypothekargeschäft besondere staatliche Bodenkreditinstitute
bestehen. Die Nationalbank wiederum ist ein unter staatlicher
Mitwirkung stehendes schweizerisches Institut, dessen Geschäfts-
kreis als Noten-, Giro- und Diskontobank durch Bundesgesetz ab-
schliessend umschrieben ist. Im Gegensatz dazu stellen sich die
Grossbanken als die eigentlichen Handelsbanken dar, und es bleibt
lediglich die Schwierigkeit der Abgrenzung gegenüber der grossen
‘) Landmann, Artikel „Die Banken der Schweiz‘ im Handw. d. Staatsw.. 2. Bd..
z_ 9230 £.