Contents: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

626 
Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in Amerika. 
frage schon wieder erheblich zurück, und niemand kann behaupten, daß die großen 
amerikanischen Parteien aus der Lethargie der Prinzipienlosigkeit wirklich und 
dauernd erweckt worden seien. 
Aus der Haltlosigkeit der Politiker ist der Schluß zu ziehen, daß der Tarif nur 
zu leicht einen Kompromiß mannigfacher, zurzeit einflußreicher Interessen darstellt. 
Der Mangel einheitlicher, leitender Gedanken in der Zollgesetzgebung hängt nun aber 
außerdem mit staatsrechtlichen Besonderheiten der Unionsverfassung zusammen. Der 
Kongreß, welcher allein befugt ist, Bundessteuern aufzulegen und den Handel mit 
fremden Staaten zu regeln, besteht aus Repräsentantenhaus und Senat. Die Ab 
geordneten für das erstere werden alle zwei, für den letzteren alle sechs Jahre gewählt. 
Der Präsident, dessen Wahl von vier zu vier Jahren stattfindet, kann alle Gesetze mit 
seinem Veto belegen, worauf sie an den Kongreß zurückgehen. Wenn jedoch beide 
Häuser mit einer Zweidrittel-Majorität der zurückgewiesenen Vorlage ihre Zu 
stimmung erteilen, so ist der Einspruch des Präsidenten unwirksam gemacht. Da nun 
die Mandatsdauer für Abgeordnete und Senatoren eine verschiedene ist, außerdem 
jene aus allgemeinen direkten Wahlen, diese aus solchen der einzelstaatlichen Par 
lamente hervorgehen, ferner auch die Präsidentenwahl eine besondere ist, so ist es 
verständlich, daß die eine Partei keineswegs immer über die gesamte verfassungs 
mäßige Regierungsgewalt verfügen, und daß z. B. ein demokratischer Präsident ein 
in der Majorität republikanisches Abgeordnetenhaus gegen sich, den Senat für sich 
haben kann. Kommt es nun bei einer solchen Divergenz zu Verhandlungen über das 
Zollwesen, so kann jede Partei die Anträge der anderen niederstimmen. Da nun 
aber dabei nichts Praktisches herauskommen würde, so müssen gegenseitig Kon 
zessionen gemacht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.