wird die Gewährung des Umschuldungskredits möglichst davon abhängig zu
machen sein, ob einzelne Gläubiger im Interesse der Erhaltung des schuldne—
tischen Betriebes gegebenenfalls auch für gewisse Teilforderungen, z. B. hin—
sichtlich der Zinsrückstände, der Zinshöhe usw., Nachlaß gewähren.
7. Bei der Gewährung von Umschuldungskrediten soll auch darauf Be—
dacht genommen werden,
a) den Personalkreditinstituten, die die Landwirtschaft des betreffenden
Bezirks mit Kredit versorgen,
b) den in Geschäftsverkehr mit der Landwirtschaft stehenden Händlern
und Handwerkern
im Wege der Abdeckung ihrer landwirtschaftlichen Außenstände liquide
Mittel zuzuführen, um sie zur weiteren Versorgung der Landwirtschaft mit
Betriebskrediten und Bedarfsstoffen zu befähigen.
Die Umschuldungsdarlehen sollen daher möglichst an die Gläubiger der
Schuldner zur Auszahlung gelangen.
8.Bei den Umschuldungskreditinstituten wird von der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten Stelle ein Kreditausschuß gebildet, dem regel⸗
mäßig angehören sollen:
Beauftragter der Reichsregierung,
Beauftragter der Landesregierung,
Vertreter der an der Treuhandstelle beteiligten Kommunalverbände,
Vertreter des die Umschuldungskredite gewährenden Kreditinstituts,
von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (Landwirtschafts—
kammer) benannte Personen, möglichst den im Begirk vertretenen ver—
schiedenen Besitzgrößengruppen (Klein-. Mittel- und Großgrundbesitz)
zu entnehmen,
nach Bedarf etwa 224 Vertreter der Kreditinstitute, die die Land—
wirtschaft des Bezirks vorzugsweise mit Krediten versorgen (Genossen—
schaften, Sparkassen, landschaftliche Banken, Privatbanken usw.),
jen von den Handels- und Handwerkskammern zu benennender Vertreter.
neb In Bezirken, in denen verschiedene genossenschaftliche Organisationen
eneinander an der Finanzierung der landwirtschaftlichen Betriebe be—⸗
eiligt sind, kann ein Vertreter der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse
en Beratungen des Kreditausschusses mit beratender Stimme zugezogen
en.
*8 Kreditausschuß setzt die Grundsätze für die Gewährung des Um—
* ungskredits auf Grund dieser Richtlinien fest und stellt gleichzeitig die
3 undsätze für die Bemessung der Kredithöhe auf, wobei die unter Ziff. B19
8 11 folgenden Bestimmungen als Richtschnur dienen.
Ab 9. Beleihung auf Grund hypothekarischer Sicherung.
ehen von der Kreditgewährung an Kleinbauern (úZiff. BILIO) und
* er (Ziff. B 111) ist der Umschuldungskredit gegen hypothetkarische
*. erung zu gewähren. Die Hypothek soll einschließlich aller im Range
sede bender Belastungen mit etwa 5060 v. H. des Grundstückswertes ab⸗
Weipen und in der Kegel nicht mehr als 20 v. des Grundstückswerts be—