Contents: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

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BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei 
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in 
Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz oder 
Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er 
werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Er 
stattungs-Anspruch erlangt hat. 
3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten 
Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse der Deutschen Zivil-Verwaltung in 
Brüssel für Rechnung des Berechtigten hinterlegt. 
4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung 
die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht 
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch 
das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung 
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis 
nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, 
innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkraft 
treten zu erfolgen hat, bestimmt der General-Gouverneur in Belgien. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks, 
bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem 
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 
5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es 
sich um eine in Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende 
Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeichneten natürlichen 
oder juristischen Personen im Betriebe ihrer in Deutschland oder den okku 
pierten Gebieten Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die 
Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um 
Rückgriffs-Ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder 
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den okkupierten Gebieten 
Belgiens zahlbaren Wechsels handelt. 
6. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwiderhandelt, oder wer 
den Versuch einer solchen Zuwiderhandlung unternommen hat, wird nach 
Kriegsrecht bestraft. 
7. Der General-Gouverneur in Belgien kann Ausnahmen von dem Verbote 
des Art. 1 zulassen. 
8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
	        
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