n. Allgemeine Aus- und Durchfuhrverbote.
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b) Ärztliche Instrumente, Geräte und Berbandmittel,
auch chemische und bakteriologische Geräte und deren Teile.
Dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegen alle chirurgischen und anderen ärztlichen Instrumente
und Geräte zur Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten für Menschen und Tiere zum
Gebrauch bei der Krankenpflege und in den Laboratorien, sowie von Teilen solcher Gegenstände und von
Halbfabrikaten/) z. B.
Albuminimeter,
Ampullen und Phiolen, einschließlich des zu ihrer
Anfertigung dienenden Materials,
anatomische Instrumente und Geräte,
Anschlußapparate,
Apparate für Endoskopie,
Apparate, heilgymnastische,
Apparate zur Hochfrequenztherapie,
Aräometer (Senkwagen),
Armbadewannen,
Arterienklemmen,
Arzneigläschen (Tropfengläschen),
Aspirateure, Aspiratorenflaschen,
Augenbäder, Augenbadewannen, Augenduschen,
Augensalbestäbchen, Augenspritzen
Autoklaven,
Badethermometer,
Bäder, hydroelektrische,
bakteriologische Apparate und Geräte, auch Teile
davon und Halbfabrikate,
Bandagen aller Art (Bruchbänder, Geradehalter,
Leibbinden, Monatsbinden, Suspensorien und
dergleichen.)
Baumwollvließe,
Baumwollwatte,
Beleuchtungsapparate und Lampen für ärztliche
Zwecke,
Bestrahlungsapparate,
Betteinlagen, wasserdichte, mit oder ohne Verbindung
mit Kautschuk,
Billroth-Batist, Mosetig-Batist,
Bijouteriewatte,
Binden (Verbandmittel) aller Art, Damenbinden,
Diakonbinden, Gipsbinden, Leibbinden, Martinbinden
u. dergl.
Blutdruckmesser,
Bohrmaschinen, zahnärztliche,
Bougies (Sonden^ Katheter),
Bruchbänder und Bruchbandfedern,
Brutapparate, Brutschränke für bakteriologische
Zwecke,
Büretten,
Butyrometer,
Catgut (auch Rohcatgut), Catgutapparate, Catgutfadenwickler,
Celluloidzwirn,
chemische Apparate und Geräte, auch Teile davon
und Halbfabrikate, insbesondere aus Glas, Porzellan
und Quarz,
chirurgische und andere ärztliche Instrumente und
Geräte zur Verhütung, Erkennung und Behandlung
von menschlichen und tierischen Krankheiten,
zum Gebrauche bei der Krankenpflege
und in den Laboratorien, sowie Teile solcher
Gegenstände und Halbfabrikate,
Chloroform, und Athermasken,
Cofferdam,
Dampfsterilisatoren,
Desinfektionsapparate,
diagnostische Instrumente und Apparate,
Drahtschienen,
Drainage-Röhren, -Schläuche,
J ) Die früher geltende Freiliste ist inzwischen aufgehoben. Nur die Instrumente, Geräte &en einzelnen
sind von dem obigen allgemeinen Verbot noch ausgenommen, sofern sie m oen
Abschnitten unter III ausdrücklich ausgenommen sind,