fullscreen: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

Aufgabe und Ziel dieser Arbeit 
Bei Abfassung des am 1. Jan. 1900 in Kraft getretenen 
neuen h66GB's war die Frage, welche Stellung die Land- 
und Forstwirtschaft zum Raufmannsstand einnehmen 
sollte, eine der umstrittensten. Auf dem 23. Deutschen 
handelstag stimmten am 15. Oktober 1806 in dessen 
Plenarversammlung etwa 200 Mitglieder einstimmig 
nach Probe und Gégenprobe für eine Resolution, in der 
es heißt, daß das fakustative Prinzip des d3 h66GB 
„mit der Rechtsgleichheit unvereinbar“ sei und daß die 
Worte, mit der Maßgabe“* und, daß der Unternehmer...“ 
bis „herbeizuführen“ in 8 3 Abs. IIl zu streichen seien. 
Dieser Abänderungswunsch wurde dann nochmals am 
24. Februar 18907 ausführlich durch ein Schreiben an 
die Reichstagskommission für Beratung Entw. eines 
56B's vom Ausschuß aes deutschen Handelstags wieder⸗ 
holt und mit eindringlichen Worten begründet.? Es habe 
»in allen Rreisen des kaufmännischen Lebens hohes 
heem den erregt,“ so hieß es unter Anderem, daß die 
esolution des Handelstags unberücksichtigt blieb. 
Dann heißt es weiter: „ .. es ist für den gesamten 
handelsstanã von prinzipieller Bedeutung, daß ein rein 
außerlicher Grund der nebenhergehenden Zugehörigkeit 
zu einem anderen bestimmten Erwerbszweige von den 
Pflichten des Raufmauns befreien soll. Eine solche singu⸗ 
lãre und einseitige Ausnahme scheint durch nichts gerecht⸗ 
Verhandlungen des 23. Deutschen Handelstags in seinen, Mit 
teilungen an die Mitglieder“ fahrg. 80 KRr. o 8.13 
ebenda Jahrg. 37 Nr.2 S. 41.
	        
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