Full text: Die Abschliessung und Trockenlegung der Zuiderzee

ten. Zweimal in den Jahren 1901 und 1907 erschien ein Gesetz- 
entwurf, um zur Ausführung entweder des ganzen Planes oder 
eines Teils davon zu gelangen, aber beide Male wurden die 
Entwürfe wieder von später folgenden Ministerien zurückgenom- 
men. Im Jahre 1916 jedoch, als der Entwerfer des Plans, Dr. C 
Lely, zum drittenmal Minister der öffentlichen Arbeiten war, 
wurde eine Gesetzvorlage eingereicht, die 1918 angenommen 
wurde und als „Gesetz vom 14, Juni 1918 zur Abschliessung und 
Trockenlegung der Zuiderzee” im Staatsblatt Nr. 354 aufgenom- 
men wurde. Bei Kabinetisorder vom 16. Juli wurde der in diesem 
Gesetz genannte Zuiderzeerat ernannt, welcher der Regierung 
bei der weiteren Vorbereitung und Ausführung der Werke mit 
Rat und Beistand dienen soll, während bei Kabinettsorder vom 
31. Mai 1919 die Einrichtung des technischen Dienstes der Zui- 
derzeewerke geregelt wurde. 
Das Gesetz vom 14. Juni 1918 beruht, insoweit es den tech- 
aischen Teil anbelangt, hauptsächlich auf dem Plan der Staats- 
kommission von 1892. Artikel 14 bestimmt, dass für Rechnung 
des Staates ausgeführt werden: 1. der Bau eines Abschlussdeichs 
von der nordholländischen Küste über Wieringen nach Piaam 
und 2. die Trockenlegung von Teilen der abzuschliessenden Zui- 
derzee. Wieviel Polder innerhalb des Abschlussdeichs gemacht 
werden und welche davon die Umgrenzungen sein werden, ist in 
dem Gesetz nicht festgesetzt; dies wird bestimmt werden in 
Verbindung mit einer näher einzuleitenden Untersuchung.
	        
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