Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuw  achSsteuerges  etz

2.  Vollzugsanweisung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  10.  September  1919
über  eine  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs.
Vom  18.  Dezember  1919.  (03.  A.  Kr.  A.  03.)

Art.  1.  FinanzHmter.  Finanzämter  im  Sinne  des  §  1  der  Ausführungsbestimmungen ­
  sind  die  Behörden,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  Reichsabgabenordnung ­
  für  die  Besteuerung  einschließlich  des  Hebungs-,  Kassen-  und  Beitreibungswesens ­
  als  untere  Behörden  zuständig  waren,  und  die  zu  ihrer  Unterstützung  berufenen ­
  Amtsstellen.
Art.  2.  Mitwirkung  von  Gemeinde-  und  Lrtsbehörden.  Gemeinden,  Gemeindeverbände, ­
  Ortspolizei-  und  sonstige  Ortsbehörden  haben  bei  der  Durchführung
des  Gesetzes  über  eine  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  in  demselben  Umfange ­
  und  unter  denselben  Bedingungen  mitzuwirken,  wie  dies  bei  der  Durchführung
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  geschehen  ist,  soweit  nicht  bei  Einrichtung
der  Finanzämter  Abweichendes  Bestimmt  wird.
Art.  3.  Anlegung  der  Steuerliste,  (i)  Das  Finanzamt  hat  für  jede  Gemeinde
und  für  jeden  selbständigen  Gutsbezirk  eine  Steuerliste  in  je  einem  besonderen  Hefte
anzulegen.  Der  Vorsteher  des  Finanzamts  kann  anordnen,  daß  die  Steuerlisten
für  mehrere  Gemeinden  oder  selbständige  Gutsbezirke  in  einem  Hefte  vereinigt
werden.
(2)  In  die  Steuerliste  sind  —  unbeschadet  der  Ausnahmen  im  Abs.  3  —  folgende
Personen  aufzunehmen:
1.  die  in  die  Besitzsteuerliste  1914/1916,  in  die  Kriegssteuerliste  1916  und  in
die  Kriegssteuerliste  1918  aufgenommenen  Personen,
2.  gegebenenfalls^)  die  in  die  zuletzt  angelegte  Vermögenssteuerliste  (Ergänzungssteuerliste,
  Ergänzungssteuerkataster)  aufgenommenen  Personen,
3.  die  in  die  zuletzt  angelegte  Einkommensteuerrolle  <Einkommensteuerkataster)
aufgenommenen  sowie  die  zugangsweise  zur  Einkommensteuer  veranlagten
Personen,
4.  die  im  Art.  12  genannten  Personen,
5.  sonstige  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  daß  sie  entweder ­
  ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs
von  6000  M.  aufzuweisen  haben.
(3)  In  die  Steuerliste  sind  folgende  Personen  nicht  aufzunehmen:
1.  diejenigen  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist,  daß  sie  weder
ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen,  noch  einen  Vermögenszuwachs  von
mindestens  6000  M.  aufzuweisen  haben,  selbst  wenn  sie  in  eine  der  im  Abs.  2
erwähnten  Listen  aufgenommen  worden  sind,
2.  diejenigen  Personen,  die  zwar  in  eine  der  im  Abs.  2  erwähnten  Listen  aufgenommen ­
  worden  waren,  inzwischen  aber  in  den  Bezirk  eines  anderen
Finanzamts  verzogen  sind  und  daher  von  diesem  Finanzamt  zu  veranlagen
sind,
3.  diejenigen  Personen,  die  vor  dem  30.  Juni  1919  verstorben  sind.

l )  Das  heißt,  wenn  am  Orte  des  Finanzamts  eine  Vermögenssteuer  erhoben  wird.
            
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