Zolltarif
für die Einfuhr in Russland.
Gruppe I. Lebens- und Genussmittel. Tiere.
1. Getreide aller Art im Korn, mit Ausnahme von
Reis; Kartoffeln; Erbsen und Bohnen, mit Aus
nahme der im Art. 5, P. 5 genannten .... zollfrei.
Pferdezahnmais — nach Art.l — wie Mais (C. 91,
Nr. 14 551).
Linsensamen — nach Art. 1 (C. 94, Nr. 10117).
H a f e r in Körnern, ohne Schale — nach Art.’l (C. 09,
>t n ,
Nr. 34 804).
2. Reis:
1. bearbeitet, für das Pud 1,05 R
1. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,05 R
Reishäcksel ohne Hülsen (Bruchreis bearbeitet) —
nach Art. 2, P. 1 (C. 94, Nr. 8962).
2. unbearbeitet (in Hülsen), für das Pud . . 0,60 R
Anmerkung. Reisbruch (Bruchreis, ohne
Hülsen, in dessen Gewicht nicht mehr als 5 v. II.
ganze Reiskörner enthalten sind), zur Stärke
bereitung bestimmt, gemäss den vom Finanz
minister erlassenen Bestimmungen, für das Pud 0,15 R
Das Zolldepartement hat durch C. 96, Nr. 8290, die
Zollämter angewiesen, bei der Besichtigung eines Postens
Bruchreis, welcher zu Zwecken der Stärkeerzeugung aus dem
Auslande eingeführt wird, mindestens 10% der Gesamtzahl
der Packen nach Auswahl einer genauen W ägung zu unter
ziehen. Hierbei ist zur Feststellung des gesetzlich bestimmten
Prozentsatzes an ganzen Reiskörnern in der Bruchmasse
nach der einfachsten Methode zu verfahren, die darin be-
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