Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

2 unterzuordnen, dann wäre dies der erste brutale 
Eingriff in diesen Entwicklungsgang gewesen. Zum 
ersten Male würde hier ein Handelsrecht in großem 
Umfang von oben her diktiert worden sein J. 
So bemerkt mit richtigem Instinkt Bassermaun im Reichsta 
anlaßlich der Beratung des 83 568B.: (Hahn⸗Mugdan, 8. 
ich stehe an sich dem Gedanken, einem Stande, der nicht im 
as Handelsrecht hinein will,. dieses aufzuzwingen, nicht Jehr 
sImpathisch gegenüber ...“ Daß ubrigens der d 2 in gewissen 
Fallen tatsachlich Handelsrecht oktrouiert hat, verkenne ich 
aicht; dieser 8 ist eine Sammelrubrik, in die alles, was an— 
derswo nicht eindeutig unterzubringen ist, eingeordnet werden 
ilꝰ Die Lana- and Forstwirischaft besteht aber nicht aus 
Jerartig heterogenen Elementen.
	        
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