Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

doch als notwendig erwies; am 16. April 1922 folgte der erheblich
weitergehende Vertrag von Rapallo, der das Prinzip der Meistbegünstigung
 enthielt, und am 5. November 1922 die Anerkennung dieser auch
durch die übrigen Sowjetrepubliken, Die im Jahre 1923 gegründete
UdSSR, erkannte alle diese Verträge als für sich bindend an.
Der nunmehr in Kraft getretene Vertrag vom 12, Oktober 1925
annulliert den Vertrag vom 6, Mai 1921 vollständig, 1äßt aber den Rapallovertrag,
 dessen Erweiterung und Ergänzung er bildet, unberührt.
Dieser als Ergebnis langwieriger, sich über zwei Jahre hinziehender
Verhandlungen zustandegekommene Vertrag gibt den inzwischen unablässig
 angewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
Ländern eine juristische Form und verleiht ihnen die Stabilität und
Sicherheit, die bisher trotz der glatten Abwickelung aller einzelnen Geschäfte
 dem Wirtschaftsverkehr der beiden Länder im allgemeinen immer
noch abging. Auf Grund der Schwierigkeiten, die dem Abschluß eines
Vertrages zwischen zwei Ländern von so verschiedener sozialer und
wirtschaftlicher Struktur entgegenstanden, auf Grund der starken Bewegung,
 in der sich die wirtschaftliche Entwickelung der beiden vertragschließenden
 Länder befindet, auf Grund auch der Neuartigkeit dieses
ganzen Vertragswerks konnten nicht alle Fragen endgültig und bis ins
Einzelne geregelt werden, Vielmehr mußte man sich mehrfach damit
begnügen, Tendenzen und Richtlinien festzulegen und den weiteren
Ausbau, die genauere Fixierung, auch etwaige Modifizierungen
der Zukunft überlassen, So besagt gleich der erste Punkt des
Wirtschaftsabkommen, daß beide Regierungen bestrebt sein werden;
 den Warenverkehr zwischen ihren Ländern nach Möglichkeit auf
die Vorkriegshöhe zu bringen und sich dabei von wirtschaftlichen Gesichtspunkten
 leiten zu lassen. Ebenso wird erklärt, daß Deutschland
 im Rahmen des Außenhandelsmonopols keinesfalls schlechter behandelt
 werden darf als irgend ein anderes Land. Ferner wird Deutschland
 eine wohlwollende Behandlung deutscher Konzessionsanträge zugesichert,
 der weitere Ausbau der Konsignationsverträge als wünschenswert
 bezeichnet usw.
Der Vertrag vom 12. Oktober 1925 ist nicht eigentlich und ausschließlich
 ein Handelsvertrag, sondern regelt die wechselseitigen Beziehungen
 der vertragschließenden Länder in weiterem Umfang und auf
einer größeren Anzahl von Gebieten als es sonst bei Handelsverträgen
des üblichen Schemas der Fall zu sein pflegt, Außer den einleitenden
„Allgemeinen Bestimmungen”, die eine Art Mantelvertrag für alles
andere bilden, besteht der Vertrag aus folgenden Teilen: Abkommen
über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen);
 Wirtschaftsabkommen; Eisenbahnabkommen; Seeschifffahrtsabkommen;
 Steuerabkommen; Abkommen über Handelsschiedsgerichte;
 Abkommen über. gewerblichen Rechtsschutz, Der Handelsvertrag
 und alle zu ihm gehörenden Abkommen sind für zwei Jahre abgeschlossen
 worden, das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz
und das Steuerabkommen für vier Jahre, der besonders unterzeichnete
Konsularvertrag und das mit ihm zusammenhängende Nachlaßabkommen
 und das Abkommen über Rechtshilfe für 5 Jahre,

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