Aufgabe und Ziel dieser Arbeit
Bei Abfassung des am 1. Jan. 1900 in Kraft getretenen
neuen h66GB's war die Frage, welche Stellung die Land-
und Forstwirtschaft zum Raufmannsstand einnehmen
sollte, eine der umstrittensten. Auf dem 23. Deutschen
handelstag stimmten am 15. Oktober 1806 in dessen
Plenarversammlung etwa 200 Mitglieder einstimmig
nach Probe und Gégenprobe für eine Resolution, in der
es heißt, daß das fakustative Prinzip des d3 h66GB
„mit der Rechtsgleichheit unvereinbar“ sei und daß die
Worte, mit der Maßgabe“* und, daß der Unternehmer...“
bis „herbeizuführen“ in 8 3 Abs. IIl zu streichen seien.
Dieser Abänderungswunsch wurde dann nochmals am
24. Februar 18907 ausführlich durch ein Schreiben an
die Reichstagskommission für Beratung Entw. eines
56B's vom Ausschuß aes deutschen Handelstags wieder⸗
holt und mit eindringlichen Worten begründet.? Es habe
»in allen Rreisen des kaufmännischen Lebens hohes
heem den erregt,“ so hieß es unter Anderem, daß die
esolution des Handelstags unberücksichtigt blieb.
Dann heißt es weiter: „ .. es ist für den gesamten
handelsstanã von prinzipieller Bedeutung, daß ein rein
außerlicher Grund der nebenhergehenden Zugehörigkeit
zu einem anderen bestimmten Erwerbszweige von den
Pflichten des Raufmauns befreien soll. Eine solche singu⸗
lãre und einseitige Ausnahme scheint durch nichts gerecht⸗
Verhandlungen des 23. Deutschen Handelstags in seinen, Mit
teilungen an die Mitglieder“ fahrg. 80 KRr. o 8.13
ebenda Jahrg. 37 Nr.2 S. 41.