Full text: Übergang zur Goldwährung

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in schweizerischen Goldmünzen; 
in Goldbarren und fremden Goldmünzen, be— 
echnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Abzug der 
zrägegebühr; 
in Wechseln, Schecks usw. 
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Art. 19, neuer Absatz: Die Mindestdeckung soll 
orzugsweise aus schweizerischen Goldmünzen be— 
ehen; sie ist ausschließlich im Inland aufzube— 
vahren. 
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Art. W: Die Nationalbank ist zur Einlösung 
hrer Noten zum Nennwert in schweizerischen 
joldmünzen sofort auf Vorweisung verpflichtet: 
a) an ihren Sitzen in Bern und Zürich in je⸗— 
em Betrag, 
b) bei den Zweiganstalten und Agenturen, so— 
veit die Barbestände und die eigenen Geldbedürf— 
isse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der 
Frist, die ausreicht, die nötigen Einlösungsmittel 
on der Hauptkasse in Bern kommen zu lassen. 
der Einlösungsdienst ist den Bedürfnissen der 
blätze entsprechend einzurichten. 
Unter besondern Umständen, namentlich wenn 
vefahr besteht, daß durch starken Abfluß von Gold⸗ 
nünzen ins Ausland ihre Goldreserve übermäßig 
gjeschwächt werden könnte, ist die Nationalbank er— 
nächtigt, die Einlösung nach ihrer Wahl auch vor— 
„unehmen, entweder: 
ß 1. in Goldbarren zur gesetzlichen Münzparität 
der 
2. in Golddevisen (Schecks oder Auszahlung) 
in Höhe des in Gold umgerechneten jeweiligen 
Marktwertes der betreffenden Währung, jedoch zu 
Skeinem höhern Kurse als dem Exporipunkt für 
schweizerische Goldmünzen entsprichi. 
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