Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

nahme des Apparates der Militärgerichtsbarkeit wurde 
die Justizverwaltung auch in die Lage versetzt, über die 
neuen Amtsgebäude des Obersten Militärgerichtshofes 
und des Divisionsgerichtes in Wien zu verfügen. Das 
zrstere Gebäude hat nur vorübergehend Gerichtszwecken 
gedient und ist dann für Beamtenwohnungen verwendet 
worden. Aus dem Divisionsgerichte ist das Landesgericht 
für Strafsachen Wien II entstanden, das die Strafgerichts- 
barkeit über die äußeren Bezirke Wiens und über den 
in Niederösterreich gelegenen Teil des Landesgerichts- 
sprengels Wien übernommen hat. Die Errichtung dieses 
neuen Gerichtshofes gab Anlaß, das bisher formell als 
eine Einheit bestehende Landesgericht in Wien ent- 
sprechend den tatsächlichen Verhältnissen in drei voll- 
kommen selbständige Gerichtshöfe aufzulösen, Landes- 
gericht für Zivilrechtssachen Wien, Landesgericht für 
Strafsachen Wien I und Landesgericht für Strafsachen 
Wien 1). 
Die Durchführung des Staatsvertrages von St. Germain 
en Laye und des zwischen der Entente und Ungarn zu 
Trianon geschlossenen Friedens brachte Oesterreich und 
daher auch der Justizverwaltung noch eine bedeutsame 
Aufgabe, die Angliederung des von Ungarn an Oester- 
reich abgetretenen Teiles von Westungarn, der in der 
Folge den Namen Burgenland erhielt. Die tatsächliche 
Uebernahme dieses Gebietes sollte im August 1921 voll- 
zogen werden. Nach der ursprünglichen Grenzziehung 
hätte das Burgenland einen Gerichtshof I. Instanz mit 
8 Bezirksgerichten umfaßt. Infolge der Abtrennung von 
Oedenbhurg blieben sieben Bezirksgerichte zurück, deren 
Zusammenfassung zu einem neu zu errichtenden Gerichts- 
hofe infolge ihrer Lage außerordentliche Schwierigkeiten 
verursachte. Man entschloß sich daher, das Burgenland 
hinsichtlich der Ausübung der dem Gerichtshofe I. Instanz 
zukommenden Gerichtsbarkeit in Zivilsachen dem Landes- 
gericht für Zivilrechtssachen Wien und in Strafsachen dem 
Landesgerichte für Strafsachen Wien IL anzugliedern?). 
Was die Neueinrichtung der Gerichtsbarkeit im Burgen- 
lande selbst anlangt, wäre zu bemerken, daß Oesterreich 
die in Eisenstadt, Güssing, Mattersdorf (später Matters- 
burg), Neusiedl, Oberpullendorf und Oberwart vor- 
handenen ungarischen Bezirksgerichte als österreichische 
Bezirksgerichte übernommen hat. In Jennersdorf wurde 
ein neues Bezirksgericht errichtet. 
Die österreichische Justiz hat im Burgenlande ihre 
Tätigkeit unter den schwierigsten Verhältnissen auf- 
genommen, weil die Erschütterungen, denen das Land 
in der unmittelbar vorausgegangenen Zeit ausgesetzt 
war, zu einem förmlichen Justizstillstand geführt 
haben. 
Hiezu kam, daß die ungarischen Richter ihre Posten 
aufgegeben hatten und daß auch von dem sonstigen 
Personal nur wenige Angestellte übernommen werden 
konnten. Die Abtretung von Oedenburg machte eine 
teilweise Neueinteilung der Gerichtsbezirke notwendig, 
die zum Beispiel dazu führte, daß aus dem in der un- 
garischen Zeit unbedeutenden Bezirksgerichte Oberpullen- 
dorf ein stark beschäftigtes Gericht wurde, dessen Aus- 
’) Vollzugsanweisung vom 23. August 1920, StGBlL._ Nr. 402. 
2) $ 1, Absatz 4 der Verordnung vom 10. Jänner 1922, 
BGBL Nr. 18. 
