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wenn cs bestimmt: „Das Eigentum am Grund und Boden bezieht
sich nicht auf die nachstehend bezeichnctcn Mineralien“. Das
gleiche gilt von dem Sachs. Bcrggestez in. § 12: „alle übrigen
Mineralien gelten als Bestandteile des Grundstücks, unter welchem
sie sich befinden.“
Auch nach Preuß. Recht darf der Grundeigentümer im
Gegensatz zu seinem Eigentum am Grund und Boden keinen
zum Abbau berechtigten Dritten von der Verfügung über die
unter seinem Grundstück anstehenden regalen Mineralien aus-
schließen. Im Verleihungsvcrfahren, auch bei der Feldesstreckung,
braucht er nicht einmal benachrichtigt, viel weniger hinzugezogen
zu werden. Er erhält auch keine Entschädigung für die von
einem Dritten gewonnenen Mineralien. Vielmehr steht ihm nur
dann eine Entschädigung (§ 148, § 137 ff. ABG.) zu, wenn ihm
sein Grund und Boden zum Zwecke des Bergbaues genommen
oder durch den Bergbau beschädigt wird. Will er selbst Berg
bau betreiben, so muß ihm das Bergwerkseigentum genau so
wie jedem Dritten verliehen werden, selbst wenn die Mineralien
unter seinem Grund und Boden anstchcn. Er würde sich sogar
nach dem Gesetze über die Bestrafung unbefugter Gewinnung
und Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 strafbar
machen, wenn er auf seinem Grund und Boden in der Absicht
der Gewinnung auf regale Mineralien ohne besondere Verleihung
Bergbau betriebe. Andererseits würde, wenn man die Mineralien
rechtlich dem Grundeigentum zurechnen wollte, der Verlcihungs-
akt einer Enteignung des Grund und Bodens gleichstehen, wofür
dem Eigentümer eine Entschädigung zuzubilligcn wäre, die ihm
aber tatsächlich niemals gewährt wird, 1 ) Auch die ausdrück
liche Vorschrift in § 50 ABG., daß bestimmte gesetzliche Be
stimmungen über das Eigentum am Grund und Boden auf das
Bergwerkseigentum Anwendung finden sollen, wäre eine höchst
überflüssige Gesetzesbestimmung, wenn die „Pars-fundi-Theorie“
das Richtige träfe. Ferner ist zu beachten, daß nicht der Grund
eigentümer, sondern nur der Beliehene einen Herausgabeanspruch
gegen den Bergwerksbesitzer hat, der ihm nicht verliehene
Mineralien mitgewinnt 2 ) (§§ 56, 57 ABG.).
3. Die Theorie vom Staatseigentum.
Die Theorie, daß die Mineralien ursprünglich dem Staate
zustchen, ist früher sehr verbreitet gewesen. Sie wird in neuester
Zeit aber nur noch von Arndt 3 ) verfochten. Seiner Ansicht,
die er eingehend begründet, ist Schling 4 ) entgegen getreten.
Ö Baron, Z f. Bergr. 19. S. 153, Schling, S. 37, 'cf. auch §§ 224 ff.,
ABG.
2 ) vgl. Stobbe, 3. Auf!., S. 549.
3 ) Arndt, „Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der
Bergbaufreiheit“, Halle 1879, S. 279 ff.
4 ) Sehling, „Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des
Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien“. 1904, S. 41 ff.