fullscreen : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

n.  Allgemeine  Aus-  und  Durchfuhrverbote.

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b)  Ärztliche  Instrumente,  Geräte  und  Berbandmittel,
auch  chemische  und  bakteriologische  Geräte  und  deren  Teile.
Dem  Aus-  und  Durchfuhrverbot  unterliegen  alle  chirurgischen  und  anderen  ärztlichen  Instrumente
und  Geräte  zur  Verhütung,  Erkennung  und  Behandlung  von  Krankheiten  für  Menschen  und  Tiere  zum
Gebrauch  bei  der  Krankenpflege  und  in  den  Laboratorien,  sowie  von  Teilen  solcher  Gegenstände  und  von
Halbfabrikaten/)  z.  B.

Albuminimeter,
Ampullen  und  Phiolen,  einschließlich  des  zu  ihrer
Anfertigung  dienenden  Materials,
anatomische  Instrumente  und  Geräte,
Anschlußapparate,
Apparate  für  Endoskopie,
Apparate,  heilgymnastische,
Apparate  zur  Hochfrequenztherapie,
Aräometer  (Senkwagen),
Armbadewannen,
Arterienklemmen,
Arzneigläschen  (Tropfengläschen),
Aspirateure,  Aspiratorenflaschen,
Augenbäder,  Augenbadewannen,  Augenduschen,
Augensalbestäbchen,  Augenspritzen
Autoklaven,
Badethermometer,
Bäder,  hydroelektrische,
bakteriologische  Apparate  und  Geräte,  auch  Teile
davon  und  Halbfabrikate,
Bandagen  aller  Art  (Bruchbänder,  Geradehalter,
Leibbinden,  Monatsbinden,  Suspensorien  und
dergleichen.)
Baumwollvließe,
Baumwollwatte,
Beleuchtungsapparate  und  Lampen  für  ärztliche
Zwecke,
Bestrahlungsapparate,
Betteinlagen,  wasserdichte,  mit  oder  ohne  Verbindung ­
  mit  Kautschuk,
Billroth-Batist,  Mosetig-Batist,

Bijouteriewatte,
Binden  (Verbandmittel)  aller  Art,  Damenbinden,
Diakonbinden,  Gipsbinden,  Leibbinden,  Martinbinden ­
  u.  dergl.
Blutdruckmesser,
Bohrmaschinen,  zahnärztliche,
Bougies  (Sonden^  Katheter),
Bruchbänder  und  Bruchbandfedern,
Brutapparate,  Brutschränke  für  bakteriologische
Zwecke,
Büretten,
Butyrometer,
Catgut  (auch  Rohcatgut),  Catgutapparate,  Catgutfadenwickler, ­

Celluloidzwirn,
chemische  Apparate  und  Geräte,  auch  Teile  davon
und  Halbfabrikate,  insbesondere  aus  Glas,  Porzellan ­
  und  Quarz,
chirurgische  und  andere  ärztliche  Instrumente  und
Geräte  zur  Verhütung,  Erkennung  und  Behandlung ­
  von  menschlichen  und  tierischen  Krankheiten, ­
  zum  Gebrauche  bei  der  Krankenpflege
und  in  den  Laboratorien,  sowie  Teile  solcher
Gegenstände  und  Halbfabrikate,
Chloroform,  und  Athermasken,
Cofferdam,
Dampfsterilisatoren,
Desinfektionsapparate,
diagnostische  Instrumente  und  Apparate,
Drahtschienen,
Drainage-Röhren,  -Schläuche,

J )  Die  früher  geltende  Freiliste  ist  inzwischen  aufgehoben.  Nur  die  Instrumente,  Geräte  &en  einzelnen
sind  von  dem  obigen  allgemeinen  Verbot  noch  ausgenommen,  sofern  sie  m  oen
Abschnitten  unter  III  ausdrücklich  ausgenommen  sind,
            
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