Vertretungen der Gemischten Gesellschaften.
Deutsch-Russische Handels-Aktien-Gesellschaft, (Rußgertorg): Berlin,
Unter den Linden 17-18. Tel. Zentrum 60-32, 60-37,
; Russische Handelsgesellschaft, (Russot): Berlin, Steglitzer Str. 9. Tel.
Nollendorf 84-78. {
Buch- und Lehnrmittel-Gesellschaft m. b, H. „Kniga’”: Berlin W 62. Kur-
jürstenstraße 79, Tel, Dönhoff 77-77,
Deutsch-Russische Lager- und Transportgesellschaft m. b. H. „Derutra”;
Zentrale: Derutra, Hamburg 36, Stadthausbrücke 17, Zweigniederlassungen:
Berlin, Behrenstr. 50-52. Tel. Merkur 27-14, Stettin, Große Wollweberstr, 23,
Bremen, Langenstr. 135, Leningrad, Herzenstr, 55-17, Königsberg i, Pr, {Rob,
Meyhöfer G. m, b. H.), Moskau, Petrowka 4 . Noworossijsk. 'Potschtowaja 3,
Kopenhagen, Ny Toldbodgade 5, Charkow, Str, Karl Liebknecht Nr, 17-19,
New York City, 35 Waterstreet, Odessa, Deribassowskaja 12, Postfach 830,
Deutsch-Russische Luftverkehrs-Gesellschaft ‚„Deruluft”. Berlin NW 7,
Friedrich-Ebert-Str., 26,
Russisch-Österreichische Handels- und Industriegesellschaft „Rusawstorg“”,
Berlin, Dorotheenstr. 29, Tel, Zentrum 50-25,
Westöstliche Warenaustausch A,-G. „Wostwag”, Berlin. Friedrichstr. 37a.
Tel. Dönhoif 16-14.
F) Die Rolle der Kreditanstalten im Außenhandel.
Zur Sicherstellung einer geregelten Finanzierung der Ein- und Aus-
uhr-Operationen sind die Bank für Außenhandel, die Staatsbank und
andere Kreditanstalten, die das Recht zu solcher Finanzierung besitzen”),
berechtigt: 1, die bei ihnen verpfändeten, nach dem Auslande ausge-
führten Waren zu verkaufen, falls diese bei Eintritt der Rückzahlungs-
pflicht durch die Besitzer nicht verkauft sind und das Bankdarlehen zu
diesem Zeitpunkt nicht abgetragen ist; 2. im Auslande Einfuhrwaren zu
verkaufen, auf die die Bank ein Darlehen gegeben hat, falls die Ein-
fuhr dieser Waren aus irgendeinem Grunde sich als unmöglich erwiesen
hat, und falls sie innerhalb einer Woche nach Feststellung dieser
Tatsache von dem Darlehnsempfänger oder der Handelsvertre-
tung nicht abgesetzt worden sind; 3, Waren, auf die ein Darlehen ge-
geben wurde, bei ausländischen Banken weiterzuverpfänden und letz-
teren das Recht zu überlassen, in Nichtzahlungsfällen Zwangsverkäufe
vorzunehmen, jedoch unter der‘ Bedingung, daß russische Kreditan-
Stalten, die diese Waren bei den Auslandsbanken einlösen wollen, diese
Exekution selbst vornehmen, indem sie dabei entsprechend den Vor-
Schriften für Wirtschaftsorganisationen handeln, die das Recht zu
Ein- und Ausfuhroperationen besitzen; 4. Waren, auf die Darlehen
Zwecks Weiterverpfändung gegeben wurden, an russische Banken oder
neutrale Institutionen zu senden und in den Lagern dieser Banken oder
Institutionen aufzubewahren.
G) Die Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland,
Unter den Handelsvertretungen der UdSSR. im Auslande ist eine
ler wichtigsten die in Deutschland. Ihre Bedeutung wird durch die nach-
stehende Tabelle illustriert, die die Entwicklung der Umsätze der
Handelsvertretung in Deutschland veranschaulicht.
') Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung über die Rechte der
Staatsbank auf dem Gebiete der Außenhandelsoperationen vom 4. 4. 1923.