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Zurichtung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, sind so ein
zurichten urib zu unterhalten, daß diese Arbeiter gegen Gefahr-
für Leben und Gesundheit geschützt sind. Insbesondere müssen
diese Räume hell, trocken, heizbar rrnd leicht zu lüften sein und
mindestens 12 Kubikmeter Luftraum fiir jede darin beschäftigte
Person enthalten. Zum Schlafen und zum Kochen
dürfen sie nicht benutzt werden. Ten vorstehen
den Bestimmungen stehen weitergehende Vorschriften mcht ent
gegen."
Wir haben jetzt das .Hausarbeitsgesetz. Aus demselben interes
sieren uns hier vornehmlich die §§ 6 und 7. Sie lauten:
§ 6. Soweit sich in einzelnen Gewerbszweigeir aus der Art
der Beschäftigung Gefahren fiir Leben, Gesundheit oder Sittlich
keit ergeben, kann auf Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten die
zuständige Polizeibehörde durch Verfügung fiir einzelne Werkstät
ten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchfüh-
rung der folgenden Grundsätze erforderlich sind:
1. Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrrchtungen,
Maschinen und Gerätschaften, sind so einzurichten und zu
unterhalten, daß die Hausarbciter gegen Gefahren für Le
ben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie cs die Natur
des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden
Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb
entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und
Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle zu sorgen.
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Ma
schinen oder Maschinenteilen sowie gegen andre in der Na
tur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren
sind die erforderlichen Vorrichtungen herzustellen.
2. Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen .Hausarbei
ter unter achtzehn Jähren und der Hausarbeiterinnen sind
diejenigen besonderen Rücksichten zu übernehmen, welche
durch Alter und Geschlecht dieser Arbeiter geboten sind.
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für