Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Hier ist für die Bestimmung zunächst der unteren 
Grenze (Selbständigkeit) das Wort „Unternehmen“ im 
83 Abs. 2 wichtig. Das Nebengewerbe muß also eine 
wirtschaftliche Einheit in sich sein. Wenn Marxheimer! 
sagt, das landwirtschaftliche Nebengewerbe sei ein Ge— 
werbe . . . „innerhalb eines landwirtschaftlichen Unter— 
nehmens betrieben. . .“, so kommt hierbei nicht ganz 
klar zum Ausdruck, daß das Nebengewerbe selbst ein 
„Unternehmen“ sein muß, und nur wenn man ein Un— 
ternehmen innerhalb eines Unternehmens als begrifflich 
möglich anerkennen will, so kann man die Ausdrucks- 
weise Marxheimers anerkennen. So viel jedenfalls geht 
aus dem Gesetzeswortlaut hervor, daß das Nebengewerbe 
nicht ein Bestandteil der Landwirtschaft selber sein darf, 
mit deren Aufhören es in sich zusammenjiele, d. h. 
aufhörte, eine Organisation von Produktionsmitteln zu 
sein. Wahrend das Säen, das Melken Tätigkeiten sind, 
die ohne ihre Zugehörigkeit zur Landwirtschaft ihren 
wirtschaftlichen Sinn verlören, so kann eine Brennerei, 
eine Ziegelei oder dergl. sehr wohl für sich weiterbestehen. 
Ob sie weiter rentabel bliebe, ist eine andere Frage, 
die an dem begrifflichen Wesen eines Unternehmens 
als sochem aber nichts ändern kann. Alle Tätigkeiten, 
die tupischerweise schon selbst zur Landwirtschaft bezw. 
Forstwirtschaft gehören. scheiden also hier aus. 
Die obere Grenze: Abhängigkeit ist die umstrittenste 
Streitfrage des 8 3. 
Das Minimum an Abhängigkeit ist zwingend die 
Personalunion des Unternehmers. Ihre Notwendigkeit 
ist unbestritten. 
Was bedeutet aber weiterhin das Wort „ist verbun— 
den“? Es deutet dies zunachst auf einen objektiven 
Sachverhalt hin und heißt uns absehen von der Person 
des Betreibenden. 
a. a. O. 8. 119.
	        
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