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Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in Amerika.
frage schon wieder erheblich zurück, und niemand kann behaupten, daß die großen
amerikanischen Parteien aus der Lethargie der Prinzipienlosigkeit wirklich und
dauernd erweckt worden seien.
Aus der Haltlosigkeit der Politiker ist der Schluß zu ziehen, daß der Tarif nur
zu leicht einen Kompromiß mannigfacher, zurzeit einflußreicher Interessen darstellt.
Der Mangel einheitlicher, leitender Gedanken in der Zollgesetzgebung hängt nun aber
außerdem mit staatsrechtlichen Besonderheiten der Unionsverfassung zusammen. Der
Kongreß, welcher allein befugt ist, Bundessteuern aufzulegen und den Handel mit
fremden Staaten zu regeln, besteht aus Repräsentantenhaus und Senat. Die Ab
geordneten für das erstere werden alle zwei, für den letzteren alle sechs Jahre gewählt.
Der Präsident, dessen Wahl von vier zu vier Jahren stattfindet, kann alle Gesetze mit
seinem Veto belegen, worauf sie an den Kongreß zurückgehen. Wenn jedoch beide
Häuser mit einer Zweidrittel-Majorität der zurückgewiesenen Vorlage ihre Zu
stimmung erteilen, so ist der Einspruch des Präsidenten unwirksam gemacht. Da nun
die Mandatsdauer für Abgeordnete und Senatoren eine verschiedene ist, außerdem
jene aus allgemeinen direkten Wahlen, diese aus solchen der einzelstaatlichen Par
lamente hervorgehen, ferner auch die Präsidentenwahl eine besondere ist, so ist es
verständlich, daß die eine Partei keineswegs immer über die gesamte verfassungs
mäßige Regierungsgewalt verfügen, und daß z. B. ein demokratischer Präsident ein
in der Majorität republikanisches Abgeordnetenhaus gegen sich, den Senat für sich
haben kann. Kommt es nun bei einer solchen Divergenz zu Verhandlungen über das
Zollwesen, so kann jede Partei die Anträge der anderen niederstimmen. Da nun
aber dabei nichts Praktisches herauskommen würde, so müssen gegenseitig Kon
zessionen gemacht werden.