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c) der Zentralausschuß für Arbeitertarifsachen der Gemeinden
und Kommunalverbände.
Für sie gelten die Bestimmungen der anliegenden Schie ds-
tel enordnundg, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertra—
ges ist.
822.
Durchführung des Tarifvertrages.
1. Die Bestimmungen des Tarifvertrages müssen von allen R.M.T.
Beteiligten auerkannt und durchgeführt werden.
2. Arbeitseinstellungen und Aussperrungen dürsen vor Ableh—
nung eines Schiedsspruches des zur Schlichtung berufenen Ver⸗
tragsorganes letzter Instanz nicht stattfinden. Bestimmungen
über die Sicherstellung der Notarbeiten bei Arbeitseinstellungen
in lebenswichtigen Betrieben sind unter Ausschluß des Schieds⸗
weges bezirklich zu vereinbaren (Notarbeitsverträge).
3. Für die Anerkennung und Durchführung der Beschlüsse der
von allen Streitparteien angenommenen oder für verbindlich
erklärten Schiedssprüche sowie der nicht oder nicht mehr be⸗—
rufunasfähigen Entscheidungen gilt Ziffer 1.
4. Die Vertragschließenden und ihre Unterorganisationen sind
verpflichtet, sich für unbedingte Durchführung vorstehender Ve—⸗
stimmungen durch ihre Mitglieder mit allen ihnen zu Gebote
stehenden Mitteln einzusetzen.
Zu Ziffer 2:
Die Bestimmungen sind örtlich zu vereinbaren.
—48.
B.M.T.
8 23.
Vertragsdauer.
Dieser Vertrag tritt am 1. April 1926 in Kraft und läuft am
31. Dezember 1927 ab. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf
schriftlich von Verband zu Verband gekündigt, so verlängert er
sich jeweils um zwei Jahre.
R.M.T.
Zu 8 23:
49. Diese Bestimmungen gelten auch für diese bezirklichen B.M.T.
Zusatzbestimmungen zum B. M.T.
Zu 8 23 R. M.J.
137. Der Münchener Zusatztarifvertrag 1926 gilt ab 1. April Mü.T.
1926 bis 31. Dezember 1927.
Er läuft jeweils ein Jahr weiter, falls er nicht ein Monat vor
Ablauf gekündigt wird.