Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

ferner alle Aktiengesellschaften (mit Ausnahme derjenigen, deren Sta- 
tuten auf dem Konzessionswege bestätigt sind), alle genossenschaftlichen 
Organisation usw. mit Ausnahme derjenigen, die It. besonderen De- 
kreten zum Außenhandel berechtigt sind, haben kein Recht, selbständige 
Ein- und Ausfuhroperationen durchzuführen, 
Abschlüsse im Auslande, getätigt durch staatliche Organe, die das 
Recht zu Außenhandelsoperationen besitzen, sind nur für die Organe 
bindend, in deren Auftrag diese Abschlüsse unterzeichnet worden sind, 
und für die sie nur in Höhe ihres Besitzes haften. Der Staat, die Volks- 
kommissariate und die Ressorts, denen diese Wirtschaftsorgane unter- 
stellt sind, tragen keine Verantwortung für die von ihnen getätigten 
Abschlüsse, 
Staatliche Produktionsunternehmungen und deren Vereinigungen, 
denen das Recht eingeräumt ist, sich selbständig auf dem Auslandsmarkt 
zu betätigen, dürfen im Auslande nur Waren eigener Produktion ver- 
kaufen und nur Waren einkaufen, die für ihre Produktion erforderlich 
sind, darunter auch Gebrauchsartikel für ihre Arbeiter; Waren, die 
nicht von ihnen produziert sind, dürfen diese Wirtschaftsorgane nur in 
den Fällen ausführen, in denen das Handelskommissariat ihnen ange- 
sichts der Unmöglichkeit, fremde Zahlungsmitiel auf anderem Wege zu 
beschaffen, das Recht hierzu erteilt hat”), 
Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kontrolle 
der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu tätigen: 
1. Das Naphta-Syndikat, vertreten durch seine Exportverwaltung, 
mit einer Zentralvertretung in Berlin und Filialen in London und Kon- 
stantinopel; 2. das Textilsyndikat der Sowjetunion für Ein- und Ausfuhr; 
3. die Hauptverwaltung der Tee-, Kaffee- und Zichorienindustrie für 
Einfuhr von Tee und Kaffee; 4, das Ledersyndikat der Sowjetunion für 
Ein- und Ausfuhr, mit dem Recht, Rauchwaren, Felle, Borsten und 
Roßhaar auszuführen; 5, der staatliche Gummitrust für Ein- und Aus- 
tuhr von Gummi- und Asbesterzeugnissen; 6, die Staatliche Handels- 
zentrale für medizinische Artikel „Gosmedtorgprom”, Ein- und Ausfuhr 
von Fachartikeln, mit Filialen in Berlin und London; 7. die Aktiengesell- 
schaft ‚„Chleboprodukt“ (Getreideprodukte) für Ausfuhr von landwirt- 
schaftlichen Erzeugnissen; 8. die Holztrusts „Seweroless“, „Sewsapless”, 
‚Dwinoless“, „Sapadoless’, Daljless‘, „Exportless‘““ und Fourniertrust, 
Jleren Tätigkeit durch das Zentrale Holzexportbüro reguliert wird; 9, die 
Flachsexportorganisationen (Zentrosojus, Chleboprodukt, Lnotorg 
vostorg), deren Tätiskeit durch das Flachsexportbüro geregelt wird. 
VO 
Vertretungen der staatlichen Wirtschaftsorgane, 
Textilsyndikat der Sowjetunion, (Textilny Syndikat): Berlin, Friedrich- 
Red en (Koshsyndikat}: Berlin, Geisbergstr, 11, 
rer San Vertrieb von Chemikalien und Bra ken Pflege Hein (Gos- 
medtorgprom): Berlin: Unter den Linden 68a. Tel, Zentrum 
*) Dekret des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare 
vom 12, 4. 1923, Art. 2.
	        
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