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Die Organisation.
des Aufsichtsrats zu genehmigen. — Alle über den gewöhnlichen Betrieb des Geschäftes hinaus
gehenden größeren Maßnahmen, insbesondere alle wichtigeren finanziellen Angelegenheiten
sind von einem Ausschuß des Direktoriums (Hauptaussohusses) zu beraten und bei größerer
Tragweite mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder in dessen Abwesenheit mit einem
seiner Stellvertreter zu besprechen. Dieser Ausschuß wird von dem Vorsitzenden des Direk
toriums gebildet und setzt sich zur Zeit zusammen aus diesem und seinem Stellvertreter, den
beiden technischen Oberleitern, den Herren F., H. und K.
Der Vorsitzende des Direktoriums kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes zu den Sit
zungen dieses Ausschusses zuziehen, die dann auch stimmberechtigt sind; dies besonders in
Fällen, in denen Angelegenheiten einer bestimmten Abteilung zur Verhandlung stehen. —
Abänderungen in der dauernden Zusammensetzung dieses Ausschusses sind dem Vor
sitzenden des Aufsichtsrates zur Genehmigung zu melden. Dieser Ausschuß hält je nach
Bedürfnis, mindestens aber zweimal im Monat, Besprechungen ab. Die beiden technischen
Oberleiter sind nur verpflichtet, an den Besprechungen teilzunehmen, wenn sie darum vom
Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter ersucht werden.
Über den Einkauf der wichtigsten Eohmaterialien werden in einer Kommission, die von
dem Direktoriumsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, den beiden technischen Oberleitem und
mindestens einem Vorstandsmitglied des Zentralbüros gebildet wird, jeweils beim Beginn der
Campagne allgemeine Richtlinien bezüglich des Zeitpunktes, der Menge, der Qualität und der
anzulegenden Preise festgesetzt. Die endgültige Entscheidung steht dem Vorsitzenden zu;
er ist nicht verpflichtet, selbst den Vollzug vorzunehmen, sondern kann ein ordentliches oder
stellvertretendes Vorstandsmitglied damit betrauen. — Außerdem kann der Vorsitzende bzw.
sein Stellvertreter für Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten {z. B. Bewilligung von Dar
lehen, die über einen festgesetzten Betrag hinausgehen, zur Besprechung von Reklamefragen
prinzipieller Natur, von Ein- und Verkauf wichtiger Betriebsstoffe, von Pferden usw., zur
Beratung von Niederlagsfragen, von tariflichen oder sonstigen Fragen der Arbeitnehmer usw.)
Ausschüsse des Direktoriums mit der Maßgabe einsetzen, daß — wenn der Vorsitzende bzw.
sein Stellvertreter den Sitzungen dieser Ausschüsse nicht selbst beiwohnt — zur Ausführung
der Beschlüsse dessen Zustimmung erforderlich ist. Auch kann der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter im Falle der Behinderung Vertreter ernennen, auch mit Wahrnehmung gewisser
Geschäftssparten bestimmte Vorstandsmitglieder oder stellvertretende Vorstandsmitglieder
betrauen; bei ständiger Vertretung ist die Genehmigung des Aufsiohtsrats-Vorsitzenden
einzuholen.
Das den einzelnen Vorstandsmitgliedern zustehende Verfügungsrecht muß von dem Be
wußtsein getragen werden, stets im Interesse des Gesamtunternehmens und im Sinne
der Gesamtleitung zu handeln. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, den gesamten Ge
schäftsgang dauernd im Auge zu behalten und von allen ihn betreffenden Wahrnehmungen
den Vorsitzenden des Direktoriums oder seinen Stellvertreter in Kenntnis zu setzen. Dem
gemäß handeln die einzelnen Vorstandsmitglieder nicht nur innerhalb der ihnen zugewiesenen
Befugnisse unter eigener Verantwortlichkeit. Um die engere Fühlung innerhalb des Vorstandes
zu fördern, finden einmal im Monat Sitzungen des Gesamtvorstandes statt, in welche wichtige
Angelegenheiten zu beraten und Anregungen zu geben sind. Zu diesen Sitzungen können auch
Mitglieder des Direktoriums, welche nicht Vorstandsmitglieder sind(stellvertretende Direktoren
gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages), zugezogen werden und sind zuzuziehen, wenn An
gelegenheiten ihres Ressorts behandelt werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
können solche Sitzungen jederzeit berufen.
Die statuarischen und sonstigen Rechte des Aufsiohtsrats werden durch obige Geschäfts
ordnung nicht berührt.
Berlin, den 30. September 19..
Der Aufsichtsrat der
gez.
gez.
Neben diesen Ordnungen, die sich in der Hauptsache auf die im Betriebe
tätigen Personen beziehen, ist die Ordnung der Sach-Mittel und Verfahren wichtig.
Selbstverständlich kann hier nicht eine genaue Darstellung aller Maßnahmen auf
diesem Gebiet gegeben werden. Als Beispiel sei auf die beigegebene Lager- und
Stapelordnung für Materialien (S. 140) hingewiesen 1 . Diese erleichtert nicht nur die
Übersicht und die Überwachung, sondern ermöglicht auch eine schnellere Ab
wicklung der Ausgabe, damit kürzere Wartezeiten, leichtere Zählarbeit und eine
bessere und schnellere Bestandsaufnahme. Eine gute Lagerordnung ist ferner für
1 Kienzle: S. 73.