Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

Hozeßrechtes, die den ausländischen Gesetzgebungen
di m ist. Da begreiflicherweise kein Staat geneigt ist,
A fremde Gerichtsbarkeit in weiterem Umfange anzu-Srkennen,
 als die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte
Den Grund seiner Gesetze reicht, können Urteile auf
rund des Fakturengerichtsstandes im allgemeinen nur
A über jenen Gebieten vollstreckt werden, in denen die
5 Sterreichische Prozeßgesetzgebung in Kraft steht, also
ah alter der Tschechoslovakei, dem Gebiete der
and Nogen Landesregierung für Slowenien in Laibach
tel ©uitalien. Gegenüber dem Deutschen Reich
er ine Sonderregelung in Art. 25, Abs. 3, Z. 3, des
daran über Rechtsschutz und Rechtshilfe vorgesehen;
Gru nd 4 ist die Vollstreckung eines österreichischen auf
eörenb es Fakturengerichtsstandes erlassenen Urteils nur
zu über deutschen Reichsangehörigen und nur dann
USgeschlossen, wenn sie sich auf den Rechtsstreit nicht
“ngelassen haben.
dann dssprüche werden gegenüber der Tschechosun
 . dem Gebiete der ehemaligen Landesregie-Hal
 ür Slowenien in Laibach, ferner gegenüber
dies en allgemein vollstreckt; gegenüber Ungarn gilt
s led. hinsichtlich der Entscheidungen von Börsen-Res
 nr rhchtem Im Verhältnisse zum Deutschen
Schied ist die Regelung verschieden. Handelt es sich um
Anongen richte, die vermöge einer besonderen staatlichen
— Fat = also ohne vorherigen Schiedsvertrag —
Sina scheidung privatrechtlicher Ansprüche zuständig
gleich © findet die Vollstredkung ihrer Entscheidungen
trages *n die gerichtlicher Urteile auf Grund des Verdunge
 ü v6r Rechtsschutz und Rechtshilfe statt. Entscheiberühe,
 von Schiedsgerichten, die auf einer Schiedsabrede
s Ariften sind dagegen nach den innerstaatlichen Vor-Werden
 E. der beiden Staaten zu vollstrecken. Daher
Bericht ntscheidungen deutscher vereinbarter Schieds-Seitigkei
 in Oesterreich nur nach Maßgabe der Gegenglei
 Qhaetn. d. h. in ‚demselben Umfange vollstreckt, wie
Reiche Österreichische Schiedssprüche im Deutschen
Verord ses Maß der Gegenseitigkeit wurde in einer
ausländiee. ‚unter Hinweis auf die die Vollstreckung
$5 42, er Schiedssprüche regelnden Bestimmungen der
ordnun ante und 1045 der deutschen Zivilprozeßdie
 vor Se Smucht. Die Vollstreckung von Vergleichen,
Sich im V jedsgerichten geschlossen worden sind, richtet
Grades erhältnisse zum Deutschen Reich nach denselben
Selbe, zen „wie die Vollstreckung der Entscheidungen
dem Gr us dieser Scheidung der Schiedssprüche, je nach
Ste en Hand der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, das
Sondere cn hat, ergaben sich Schwierigkeiten, insbegeriches
 ge chi der Erkenntnisse der Börsenschieds-Stän
 diel. denen durch das österreichische Gesetz in Zudie
 sie © und Verfahren eine Stellung eingeräumt ist,
den She lich zu Sondergerichten erhebt und von
Ubterscheig P Tichten der deutschen Börsen wesentlich
Sind der. Ka Verhandlungen zur Regelung dieser Fragen
Die T2Eit im Zuge.
bildere schenstaatliche Behandlung von Schiedssprüchen
ungen qbrigens auch den Gegenstand von Verhand-Haatlichen
 Völkerbundes. Da schon nach der innerals
 Ex ) Österreichischen Gesetzgebung Schiedssprüche
5 vn “Kutionstitel den gerichtlichen Entscheidungen
ordnung vom 5. Oktober 1024, BGBL Nr. 374.

