Metadata: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zolltarif 
für die Einfuhr in Russland. 
Gruppe I. Lebens- und Genussmittel. Tiere. 
1. Getreide aller Art im Korn, mit Ausnahme von 
Reis; Kartoffeln; Erbsen und Bohnen, mit Aus 
nahme der im Art. 5, P. 5 genannten .... zollfrei. 
Pferdezahnmais — nach Art.l — wie Mais (C. 91, 
Nr. 14 551). 
Linsensamen — nach Art. 1 (C. 94, Nr. 10117). 
H a f e r in Körnern, ohne Schale — nach Art.’l (C. 09, 
>t n , 
Nr. 34 804). 
2. Reis: 
1. bearbeitet, für das Pud 1,05 R 
1. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,05 R 
Reishäcksel ohne Hülsen (Bruchreis bearbeitet) — 
nach Art. 2, P. 1 (C. 94, Nr. 8962). 
2. unbearbeitet (in Hülsen), für das Pud . . 0,60 R 
Anmerkung. Reisbruch (Bruchreis, ohne 
Hülsen, in dessen Gewicht nicht mehr als 5 v. II. 
ganze Reiskörner enthalten sind), zur Stärke 
bereitung bestimmt, gemäss den vom Finanz 
minister erlassenen Bestimmungen, für das Pud 0,15 R 
Das Zolldepartement hat durch C. 96, Nr. 8290, die 
Zollämter angewiesen, bei der Besichtigung eines Postens 
Bruchreis, welcher zu Zwecken der Stärkeerzeugung aus dem 
Auslande eingeführt wird, mindestens 10% der Gesamtzahl 
der Packen nach Auswahl einer genauen W ägung zu unter 
ziehen. Hierbei ist zur Feststellung des gesetzlich bestimmten 
Prozentsatzes an ganzen Reiskörnern in der Bruchmasse 
nach der einfachsten Methode zu verfahren, die darin be- 
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