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in schweizerischen Goldmünzen;
in Goldbarren und fremden Goldmünzen, be—
echnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Abzug der
zrägegebühr;
in Wechseln, Schecks usw.
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Art. 19, neuer Absatz: Die Mindestdeckung soll
orzugsweise aus schweizerischen Goldmünzen be—
ehen; sie ist ausschließlich im Inland aufzube—
vahren.
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Art. W: Die Nationalbank ist zur Einlösung
hrer Noten zum Nennwert in schweizerischen
joldmünzen sofort auf Vorweisung verpflichtet:
a) an ihren Sitzen in Bern und Zürich in je⸗—
em Betrag,
b) bei den Zweiganstalten und Agenturen, so—
veit die Barbestände und die eigenen Geldbedürf—
isse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der
Frist, die ausreicht, die nötigen Einlösungsmittel
on der Hauptkasse in Bern kommen zu lassen.
der Einlösungsdienst ist den Bedürfnissen der
blätze entsprechend einzurichten.
Unter besondern Umständen, namentlich wenn
vefahr besteht, daß durch starken Abfluß von Gold⸗
nünzen ins Ausland ihre Goldreserve übermäßig
gjeschwächt werden könnte, ist die Nationalbank er—
nächtigt, die Einlösung nach ihrer Wahl auch vor—
„unehmen, entweder:
ß 1. in Goldbarren zur gesetzlichen Münzparität
der
2. in Golddevisen (Schecks oder Auszahlung)
in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen
Marktwertes der betreffenden Währung, jedoch zu
Skeinem höhern Kurse als dem Exporipunkt für
schweizerische Goldmünzen entsprichi.
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