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Zugrundelegung der oben bezeichnten Berech
nung.
2. Holz jeder Art, ausser den im P. 1 dieses
Artikels genannten Arten, in Balken, Scheiten,
Klötzchen, Brettern, Blöcken, Rundstücken, vier
kantigen Balken, Stangen und Spänen, für das Pud 0,40 R
Anmerkung. Die in den P. 1 und 2 dieses
Artikels genannten Gegenstände werden, wenn sie
gehobelt sind, verzollt: a) wenn sie aus den im
P. 1 aufgezählten Holzarten bestehen — nach
Art. 59, P. 1, und b) aus allen andern Holzarten —
nach Art. 61.
3. Holz jeder Art in Blättern oder Furnieren,
nicht über 1 / i Zoll dick, auch gehobelt, für das Pud 2,— R
4. Korkholz:
a) unbearbeitet und Abfälle davon, für das
Pud 0,20 R
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . 0,15 R
b) zu Stückchen oder Mehl zerkleinert, für
das Pud 1,— R
Anmerkung. Farbholz wird nach Art.125,
P. 1 verzollt.
Galeeren, welche nicht den Typus regelmässig ge
bauter Schiffe haben und nur aus rohbehobelten Brettern
einfach zusammengeschlagene Kasten darstellen, sind nach
dem Art. 58 je nach dem Material zu verzollen, aus welchem
sie verfertigt sind, indem der Zoll nach Kubikfuss des Materials
berechnet und jeder Kubikfuss = 1 Pud angenommen wird
(C. 91, Nr. 13 974).
Späne, als Abfälle bei der Bearbeitung von Holz —
nach Art. 58 (C. 99, Nr. 6238).
59. Zimmermanns- und Böttcherarbeit:
1. hölzerne Zimmermannsarbeiten, hölzerne
Stöcke von der Rinde und den Aesten befreit,
doch sonst nicht bearbeitet, auch Schindeln, ein
fache und gespundete, für das Pud 0,50 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.
ScMndeln, roh oder gefalzt, für das Pud .... 0,18 R
Holzspaten in zimmermännischer Bearbeitung —
nach Art. 59, P. 1 (C. 94, Nr. 20 969).
Dachschindeln, ebenso wie einfache Schindeln —
nach Art. 59, P. 1 (C. 07, Nr. 626).