Il. Außenhandel.
1, Allgemeine Bestimmungen,
A) Außenhandelsmonopol,
Der Außenhandel in der Sowjet-Union ist Staatsmonopol, Dem-
gemäß bestimt Art. 17 des Zivilkodex, daß alle auf dem Gebiete der
Sowjet-Union befindlichen juristischen und physischen Personen sich
lediglich durch Vermittlung des Staates, vertreten durch das Volks-
kommissariat für Handel, am Außenhandel beteiligen dürfen, und daß
ein selbständiges Auftreten auf dem Auslandsmarkte nur in den im
Gesetz besonders bezeichneten Fällen, und zwar ausschließlich unter
der Kontrolle des genannten Kommissariats zulässig ist,
Durch die Dekrete des Zentral-Exekutiv-Komitees und des Rates
der Volkskommissare vom 13, IIL 1922, 16. X. 1922 und 12, IV. 1923 wird
das Außenhandelsmonopol vom Volkskommissariat für Handel und im
Auslande von den Handelsvertretungen der UdSSR. durchgeführt,
wobei sämtliche Handelsorgane sowie einzelne Vertreter der Volks-
kommissariate und Institutionen, die sich zur Tätigung von Handels-
geschäften nach dem Auslande begeben, unter unmittelbarer Leitung
der erwähnten Handelsvertretungen stehen und deren Kontrolle unter-
liegen. Zur Erleichterung der operativen Funktionen gewährt jedoch
das Gesetz einigen staatlichen Wirtschaftsorganen das Recht, unter
strenger Innehaltung des Außenhandelsmonopols im Auslande durch
eigene Vertreter Handelsgeschäfte abzuschließen. Das Verzeichnis
dieser Organe wird jeweilig vom Rat für Arbeit und Verteidigung be-
stätigt. Außerdem ist auf Grund besonderer Dekrete den genossen-
schaftlichen Spitzenorganisationen, namentlich dem „Zentrosojus” und
dem „Selskosojus’, das Recht erteilt, auf dem ausländischen Markte
aufzutreten. Durch besondere Konzessionsverträge kann der Staat
dieses Recht auch gemischten Gesellschaften einräumen, an denen neben
den staatlichen Organen. der UdSSR. auch Privatfirmen beteiligt sind,
Das Außenhandelsmonopol äußert sich in erster Linie darin, daß
der Außenhandel durch die Handelsvertretungen im Auslande be-
trieben wird, Zu dieser kommerziellen Tätigkeit tritt die Regulierung
des Außenhandels, die durch folgende Maßnahmen erzielt wird:
1. Kontingentierung der Ein- und Ausfuhr, d. h. planmäßige Fest-
legung der ein- und auszuführenden Warenmengen und Warengat-
tungen;