8 426.
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Ausgleichung verlangen kann. Mit der Forderung gehen auch die für fie
beftehenden Sypotheken und Pfandrechte, Jowie die Rechte aus einer
hir fie beftellten Bürg{haft auf den auSsgleichungsSberechtigten Sefamt-
IOuldrer über. Chenfo kanız der leßtexre ein mit Der Forderung für den
all der Bwangsvollfiredung oder des Konkurfes verbundenes VB orzug8-
recht aeltend machen. Dies eraibt fich aus $ 401 mit S$ 412.
Der Nebergang kann nicht zum Nachteile des GOläubiger8
geltend gemacht werden. Val. Dem. 4 zu 5 268. Ob diefer. Nachteil
zin rechtlicher oder mur faktifcher, insbefondere ein wirt{dhaftlicher ift, Darauf
fommt nicdht3 an. Bol. Ripr. d. OLG. Bd. 8 S. 429 (Hamburg); es iit auch
aleichgültig, ob die Umitände, die den Nachteil mitbegründen, vor oder nach
Stattfinden des NachfhubesS eintreten; Reichel a. a. ©. S. 573. Val. auch
Bitelmann in Bl. f. RU. Bd. 74 S. 77.
8 7. Bezüglich der Mitbürgen beftimmt S 744 Abf. 2, daß Ddiefe einander nur nach
426 Dhaften.
o Ueber das Nechts&verhältni8 zwildhen einem Drittverpfänder und einem Bürgen
al. Bem. 8 zu S 774.
R 8. MAuskunftäbflicht des Glänbigers zweds Durdhführung der MAusgleihung :
N enn ein Gefamt{huldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Gefamt{huldnern
de ögleichung verlangen fann, fo ift der Gläubiger ihın gemäß SS 402, 412 zur Erteilung
A entigen Muskunft verpflichtet. Daß der Schuldner die Auskunft nur dann fofllte ver=
gen Önnen, wenn er vorgängig den @läubiger befriedigt hat, Braucht nach dem
; Ortlaute des & 426 Ab). 2 nicht angenommen zu werden; der Uebergang der Korderung
U SläubigerS gegen die übrigen Schuldner auf ibn ijt zwar von der Befriedigung des
Re eudigers abhängig gemacht; der Schuldner kann aber die nötige Auskunft gegen die
He Lriedigung verlangen, aljo beantragen, daß er nur gegen Erteilung der Auskunft zur
eiriedigung des GläubigerS verurteilt werde.
) Much ift die Se zur ‚Auskunftserteilung nidot auf den Zall befchränkt,
en ber Gläubiger die Leijtung des Gejamtbetrag8 feiner Forderung von einem
Fee lamtiehuldner beanfprucht.- Sie bleibt auch beftehen, wenn der Ölänbiger zunächft die
lämtlicben Schuldner nur“ auf einen verhältnismäßigen Teil der UN belangt und
© wegen einer nit zu erlangenden Quote an andere Schuldner hält, weldhe ihre
qeiote Ion beglidhen haben. Denn die Schuldner find biS zur Bewirkung der ganzen
erltumg entweder nach & 421 jämtlich verpflichtet oder eS Kkanıt fih auch aus ihrem Der:
Yöltnilie zueinander die Verpflichtung eine8 oder mehrerer unter ihnen, die Gefamt-
'Ould zu begleichen, ergeben. mer aber ijft Borausfeßung der Auskunftsöpflicht der vom
guldner zu en Nachweis, daß er gegen einen oder mehrere Gefamt{huldner ein
y Pruch auf Ausgleichung zujteht. Bal. Ikipr. d. OL®. Bd. 12 S. 261, Recht 1906
T. 616 (Gamburag). Neumann, Jahrb. V S, 184 Mr. 9
9. Berjährung des Ausgleidungsanfpruchs: Da der Ausgleidhungsanfpruch
des 6). 1 ein rein gefeblicher it, felbjtändig neben dem MAnfpruche des Öläubiger8
Geltebt, fo unterliegt er der regelmäßigen Verjährung ($ 195), die Kirzere a de3
f läubigeranfpruchs, 3. B. bei einer Getamtichulb aus unerlaubter Handlung (S 852) findet
re Anwendung auf den AYnfpruch aus Abf. 1. ROSE. Bd. 69 S. 422, Iur.
f ihr. 1909 S. 19 Biff. 12. Dagegen verjährt der HahHihubanfpruch aus Abi. 2
lelb{tberftändlich mit der urfprünglihen Schuld (Sog. cessio legis). Mal. Reichel a. a. DO.
S. 568 ff. (And. An]. FJofef in Oruchots Beitr. Bd. 42 S. 7, 9.) Umgekehrt Kann
die Nachlhubforderung nicht geltend gemacht werben, wenn der Unfpruch aus Abi. 1
: USgleichsforderung) verjährt ijt, da er von leßterem abhängt („Soweit ein Gejanmt-
‚©uldner — verlangen fanır“). Völlig verfehlt it die Unficht (Faden S, 46 ff), Vers
Korung des NachichubregreifesS finde erft ftatt, wenn der Eritattungsregreß verjährt fei.
en auch Reichel S. 568. Bol. ferner BZtichr. d. Unwaltstammer Breslau 1907 S. 3
Te8lau), Neumann8 Sahrb. 1908 S. 179 zu S 426.
. 10. Verhältnis des Abi. 2 zu 8 727 ZRO.: Streitig it, ob dem SGefjamt-
Onldner, welcher den GMäubiger befriedigt hat, nad S$ 727 BD. ohne weiteres eine
Uatitrecbare Nusfertigung des für den Gläubiger gegen den Mitidhuldner ergangenen
Sales erteilt werden Dat Wegen des ei im Zweifel fogar nur partiellen
Öorderungsübergangs fan von einer „offenfundigen oder durch öffentliche oder Öffentlich
ge glaubigte Urtunden nacdhaewiefenen“ Kechtanachfolge nicht die Rede fein: die Frage wird
Jader mit Recht verneint bon Reichel a, a. D. S. 570, Dal. ROSE. Bd. 56 S. 110. And.
ni. Seuttert3 Aıch, Bd. 62 Nr. 269, Riypr. d. DLG. Bd. 18 S. 44 (Gamhura).