;Jeichgestellt sind ($ I, Z. 16 EO.), ist das Frgebnis
lieser Verhandlungen (Genfer Protokoll vom 24. Sepember
 1923, BGBL. Nr. 57 von 1928) für Oesterreich
waktisch von keiner Bedeutung, weil sie nur festlegen, was
ängst geltendes Recht ist. Der Entwurf eines weiteren
/ertrages, der auch die wechselseitige Vollstreckung ausändischer
 Schiedssprüche vorsieht, ist noch nicht in Kraft
zetreten, Allerdings muß vom Österreichischen Standyunkte
 darauf verwiesen werden, daß das erwähnte Ueberankommen
 sich nur auf vereinbarte Schiedsgerichte
yezieht, daher zum Beispiel die durch Annahme
:ines Schlußbriefes usw. begründete Zuständigkeit
nes Österreichischen Börsenschiedsgerichtes — sofern
larin nicht eine Vereinbarung erblickt werden kann —
lem Wortlaute nach nicht umfassen wird.
Ueber die mit einzelnen Staaten getroffenen Vereinarungen
 wäre folgendes zu bemerken: ‚
Durch die ersten Beschlüsse der Provisorischen National-‚ersammlung
 wurde die Republik Oesterreich als ein
ı1euer Staat gegründet, der die Rechtsnachfolge nach der
ılten Monarchie ausdrücklich ablehnte. Die schwierige
\ufgabe, welche die österreichische Justizverwaltung hier
m lösen hatte, bestand darin, so schnell wie möglich
nen modus vivendi zu schaffen, um sodann an eine
(euordnung des Vertragssystems schreiten zu können.
liebei war die Regelung der Beziehungen zu den Nacholgestaaten
 mit Rücksicht auf die von früher ber be-;tehenden
 engen wirtschaftlichen Beziehungen besonders
Iringlich, so dringlich, daß für langwierige diplomatische
/erhandlungen über neue Vereinbarungen die Zeit
ehlte. Es war daher für die ‚wirtschaftliche Lage Oestereichs
 von großer Wichtigkeit, daß bereits im Frühjahre
19 die tschechoslovakische Regierung und fast gleicheitig
 die damalige Landesregierung für Slowenien in
aibach die österreichischen Vorschläge auf Abgabe ganz
‚urzer Gegenseitigkeitserklärungen annahmen !). Dadurch
Tklärt sich die eigenartige Regelung, welche die Volltreckungsrechtshilfe
 gegenüber der Tschechoslovakei
‚efunden hat. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen
len beiderseitigen Regierungen wurde nämlich mit der
/ollzugsanweisung vom 8. April 1019, StGBl. Nr. 225,
‚estimmt, daß jene Vorschriften, die bis zum Zusammen-»ruche
 der Monarchie die Vollstreckungsrechtshilfe
‚wischen Kroatien-Slawonien und den im Reichsrate verretenen
 Königreichen und Ländern regelten?), im Verıältnisse
 zwischen der Republik Oesterreich und der
"schechoslovakei anzuwenden seien, obwohl seit dem
)msturze gegenüber Kroatien-Slawonien zufolge einer
Mitteilung der jugoslawischen Regierung die Gegenseitigseit
 auf dem Gebiete der Vollstreckkungsrechtshilfe nicht
nehr gewährleistet war, die bezeichneten Vorschriften
laher ihre Geltung verloren hatten, so daß durch diese
Vereinbarung eine nicht mehr in Kraft stehende Vorichrift
 gegenüber einem anderen Staate für anwendbar
1) Bereits im März 1921 konnte das Bundesministerium für
Justiz den Gerichten zur Erleichterung der Uebersicht eine
Zusammenstellung von nicht weniger als 31 Vereinbarungen,
rlässen und sonstigen Verlautbarungen über den Rechtsverkehr
nit den Nachfolgestaaten in seinem Amtsblatte zur Verfügung
stellen.
’) Abschnitt B_ der Verordnung vom 13. Dezember 1897,
IGBL Nr. 285.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.