IV. Gesetzentwurf 1925 zur beschleunigten
Ausführung der Werke.
Beschreibung des näher ausgearbeiteten Entwurfs
mit Angaben bezüglich der Kosten und Nutzen
des ganzen Unternehmens.
Im Jahre 1925, dem letzten Jahr der genannten vierjährigen
Periode, als die für diese Periode vorgenommenen Werke fast
vollendet waren, war also für die Regierung der Augenblick
gekommen, einen Vorschlag zu machen hinsichtlich des weiteren
Ganges der Arbeit, Dieser Vorschlag wurde aufgenommen in ein
paar Gesetzentwürfen, welche bei Kabinettsorder vom 27. Mai
1925 der Zweiten Kammer der Generalstaaten unterbreitet
wurden. Der erste Entwurf gibt eine Aenderung des Gesetzes
vom 14. Juni 1918 bezüglich der Abschliessung und teilweise
Trockenlegung der Zuiderzee, während der zweite sich bezieht
auf die Finanzierung des Unternehmens.
Der Hauptgedanke dieser Gesetzenwürfe ist, die Zuiderzee-
werke jetzt so bald wie möglich anzufangen und so schnell zur
Ausführung zu bringen als mit einer ökonomischen Arbeitsweise
vereinbar ist. Die Landesfinanzen gestatten dies jetzt. Obschon
für zu grossen Optimismus, so lautet ungefähr die Motivierung
dieser Gesetzentwürfe, bezüglich der finanziellen Verhältnisse,
noch kein Grund vorliegt, so muss andererseits doch anerkannt
werden, dass, wenn irgendwo Anlass vorliegt, sobald wie möglich
die Arbeit zur Hand zu nehmen, dann gewiss hier, und zwar nicht
nur zum Erzielen der neuen Erwerbsquellen, welche infolge der
Trockenlegung dieser ausgedehnten Gebiete entstehen werden,
sondern auch zur Vermeidung der sehr drückenden Zinsenlasten,
welche bei einem allzu langsamen Tempo bei der Ausführung