Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zugrundelegung der oben bezeichnten Berech 
nung. 
2. Holz jeder Art, ausser den im P. 1 dieses 
Artikels genannten Arten, in Balken, Scheiten, 
Klötzchen, Brettern, Blöcken, Rundstücken, vier 
kantigen Balken, Stangen und Spänen, für das Pud 0,40 R 
Anmerkung. Die in den P. 1 und 2 dieses 
Artikels genannten Gegenstände werden, wenn sie 
gehobelt sind, verzollt: a) wenn sie aus den im 
P. 1 aufgezählten Holzarten bestehen — nach 
Art. 59, P. 1, und b) aus allen andern Holzarten — 
nach Art. 61. 
3. Holz jeder Art in Blättern oder Furnieren, 
nicht über 1 / i Zoll dick, auch gehobelt, für das Pud 2,— R 
4. Korkholz: 
a) unbearbeitet und Abfälle davon, für das 
Pud 0,20 R 
a) Vertragsgemäss (Fr.): Für das Pud . . 0,15 R 
b) zu Stückchen oder Mehl zerkleinert, für 
das Pud 1,— R 
Anmerkung. Farbholz wird nach Art.125, 
P. 1 verzollt. 
Galeeren, welche nicht den Typus regelmässig ge 
bauter Schiffe haben und nur aus rohbehobelten Brettern 
einfach zusammengeschlagene Kasten darstellen, sind nach 
dem Art. 58 je nach dem Material zu verzollen, aus welchem 
sie verfertigt sind, indem der Zoll nach Kubikfuss des Materials 
berechnet und jeder Kubikfuss = 1 Pud angenommen wird 
(C. 91, Nr. 13 974). 
Späne, als Abfälle bei der Bearbeitung von Holz — 
nach Art. 58 (C. 99, Nr. 6238). 
59. Zimmermanns- und Böttcherarbeit: 
1. hölzerne Zimmermannsarbeiten, hölzerne 
Stöcke von der Rinde und den Aesten befreit, 
doch sonst nicht bearbeitet, auch Schindeln, ein 
fache und gespundete, für das Pud 0,50 R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1. 
ScMndeln, roh oder gefalzt, für das Pud .... 0,18 R 
Holzspaten in zimmermännischer Bearbeitung — 
nach Art. 59, P. 1 (C. 94, Nr. 20 969). 
Dachschindeln, ebenso wie einfache Schindeln — 
nach Art. 59, P. 1 (C. 07, Nr. 626).
	        
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