Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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der  Revisor  darf  die  bei  der  Revision  erlangten  Kenntnisse  weder
zu  seinem  Vorteile  noch  zum  Schaden  oder  Nutzen  anderer  verwenden. ­

Sind  diese  Vorbedingungen  erfüllt,  so  hat  die  Tätigkeit  des
Revisors  nur  dann  Wert,  wenn  das  Resultat,  das  Urteil  objektiv
ist;  das  Haupterfordernis  hierzu  ist  die  möglichst
weitgehende  Unabhängigkeit  vom  Betriebe  bezw.
Auftraggeber.  In  idealvollkommener  Weise  wird  sich  die
Frage  nach  Unabhängigkeit  wohl  nie  lösen  lassen;  wir  kommen
ihr  um  so  näher,  je  größer  der  Abstand  zwischen  Unternehmer
und  ausführendem  Revisor  wird,  der  in  der  Entlöhnung  am
deutlichsten  seinen  Ausdruck  findet.  Revisoren  darum,  die  vom
Unternehmer  als  Beamte  angestellt  werden,  werden  ihren  Zweck
kaum  erfüllen.  Wohl  können  sie  im  Mechanismus  des  Betriebes
viel  Gutes  schaffen,  sie  werden  aber  auf  die  Geschäftsführung  und
deren  Maximen  keinen  Einfluß  ausüben,  denn  mit  jeder  Beanstandung, ­
  die  sie  vorbringen,  kritisieren  und  verletzen  sie  ihren
Auftraggeber.  Letzten  Endes  wird  der  „eigene"  Revisor  schon
mit  Rücksicht  auf  die  wirtschaftlichen  Nachteile,  die  ihm  sein  eventueller ­
  Widerstand  bereitet,  zum  ungewollten  „willenlosen"  Instrument ­
  seines  Auftraggebers.  Die  Gefahr,  in  eine  ähnliche
Abhängigkeit  zu  geraten,  bedroht  namentlich  durch  das  Vorhandensein ­
  einer  minderwertigen  Konkurrenz  auch  den  außenstehenden
Einzelrevisor,  besonders  dort,  wo  es  sich  um  wiederkehrende
Revisionen  handelt;  um  sich  das  Geschäft  nicht  entgehen  zu  lassen,
wird  er  oftmals  gezwungen,  seinen  Standpunkt  zu  korrigieren;
macht  er  das  Geschäft  nicht,  macht  es  ein  anderer.  Hierbei  ist
nicht  gesagt,  daß  der  andere  nun  etwa  gar  mala,  fiele  handeln
müßte.
Verhältnismäßig  am  besten  ist  die  Unabhängigkeit  hergestellt
bei  den  Revisionsgesellschaften.  Hier  tritt  der  Beamte  sRevisorj
zu  dem  Auftraggeber  in  gar  kein  Verhältnis  und  ist  von  ihm  in
keiner  Hinsicht  abhängig;*)  er  hat  immer  das  Bestreben,  sein
Urteil  möglichst  objektiv  ^)  zu  gestalten.
Wir  sehen,  daß  der  Begriff  der  Unabhängigkeit  bei  der  Beurteilung ­
  der  Wirksamkeit  der  Kontrolle  und  ihrer  Organe  als
Revision  von  ausschlaggebender  Bedeutung  ist;  bei  der  im  zweiten
Teil  sich  anschließenden  Darstellung  und  Kritik  der  bestehenden

Analog  hierzu  bemerkt  der  Hauptverband  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften, ­
  E.  V.,  Berlin  in  einer  Zuschrift  an  den  Verfasser:  „Das  von  uns  eingeführte ­
  Revisionssystem  hat  sich  durchaus  bewährt,  insbesondere  auch  darum,  weil
die  Revisoren  als  Angestellte  des  Hauptverbandes  den  zu  revidierenden  Genossenschaften ­
  absolut  frei  und  selbständig  gegenüberstehen",
tz  vgl.  auch  Fußnote  2  S.  13.
            
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