Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

stellen. Nehmen wir an, daß dieser Betrieb die vier 
Merkmale: Selbständigkeit, Abhängigkeit, Neben— 
sächlichkeit und Erheblichkeit besäße, so wäre er nach 
56GB. rein formalistisch gedacht nicht eintragungs⸗ 
pflichtig. Der sogenannte „innere“ Zusammenhang 
wäre also nach Marxheimer schon gegeben, denn ihr 
Zzweck ist, bessere Ausnützung der vorhandenen Pro- 
duktionsmittel, d. h. der Menschenarbeit. Nach unserer 
Metholde jedoch würde das soziologische Band und 
damit die wesentliche Beziehung fehlen. Wir müßten 
also die Eintragspflicht bejahen. Ein solcher Betrieb 
aber geht weit über das ständisch Uebliche hinaus. 
Man hat, wie wir sahen, bei der Auslegung dieses 
Absatzes 2 dieselbe teleologische Grundhaltung zu be— 
wahren, wie bei der Auslegung des Abs.1. Dies hat seinen 
Grund darin, daß, wie wir zu Beginn unserer Ausfüh- 
rungen andeuteten, der zweite Abs. des 0 3 nichts ist, 
als die gesetzgeberische Ronsequenz des Ersten. Dies 
soll als Probe auf die Schlüssigkeit der hier vertre— 
tenen Argumentation durch verschiedene argumenta e 
contrario dargelegt werden. 
Als man das 66B. neu redigierte und infolge der 
Generalklausel des 8 2 genötigt war, zu der Land— 
und Forstwirtschaft Stellung zu nehmen, stand man der 
Tatsache gegenüber, daß zahlreiche Lands u. Forstwirte 
gewisse Nebengewerbe ausübten, die ihnen ihren Chas 
rakter nicht nahmen, sie im Gegenteil als besonders um⸗ 
sichtige und gute Lande bezw. Forstwirte kennzeichneten. 
Wenn man nun den berufsständischen Charakter 
dieser Leute durch Ausschluß ihres hauptbetriebs ge— 
währleistete und hätte sie andererseits, wie dies vor— 
geschlagen wurde!, bezüglich ihres Nebengewerbes zu 
Sollkaufleuten gemacht, dann würde der ganze Sinn 
des 8 3 wieder illusorisch geworden sein. Wer schon 
zur Hälfte Raufmann ist, der wird es auch nicht wün⸗— 
VPVergl. Hahn-Mugdan, S. 472 u. S. 326.
	        
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