wirtschaftsrates. Patente werden auf neue Erfindungen erteilt, die eine gewerb-
liche Verwertung zulassen, jedoch nicht auf Heil-, Nahrungs- und Genußmittel,
sowie Chemikalien; doch ist die Patentierung neuer Herstellungsmethoden
solcher Erzeugnisse vorgesehen,
Das Recht auf Verleihung des Patents hat der wirkliche Erfinder oder sein
Rechtsnachfolger, der sich als solcher ausweisen kann, Das Gesetz berück-
sichtigt auch die Möglichkeit von Etablissementserfindungen, wenn die Erfin-
dung in einem Unternehmen gemacht ist und nicht bestimmten Personen zu-
geschrieben werden kann, wobei bei Erteilung des Patents und bei Bekannt-
machung neben dem Namen des Patentinhabers auch der Namen des tatsäch-
lichen Erfinders veröffentlicht werden muß,
Was die Möglichkeit des Übergangs der Erfindungen von Arbeitern und
Angestellten auf das Unternehmen anbetrifft, so ist zu entscheiden, ob das
Suchen nach Erfindungen in den Kreis der Dienstobliegenheiten des Erfinders
gehört oder nicht, Sollte das Suchen nach Erfindungen zu den Dienstobliegen-
heiten eines Arbeiters bzw, Angestellten gehören, worüber ein schriftliches
Abkommen abgeschlossen sein muß, und die Erfindung selbst nicht über den
Rahmen des von dem Unternehmen erteilten Auftrages hinausgehen, so steht
dem Inhaber des Unternehmens das Recht auf Erlangung eines Patentes zu,
dem Erfinder jedoch das unantastbare Recht auf die Erfindungsehre. Im
anderen Fall behält der Erfinder das Recht auf die Erlangung des Patents auf
seinen eigenen Namen, wobei ein mit dem Inhaber des Unternehmens abge-
schlossener Vertrag über den Verzicht auf das Recht auf eine zukünftige Er-
Ändung nichtig ist.
Ausländische Erfinder haben gleichermaßen wie die Bürger der UdSSR. das
Recht auf Verleihung eines Patents, Personen, deren Wohnsitz außerhalb der
UdSSR, liegt, müssen einen Vertreter ernennen, der in der UdSSR. ansässig ist.
Der Patentinhaber hat das alleinige Recht, seine Erfindung in der UdSSR.
auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und sie überhaupt ge-
werblich zu verwerten, Er kann das Patent verkaufen, vererben und dritten
Personen Lizenzen zur Benutzung der Erfindung erteilen. Das Patent wird für
die Dauer von 15 Jahren erteilt; wenn der Inhaber nachweist, daß für die
Ausführung des Patents unüberwindliche Hindernisse bestehen, kann das
Patentamt die Geltungsdauer bis um 5 Jahre verlängern,
Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung in der UdSSR. selbst
oder durch Erteilung von Lizenzen innerhalb 5 Jahren auszuführen, und zwar
so, daß eine gewerbliche Benutzung möglich ist. Bei Nichtausführung in der
angegebenen Frist kann jede interessierte Unternehmung oder Person die Er-
teilung einer Zwangslizenz beantragen. ‚Bei absichtlicher Nichtausführung
wird das Patent zurückgezogen,
Das Patent auf eine Erfindung, die für die Landesverteidigung von Inter-
esse ist oder besonders wichtige Bedeutung für das Land hat, kann, falls keine
freiwillige Einigung zustandekommt, durch besondere Verordnung des Rates für
Arbeit und Verteidigung zugunsten des Staates zwangsweise enteignet werden
mit entsprechender Entschädigung des Patent- oder Lizenzinhabers, Zugunsten
einer staatlichen Institution oder eines staatlichen Unternehmens kann gegen
angemessene Entschädigung eine Zwangslizenz entsprechend dem Bedarf der
Institution oder des Unternehmens erteilt werden,
Ein Patent erlischt nach Ablauf seiner Dauer, bei Nichtzahlung der Ge-
bühren, bei Verzicht des Inhabers auf seine Rechte, auf Grund einer ge-
richtlichen Entscheidung wegen Nichtausführung des Patents in der vor-
geschriebenen Frist, Ein Patent wird im gerichtlichen Verfahren für nichtig
erklärt, wenn die Erfindung nicht patentfähig ist, oder wenn der Anmelder
sich nicht als der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger erweist,
Das Patent wird sowohl vom Bürgerlichen als auch vom Strafgesetz
geschützt,
Inhabern von Privilegien und Schutzzeugnissen aus der Zeit vor dem
Sowjetregime, die nicht eingetragen und vom Patentamt der Sowjetregierung
nicht anerkannt sind, gestattet das Gesetz, ein Gesuch um Erteilung eines
neuen Patents einzureichen, vorausgesetzt, daß das Schutzzeugnis oder Privi-
leg bis zum 7. September 1917 in Kraft gewesen ist. und daß die erste An-