:tattung mit Personal angesichts der Lebensverhältnisse 
n Oberpullendorf besonderer Anstrengung bedurfte 
\uch der unglückliche Grenzzug, der nicht nur Gemein- 
legrenzen, sondern vielfach sogar einzelne Grundstücke 
lurchschnitt, endlich der Umstand, daß die Grundbücher 
ıller jener Gemeinden, die früher zu Gerichten gehört 
1atten, die bei Ungarn verblieben sind, den österreichi- 
;ichen Gerichten nicht zur Verfügung standen, so daß ein 
zeordneter Grundverkehr zunächst überhaupt unmöglich 
var, bedeuteten große Erschwerungen. Erst'nach und nach 
vurden die Grundbücher, zuletzt auch Fisenbahn- und 
3Zergbuch übergeben. Nun zeigte es sich, daß die unga- 
ischen Grundbücher vielfach mit der Wirklichkeit nicht 
ibereinstimmten, so daß eine förmliche Neuanlegung des 
Srundbuches im Burgenland in Aussicht genommen 
werden mußte‘). Hiebei soll eine wirkliche Neu- 
ınlegung in den Fällen stattfinden, in denen das 
Srundbuch als ganz unverläßlich bezeichnet werden muß. 
n allen übrigen Fällen findet eine Ueberprüfung des 
zegenwärtigen Grundbuchstandes, sogenannte Berichtigung 
ler Grundbücher, statt. Die Grundbuchanlegung im 
Zurgenlande hat am I. April 1028 begonnen. 
Neben der Einrichtung des Gerichtswesens im Burgen- 
ande oblag der Justizverwaltung als zweite große orga- 
ıisatorische Aufgabe die Anpassung des Justizapparates 
ın die durch das Wiederaufbaugesetz geforderte Fin- 
;schränkung des Personal- und Sachauf- 
vandes?). 
Die Justizverwaltung erwog zunächst eine großzügige 
ustizreform durch Abschaffung der Gerichtshöfe II. In- 
tanz. Der Plan wurde aber fallen gelassen, wobei 
»xinerseits die Erwägung maßgebend war, daß seine 
Jurchführung eine fast vollständige Neukodifizierung 
ter Verfahrensvorschriften notwendig gemacht hätte und 
ınderseits auch der Widerstand der beteiligten Richter- 
ınd Anwaltskreise eine maßgebende Rolle spielte. Auch 
lie beabsichtigte Auflassung von einzelnen Kreisgerichten 
nußte wegen des Widerstandes der beteiligten Bevölke- 
ungskreise aufgegeben werden. Dagegen sind, allerdings 
nit großen Schwierigkeiten und unter nicht unerheblichen 
Cämpfen mit den Ortsinteressenten I6 Bezirksgerichte wirk- 
ich aufgelassen worden. Die Auflassung von 3 weiteren ist 
ıwar ausgesprochen, aber nachträglich zurückgezogen 
vorden, in einem Falle ist das Bezirksgericht zwar 
'echtlich aufgelassen, besteht aber als Zweigstelle eines 
ınderen Bezirksgerichtes noch tatsächlich fort®. Die 
\uflassung der Depositenämter wurde durchgeführt: 
Weitere Vereinfachungen ergaben sich noch dadurch; 
laß in Wien mehrere Bezirksgerichte zusammengelegt 
vurden. Eine weitere wesentliche Organisationsänderung 
jrachte das Jahr 1025, in dem mit Wirksamkeit vom 
. Jänner 1925 das Land Salzburg aus dem Oberlandes- 
zerichtssprengel Wien ausgeschieden und dem Ober- 
1) Bundesgesetz vom 31. März 1927, BGBl. Nr. 119 und 
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 20. Dezem- 
ber 1927, BGBL Nr. 8 von 1928, 
2) Bundesgesetz vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 543. 
3) Verordnungen der Bundesregierung vom 20. März 1923 
BGBl. Nr. 87, vom 18. Mai 1923, BGBl. Nr. 276, vom 14. Sep 
tjember 1923, BGBl. 520, vom 10. November 1923, BGB) 
Nr. 586, vom 8. August 1925, BGBL. Nr. 318.
	        
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