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Bermögenszuw achSsteuerges etz
2. Vollzugsanweisung
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1919
über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs.
Vom 18. Dezember 1919. (03. A. Kr. A. 03.)
Art. 1. FinanzHmter. Finanzämter im Sinne des § 1 der Ausführungsbestimmungen
sind die Behörden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsabgabenordnung
für die Besteuerung einschließlich des Hebungs-, Kassen- und Beitreibungswesens
als untere Behörden zuständig waren, und die zu ihrer Unterstützung berufenen
Amtsstellen.
Art. 2. Mitwirkung von Gemeinde- und Lrtsbehörden. Gemeinden, Gemeindeverbände,
Ortspolizei- und sonstige Ortsbehörden haben bei der Durchführung
des Gesetzes über eine Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachs in demselben Umfange
und unter denselben Bedingungen mitzuwirken, wie dies bei der Durchführung
des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 geschehen ist, soweit nicht bei Einrichtung
der Finanzämter Abweichendes Bestimmt wird.
Art. 3. Anlegung der Steuerliste, (i) Das Finanzamt hat für jede Gemeinde
und für jeden selbständigen Gutsbezirk eine Steuerliste in je einem besonderen Hefte
anzulegen. Der Vorsteher des Finanzamts kann anordnen, daß die Steuerlisten
für mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke in einem Hefte vereinigt
werden.
(2) In die Steuerliste sind — unbeschadet der Ausnahmen im Abs. 3 — folgende
Personen aufzunehmen:
1. die in die Besitzsteuerliste 1914/1916, in die Kriegssteuerliste 1916 und in
die Kriegssteuerliste 1918 aufgenommenen Personen,
2. gegebenenfalls^) die in die zuletzt angelegte Vermögenssteuerliste (Ergänzungssteuerliste,
Ergänzungssteuerkataster) aufgenommenen Personen,
3. die in die zuletzt angelegte Einkommensteuerrolle <Einkommensteuerkataster)
aufgenommenen sowie die zugangsweise zur Einkommensteuer veranlagten
Personen,
4. die im Art. 12 genannten Personen,
5. sonstige Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie entweder
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen oder einen Vermögenszuwachs
von 6000 M. aufzuweisen haben.
(3) In die Steuerliste sind folgende Personen nicht aufzunehmen:
1. diejenigen Personen, von denen mit Sicherheit zu erwarten ist, daß sie weder
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen, noch einen Vermögenszuwachs von
mindestens 6000 M. aufzuweisen haben, selbst wenn sie in eine der im Abs. 2
erwähnten Listen aufgenommen worden sind,
2. diejenigen Personen, die zwar in eine der im Abs. 2 erwähnten Listen aufgenommen
worden waren, inzwischen aber in den Bezirk eines anderen
Finanzamts verzogen sind und daher von diesem Finanzamt zu veranlagen
sind,
3. diejenigen Personen, die vor dem 30. Juni 1919 verstorben sind.
l ) Das heißt, wenn am Orte des Finanzamts eine Vermögenssteuer erhoben wird.