fullscreen: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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wenn cs bestimmt: „Das Eigentum am Grund und Boden bezieht 
sich nicht auf die nachstehend bezeichnctcn Mineralien“. Das 
gleiche gilt von dem Sachs. Bcrggestez in. § 12: „alle übrigen 
Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter welchem 
sie sich befinden.“ 
Auch nach Preuß. Recht darf der Grundeigentümer im 
Gegensatz zu seinem Eigentum am Grund und Boden keinen 
zum Abbau berechtigten Dritten von der Verfügung über die 
unter seinem Grundstück anstehenden regalen Mineralien aus- 
schließen. Im Verleihungsvcrfahren, auch bei der Feldesstreckung, 
braucht er nicht einmal benachrichtigt, viel weniger hinzugezogen 
zu werden. Er erhält auch keine Entschädigung für die von 
einem Dritten gewonnenen Mineralien. Vielmehr steht ihm nur 
dann eine Entschädigung (§ 148, § 137 ff. ABG.) zu, wenn ihm 
sein Grund und Boden zum Zwecke des Bergbaues genommen 
oder durch den Bergbau beschädigt wird. Will er selbst Berg 
bau betreiben, so muß ihm das Bergwerkseigentum genau so 
wie jedem Dritten verliehen werden, selbst wenn die Mineralien 
unter seinem Grund und Boden anstchcn. Er würde sich sogar 
nach dem Gesetze über die Bestrafung unbefugter Gewinnung 
und Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 strafbar 
machen, wenn er auf seinem Grund und Boden in der Absicht 
der Gewinnung auf regale Mineralien ohne besondere Verleihung 
Bergbau betriebe. Andererseits würde, wenn man die Mineralien 
rechtlich dem Grundeigentum zurechnen wollte, der Verlcihungs- 
akt einer Enteignung des Grund und Bodens gleichstehen, wofür 
dem Eigentümer eine Entschädigung zuzubilligcn wäre, die ihm 
aber tatsächlich niemals gewährt wird, 1 ) Auch die ausdrück 
liche Vorschrift in § 50 ABG., daß bestimmte gesetzliche Be 
stimmungen über das Eigentum am Grund und Boden auf das 
Bergwerkseigentum Anwendung finden sollen, wäre eine höchst 
überflüssige Gesetzesbestimmung, wenn die „Pars-fundi-Theorie“ 
das Richtige träfe. Ferner ist zu beachten, daß nicht der Grund 
eigentümer, sondern nur der Beliehene einen Herausgabeanspruch 
gegen den Bergwerksbesitzer hat, der ihm nicht verliehene 
Mineralien mitgewinnt 2 ) (§§ 56, 57 ABG.). 
3. Die Theorie vom Staatseigentum. 
Die Theorie, daß die Mineralien ursprünglich dem Staate 
zustchen, ist früher sehr verbreitet gewesen. Sie wird in neuester 
Zeit aber nur noch von Arndt 3 ) verfochten. Seiner Ansicht, 
die er eingehend begründet, ist Schling 4 ) entgegen getreten. 
Ö Baron, Z f. Bergr. 19. S. 153, Schling, S. 37, 'cf. auch §§ 224 ff., 
ABG. 
2 ) vgl. Stobbe, 3. Auf!., S. 549. 
3 ) Arndt, „Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der 
Bergbaufreiheit“, Halle 1879, S. 279 ff. 
4 ) Sehling, „Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des 
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien“. 1904, S. 41 ff.
	        
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