Notfallsunterstützung zum Ablauf hätte kommen sollen und nun
auch diese Gefahr abgewendet werden konnte, und in Würdigung
der durch diese Novelle zur Einführung gelangten Kinderzuschüsse
(pro Kind 5 Progzent), wodurch die minimale Erhöhung der Unter—
stützungssätze einigermaßen ausgeglichen wurde, darf das Errungene
immerhin als ein Erfolg gebucht werden. Um so mehr, als damit
auch der Hauptangriff auf dieses Stück Sozialpolitik tatkräftig
abgewehrt wurde.
Dieser Lichtblick vermag neben der beim Kapitel Kranken—
versicherung besprochenen Neuerung allerdings nicht über andere
Schattenseiten hinwegzutäuschen, die sich während des Bestandes dieser
Versicherung ergeben haben. Hiezu zählen unter anderem die Be—
schränkung, daß Jugendliche unter 16 Jahren und Ausgelernte nur
dann Anspruch auf die Unterstützung haben, „sofern sie mangels
Angehöriger, die ihren Lebensunterhalt bestreiten, seit mindestens
drei Monaten, vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf
die Arbeitslosenunterstützung zurückgerechnet, sich selbst zu erhalten
gezwungen sind oder mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern im
Familienverband leben und bisher den Unterhalt dieser Personen
ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten haben“. Ferner der
Ausschluß der Hausgehilfen und der in der Land- und Forstarbeit
beschäftigten Arbeiter sowie der Entzug dieses Rechtes für Arbeits—
lose in Orten mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung. Schließlich
sei noch auf den bereits angedeuteten Umstand verwiesen, daß die
Regierung die Gelegenheit benützte, um den seinerzeitigen Zuschuß
in der Höhe eines Drittels auf 16 beziehungsweise 14 Prozent
herabzusetzen und die Gemeinden mit einem vierprozentigen Zuschuß
zu belasten. Diese Aufteilung ist deshalb so schwerwiegend, weil
gerade jene Gemeinden, in deren Sprengel sich große industrielle
Betriebe befinden, bei großer Arbeitslosigkeit mit einer bedeutenden
Schmälerung ihrer Einkünfte zu rechnen haben.
Bezüglich der Zahl der Arbeitslosen verweisen wir auf die
in der „Arbeit und Wirtschaft“ regelmäßig erscheinenden Tabellen.
Dieses Bild wäre unvergleichlich erschreckender, wenn nicht die sechs
Vollzugsanweisungen und elf Verordnungen über die Erhaltung des
Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben zu seiner Milderung bei—
getragen hätten. Die letzte Verordnung vom 18. April 19283 hat die
Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitern, be—
ziehungsweise zur Erhaltung des Arbeiterstandes bis zum 80. Juni
erstreckt.
Nicht unerwähnt mag an dieser Stelle noch der Einstellungs—
zwang auf Grund des Invalidenbeschäftigungsgesetzes bleiben.
Schon seit jeher war das Bestreben der Gewerkschaften
darauf gerichtet, die Not der Arbeitslosen durch Schaffung von
Arbeitsgelegenheit wirksam zu bekämpfen. Die Regierung hat für
die produktive Fürsorge am wenigsten getan. Die von Staats wegen