Obereinigungsamt in den Gedanken des Betriebsrätegesetzes gut
hineingefunden und dadurch die Überzeugung wachgerufen haben,
daß dieses Gesetz nicht nur soßialrechtlichen, sondern auch wirt—
schaftlichen Interessen dient. Aber auch nach einer anderen
Richtung, und zwar hinsichtlich der Einhaltung arbeiterschutz-
gesetzlicher Bestimmungen, dürften die Betriebsräte den durch das
Gesetz gestellten Aufgaben gerecht geworden sein, zumindestens
haben wir keine Ursache, an der Richtigkeit der von den Gewerbe—
inspektoren veröffentlichten Außerungen zu zweifeln.
Mag auch zugegeben werden, daß die Betriebsräte in den
ersten Jahren ihrer Tätigkeit ihr Augenmerk in hervorragendem
Maß dem lohnpolitischen Gebiet zugewendet haben, so darf gerade
hier der Grund dafür „unsere Geldentwertung“ nicht übersehen
werden. Daraus erklärt sich auch mancher Vorwurf, den die
Unternehmer der Haltung der Betriebsräte im allgemeinen und
ihrer „Freistellung“ im besonderen gemacht haben. Ein Zwang
zu dieser besonderen Betätigung der Betriebsräte ist nicht zuletzt
in der ablehnenden Haltung mancher Unternehmer gegen die
Institution der Betriebsräte zu erblicken. Dieser Umstand trat
insbesondere bei jenen Gesellschaften in den Vordergrund, bei
welchen den Betriebsräten die Entsendung von Mitgliedern in
den Verwaltungs- (Direktions-) Rat und in den Aufsichtsrat zusteht.
Auf diesem Gebiet hat sich die Tätigkeit der Betriebsräte erst zu
einem geringen Teil bemerkbar gemacht, weil ihnen gerade hier
der größte Widerstand entgegengebracht wurde. Bemerkenswert
ist in diesem Fall die UÜberfremdung inländischer Industrie durch
ausländisches Kapital. Infolge des Umstandes, daß die Ver—
waltungsratssitzungen im Ausland stattfinden, verweigerten die
Gesellschaften die Teilnahme der hiezu bestimmten Vertreter des
Betriebsrates. Die Einigungsämter haben sich leider den vorge—
brachten Argumentationen der Gesellschaften angeschlossen. Dies
zu Unrecht, denn ausländische Gesellschaften haben das Recht der
Zulassung eigentlich verwirkt, wenn sie sich den bestehenden Ge—
setzen nicht unterwerfen. Die Einigungsämter haben sich auch
sonst recht engherzig an den Wortlaut des Gesetzes gehalten und
den Betriebsräten die Möglichkeit eines tieferen Einblickes in die
Geschäftsgebarung benommen. So wurde unter anderem ausge—
sprochen: „Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat
Auskünfte über die Grundlagen der Bilanz (Einsicht in die
Betriebskonti) zu gewähren.“ Ferner: „Der Betriebsrat ist nicht
berechtigt, Auskünfte über Kredite, flüssige Geldmittel, Geschäfts⸗
aufträge und Geschäftsaussichten des Unternehmers zu verlangen.“
Gerade die Unkenntnis solch interner Vorgänge benimmt einer—
seits den Betriebsräten die Möglichkeit, dem Abbau von Lohn und
Arbeitskräften entgegenzuwirken und den Gegenbeweis für solche
bon der Unternehmerorganisation bestellte Arbeit zu erbringen;