Full text: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

losenunterstützung innerhalb ihres Bereiches übertragen. Mit dieser 
Verordnung wurde einer uralten Forderung der Gewerkschaften 
entsprochen. Die Verpflichtung des Staates, für seine arbeitslosen 
Angehörigen zu sorgen, ein Grundsatz, der in den meisten anderen 
Staaten bereits seit langem verwirklicht worden war, hatte hiemit 
auch in Osterreich seinen Einzug gehalten, während es bisher nur 
den Gewerkschaften überlassen war, nach ihren Kräften für die 
Arbeitslosen zu sorgen. 
Weiter ausgebaut wurde die erwähnte Vollzugsanweisung 
durch die Vollzugsanweisung vom 14. Februar 1919, St.G.-Bl. 
Nr. 120, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Arbeiter, 
und durch die Vollzugsanweisung gleichen Datums, St.-G.-Bl. 
Nr. 121, betreffend die Unterstützung der arbeitslosen Ange— 
stelIten. Diese letztgenannten Vollzugsanweisungen blieben in 
Geltung, bis durch das Gesetz vom 24. März 10920 über die Arbeits— 
losenversicherung an Stelle der verordnungsmäßigen Normierung 
die gesetzliche Grundlage trat. Durch dieses Gesetz wurden auch 
die Industriellen Bezirkskommissionen gesetzlich verankert. Sie 
haben das ihrige dazu beigetragen, um die durch das Gesetz ge— 
gebene Form mit lebendigem Inhalt zu erfüllen. Sie waren be— 
müht, die Interessen der Arbeitslosen nach Möglichkeit zu wahren 
und Härten des Gesetzes auszugleichen, anderseits aber auch die 
ordnungsmäßige Verwaltung und Inanspruchnahme dieser Ein— 
richtung zu sichern, um so eine Diskreditierung der jungen soßgialen 
Institution im wohlverstandenem Interesse der Arbeiterschaft selbst 
zu verhüten. 
Die Industriellen Bezirkskommissionen hatten aber ihre 
wichtigste Aufgabe nicht in den Agenden der Arbeitslosenunter— 
stützung, sondern darin, die arbeitslos Gewordenen raschestens in 
das Erwerbsleben zurückzuführen. Um den nötigen Kontakt mit den 
bereits bestehenden gewerkschaftlichen Arbeitsvermittlungen auf— 
rechtzuerhalten, wurden diese mit der Anweisung und Auszahlung 
der Arbeitslosenunterstützung betraut, so daß ein leistungsfähiger 
Apparat vorhanden war, auf den dann der weitere Aufbau der 
Institution zweckmäßig erfolgen konnte. Die Industriellen Bezirks— 
kommissionen ließen es sich angelegen sein, dort wo Arbeitsnach— 
weise nicht zur Verfügung standen, neue einzurichten. Vor 
Schaffung der Industriellen Begirkskommissionen waren mit den 
Agenden der Arbeitsvermittlung die mit Verordnung vom 
Dezember 1917 errichteten Landesstellen für Arbeitsvermittlung 
betraut gewesen. An deren Stelle traten nun die Industriellen 
Begirkskommissionen, so daß die Arbeiter auch in der oberen 
Instang direkten Einfluß auf die Arbeitsvermittlung gewonnen 
haben. Die den Industriellen Bezirkskommissionen schon durch die 
grundlegende Verordnung zugewiesene Aufgabe, paritätische 
Arbeitsnachweise zu errichten, wurde in vorbildlicher Weise durch
	        
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