Object: Die Heimarbeit im Kriege

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Zurichtung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, sind so ein 
zurichten urib zu unterhalten, daß diese Arbeiter gegen Gefahr- 
für Leben und Gesundheit geschützt sind. Insbesondere müssen 
diese Räume hell, trocken, heizbar rrnd leicht zu lüften sein und 
mindestens 12 Kubikmeter Luftraum fiir jede darin beschäftigte 
Person enthalten. Zum Schlafen und zum Kochen 
dürfen sie nicht benutzt werden. Ten vorstehen 
den Bestimmungen stehen weitergehende Vorschriften mcht ent 
gegen." 
Wir haben jetzt das .Hausarbeitsgesetz. Aus demselben interes 
sieren uns hier vornehmlich die §§ 6 und 7. Sie lauten: 
§ 6. Soweit sich in einzelnen Gewerbszweigeir aus der Art 
der Beschäftigung Gefahren fiir Leben, Gesundheit oder Sittlich 
keit ergeben, kann auf Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten die 
zuständige Polizeibehörde durch Verfügung fiir einzelne Werkstät 
ten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchfüh- 
rung der folgenden Grundsätze erforderlich sind: 
1. Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrrchtungen, 
Maschinen und Gerätschaften, sind so einzurichten und zu 
unterhalten, daß die Hausarbciter gegen Gefahren für Le 
ben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie cs die Natur 
des Betriebes gestattet. 
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden 
Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb 
entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und 
Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle zu sorgen. 
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Ma 
schinen oder Maschinenteilen sowie gegen andre in der Na 
tur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren 
sind die erforderlichen Vorrichtungen herzustellen. 
2. Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen .Hausarbei 
ter unter achtzehn Jähren und der Hausarbeiterinnen sind 
diejenigen besonderen Rücksichten zu übernehmen, welche 
durch Alter und Geschlecht dieser Arbeiter geboten sind. 
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für
	        
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