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zrunde zu legen. Die Zollstelle setzt die den Bestätigungen entsprechende
Gefrierfleischmenge auf dem Berechtigungsschein ab und zahlt den Zoll ein—
schließlich etwaiger Zinsen zurück oder schreibt ihn, falls er aufgeschoben
worden ist, im Aufschubbuche mit folgendem Vermerk wieder ab: „Abge—
schrieben auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes über zollfreie Einfuhr von
Gefrierfleisch vom 30. März 1928.“ Die vorgelegten Bestätigungen behält
die Zollstelle als Beleg. Den Berechtigungsschein gibt sie dem Inhaber
zurück. Dieser hat ihn spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit
dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zu übersenden.
In den Einnahmenachweisungen Beund den Einnahmeübersichten B sind
in der Vermerkspalte bei den Zöllen die auf den Berechtigungsscheinen ab—
geschriebenen Rindergefrierfleischmengen sowie der dafür erstattete oder im
Aufschubbuch abgeschriebene Zollbetrag einschließlich etwaiger Zinsen an—
zugeben.
Berlin, den 24. April 1928.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Schiele.
Der Reichsminister der Finanzen.
J. V.: Popitz.
Gesetz über Änderung des Zolltarifgesetzes.
Vom 30. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird
Artikell.
8 11 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichsgesetzbl. S. 303)
in der Fassung des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 und
der Verordnung über Einfuhrscheine vom 3. September 1925 sowie des Ge—
setzes über Zolländerungen vom 15. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. 1925 1 6. 261,
331, 1927 1 6. 180) wird mit Wirkung vom 15. April 1928 ab wie folgt
geändert:
1. Hinter Nr. 3 ist folgende Vorschrift aufzunehmen:
Za Bei der Ausfuhr von Schweinen sowie von Schweinefleisch der
Tarifnr. 108, frisch, gefroren oder einfach zubereitet, sowie ferner
bei der Ausfuhr von Schweineschinken in luftdicht verschlossenen Be—
hältnissen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn
die ausgeführte Menge wenigstens 1 Doppelzentner beträgt und die
Ausfuhr nicht zu Lasten des Reparationskontos erfolgt, auf Antrag
des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt, die den
Inhaber berechtigen, innerhalb der nach Nr. 1 Aös. 1 festgesetzten
Frist eine dem Werte des Einfuhrscheins entsprechende Menge der
daselbst bezeichneten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Der