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bei etwa 18000 Einwohnern) der „kleine“ Rat aus 44 Mitgliedern
I6 Vertretern der Geschlechter und 29 Deputierten der Zünfte) und der
„große“ Rat aus nicht weniger als 204 Zunftgenossen.
Durch diese Verfassungsform war auch die Möglichkeit gegeben,
daß immer neue Elemente, auch aus den unteren Bevölkerungsschichten,
sobald sie nur tüchtig waren, an der Verwaltung sich beteiligen konnten
und ihr immer neue Kräfte zuführten.
Diese Stadtbehörde übte nun die allerfreieste Selbstverwaltung:
lediglich „selbst“ verwaltete sie die Angelegenheiten der Stadt; es gibt
für sie keine übergeordnete Stellen, weder Fuͤrsten noch Bischöfe, weder
Kaiser noch Reich. Und in dieser Verfassungsform gelang es dem Rat
— als Vertreter der Gesamtheit — die städtische Verwaltung auf solche
Höhe zu bringen, daß sie später als Vorbild der Staatsverwaltung
dienen konnte. Schon allein an dieser Vorbildlichkeit städtischer Verwal—
tung für die Einrichtungen der späteren Territorialstaaten — insbesondere
auf dem Gebiete des Kriegswesens, der Finanzen und der Polizei —
können wir die Bedeutung des mittelalterlichen Städtewesens ermessen.
Die Befugnisse des Rats übertrafen aber auch weit die der heutigen
Magistrate, nicht nur, weil die Stadt, die er leitete, an sich eine große
wirtschaftliche Bedeutung hatte, sondern weil er sogar auswärtige Politik
crieb. Er stellte wirklich ein „Regiment“ dar. und trotzdem war er ein
Volksausschuß.
Betrachten wir uns diese freie Selbständigkeit der Verwaltung in
ihren mannigfachen Verzweigungen: Bei seiner völlig unabhängigen
Stellung nach außen, steht dem Rat vor allem das Recht der gesetz—
geberischen Autonomie zu; er erläßt Statuten und Verordnungen usw.
Er leitet ferner das städtische Kriegswesen, das auf der allgemeinen
Wehrpflicht der Bürger ruht. Kraft seiner Vertretungsbefugnis ist er
berechtigt und verpflichtet, die Gemeinde durch Eingehen von Verträgen,
Friedensschlüssen zu verpflichten; er führt das Siegel der Stadt. Er hat
die Kommunalsteuern festzustellen — denn man hat schon einen Stadt-
haushalt — und hat sie auf die Einwohner zu verteilen.
Das eigentümlichste Gebiet seiner Verwaltung ist aber das der so—
genannten inneren Verwaltung, — der Polizei, wie man seit Ende
des Mittelalters zu sagen pflegt. Nach den Ziffern des mittelalterlichen
Stadthaushalts übertreffen zwar nach damaliger Lage der Verhältnisse
die Ausgaben für Sicherung der Stadt nach außen und Erhaltung der
städtischen Selbständigkeit um ein Mehrfaches die Ausgaben der inneren
Verwaltung. Wir sind heute in dieser Hinsicht in der modernen Stadt⸗
verwaltung, wo die Einnahmen fast ganz auf Kultur- und Wohlfahrts—
zwecke verwandt werden können, besser daran; aber dennoch hat hier auch
die mittelalterliche Stadt bedeutendes geleistet. Einer der besten Kenner
des Verwaltungsrechts aus neuer Zeit (Koening) sagt: In der Polizeigesetz—