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Die Geltung und der Charakter des Außenhandelsmonopols wird 
durch keine der Vertragsbestimmungen berührt. . 
Die „Allgemeinen Bestimmungen” regeln das Verhältnis 
des neuen Vertrages zu den früher zwischen Deutschland und den Sow- 
jetrepubliken abgeschlossenen‘ Verträgen; sie bestimmen den Umfang 
und die Grenzen der Meistbegünstigung, die Gültigkeitsdauer der ein- 
zelnen Abkommen, die territorialen Grenzen für die Geltung des Ver- 
trages und die zulässigen Einschränkungen der Rechte deutscher Staats- 
bürger auf dem Gebiete der UdSSR. Außer den Allgemeinen Bestim- 
mungen und den bereits angeführten sieben Abkommen gehören zu dem 
Vertrage noch neun internationale Kollektivverträge, die nach Art. 7 
der Allgemeinen Bestimmungen in Zukunft als zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen in Geltung angesehen werden sollen: eine weitere 
Ergänzung der Liste ist vorbehalten. 
Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Abkommen. Be- 
sonders wichtig sind die Bestimmungen über die Meistbegünstigung, in 
denen festgelegt wird, daß einerseits der im Rapallovertrag vereinbarte 
Grundsatz der Meistbegünstigung durch die in den einzelnen Abkom- 
men des neuen Vertrages über die Meistbegünstigung getroffenen Ab- 
machungen keinerlei Einschränkungen erleidet, andererseits die in den 
einzelnen Abkommen über die Meistbegünstigung hinaus getroffenen Ab- 
machungen durch die genannte Bestimmung des Rapallovertrages über 
die allgemeine Meistbegünstigung keine Einschränkung erleiden, Es ist 
also in Streitfällen die weitergehende Auffassung maßgebend. Von der 
Meistbegünstigung ausgenommen ‘sind 1, die Begünstigungen im un- 
mittelbaren Grenzverkehr, 2. die durch eine Zollunion von einem der 
vertragschließenden Teile einem dritten Staate zugestandenen Begün- 
stigungen, 3, die Begünstigungen, die die UdSSR. ihren östlichen Nach: 
barn gewährt, Dazu kommen 4. noch die Begünstigungen, die die 
Sowjetunion den früher zum russischen Reich gehörenden Ländern in- 
folge des in Kraft gebliebenen Rapällovertrages einräumen kann. Als 
Kompensation für diese Zugeständnisse hat die Sowjetunion ihrerseits 
auf die Begünstigungen und Befreiungen verzichtet, die Deutschland 
nach dem Versailler Vertrag den Siegerländern und ihren Verbündeten 
einräumen mußte und die infolgedessen nach dem Grundsatz der Meist- 
begünstigung formell auch der Sowjetunion zugestanden hätten. 
Das Niederlassungsabkommen entspricht in den meisten 
Artikeln den auch sonst in Handelsverträgen üblichen Bestimmungen 
und gewährt den Bürgern beider Teile Einreise- und Aufenthaltsrecht 
für das andere Land, Freiheit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ihrem Er- 
werbe nachzugehen, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen usw., 
alles im Rahmen der in dem betreffenden Land jeweils geltenden Ge- 
setze, Eine besondere Bestimmung, die nicht in allen Niederlassungs- 
verträgen enthalten zu sein pflegt, verpflichtet beide Teile, den Konsul 
des anderen Landes unverzüglich zu benachrichtigen, falls ein Bürger 
des durch den Konsul vertretenen Landes festgenommen wird, Sehr 
wichtig und nicht ohne Schwierigkeiten zustandegekommen sind die Be- 
stimmungen über die Zulässigkeit und die rechtliche Stellung der juri- 
stischen Personen und Handelsgesellschaften. Die Art. 16—18 bestim-
	        
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