Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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zrunde zu legen. Die Zollstelle setzt die den Bestätigungen entsprechende 
Gefrierfleischmenge auf dem Berechtigungsschein ab und zahlt den Zoll ein— 
schließlich etwaiger Zinsen zurück oder schreibt ihn, falls er aufgeschoben 
worden ist, im Aufschubbuche mit folgendem Vermerk wieder ab: „Abge— 
schrieben auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von 
Gefrierfleisch vom 30. März 1928.“ Die vorgelegten Bestätigungen behält 
die Zollstelle als Beleg. Den Berechtigungsschein gibt sie dem Inhaber 
zurück. Dieser hat ihn spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit 
dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu übersenden. 
In den Einnahmenachweisungen Beund den Einnahmeübersichten B sind 
in der Vermerkspalte bei den Zöllen die auf den Berechtigungsscheinen ab— 
geschriebenen Rindergefrierfleischmengen sowie der dafür erstattete oder im 
Aufschubbuch abgeschriebene Zollbetrag einschließlich etwaiger Zinsen an— 
zugeben. 
Berlin, den 24. April 1928. 
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 
Schiele. 
Der Reichsminister der Finanzen. 
J. V.: Popitz. 
Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes. 
Vom 30. März 1928. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung 
des Reichsrats hiermit verkündet wird 
Artikell. 
8 11 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichsgesetzbl. S. 303) 
in der Fassung des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 und 
der Verordnung über Einfuhrscheine vom 3. September 1925 sowie des Ge— 
setzes über Zolländerungen vom 15. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. 1925 1 6. 261, 
331, 1927 1 6. 180) wird mit Wirkung vom 15. April 1928 ab wie folgt 
geändert: 
1. Hinter Nr. 3 ist folgende Vorschrift aufzunehmen: 
Za Bei der Ausfuhr von Schweinen sowie von Schweinefleisch der 
Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zubereitet, sowie ferner 
bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be— 
hältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn 
die ausgeführte Menge wenigstens 1 Doppelzentner beträgt und die 
Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos erfolgt, auf Antrag 
des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt, die den 
Inhaber berechtigen, innerhalb der nach Nr. 1 Aös. 1 festgesetzten 
Frist eine dem Werte des Einfuhrscheins entsprechende Menge der 
daselbst bezeichneten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Der
	        
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