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BELGIEN
Inhalt im einzelnen
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei
denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in
Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz oder
Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er
werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Er
stattungs-Anspruch erlangt hat.
3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten
Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse der Deutschen Zivil-Verwaltung in
Brüssel für Rechnung des Berechtigten hinterlegt.
4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung
die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch
das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung
und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis
nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist,
innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkraft
treten zu erfolgen hat, bestimmt der General-Gouverneur in Belgien.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks,
bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem
Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist.
5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es
sich um eine in Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende
Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeichneten natürlichen
oder juristischen Personen im Betriebe ihrer in Deutschland oder den okku
pierten Gebieten Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die
Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um
Rückgriffs-Ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den okkupierten Gebieten
Belgiens zahlbaren Wechsels handelt.
6. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwiderhandelt, oder wer
den Versuch einer solchen Zuwiderhandlung unternommen hat, wird nach
Kriegsrecht bestraft.
7. Der General-Gouverneur in Belgien kann Ausnahmen von dem Verbote
des Art. 1 zulassen.
8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.