474 Bermögenszuwachssteuergesetz.
Muster 15 <Auf gelbem Papier»
iTusführungsbestimmungen § 37)
iBorderseite»
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse.
Antrag
Auf die unter 9ir. des Sollbuchs, 9fr. des Einnahmebuchs
bereinnahmte Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse sind M.
herauszuzahlen, davon M. in bar und M.
in Kriegsanleihe, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Bei der Bezahlung
der Kriegsabgabe sind in Anrechnung genommen worden:
a) zum Steuert» rse:
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchfordernngen
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf.
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
3. fünfprozentige Schatzanweifungen der 2. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
5. viereinhalbprozentige Schatzanweifungen der 6., 7., 8. und 9.
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegs
anleihe im Annahmewertc von „ „
b) zum höheren Kurse:
1. fünfprozentige Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen
der Kriegsanleihen im Annahmewerte von M. Pf.
2. fünfprozentige Schatzanweisungen der 1. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
3. fünfprozentige Schatzanweisungen der 2. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
4. fünfprozentige Schatzanweifungen der 3. Kriegsanleihe im An
nahmewerte von „ „
5. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 6., 7-, 8. und 9.
Kriegsanleihe im Annahmewerte von „ „
6. viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der 4. und 5. Kriegs
anleihe im Annahmewerte von „ „
Wir beantragen, uns die zur Herauszahlung erforderlichen Wertpapiere unter
lvfitteilung des Annahmewerts zu überweisen.
Da es sich um Beseitigung einer Überzahlung handelt, kommt eine bare Heraus
zahlung auf die in Anrechnung genommenen Wertpapiere — Buchforde
rungen — nicht in Frage. Der Wert der auszureichenden Wertpapiere — Buch
forderungen — wird deshalb höher sein müssen, als der in Kriegsanleihe zu erstattende
Betrag von M?>.
Die auszureichenden Wertpapiere sind bis zu dem Gesamtbeträge der zum
Steuerkurse erfolgten Anrechnungen (a) zu diesem, darüber hinaus zum höheren
Kurse (§ 27 der Ausführungsbestimmungen) zu berechnen.
, den .*52 19 .
An
das Landesfinanzamt
in
Lebestelle
(Unterschrift)
*) Nichtzutrcffendensalls ist dieser Absatz zu streichen.