erklärt wurde. Im gegenseitigen Verhältnisse zwischen
Oesterreich und der Tschechoslovakei sind demnach alle
im $ 1 EO. als F,xekutionstitel bezeichneten Akte und
Urkunden gegenseitig vollstreckbar‘), wobei das Gericht,
das die Entscheidung gefällt hat usw., die Exekution
selbst bewilligen und das Gericht des anderen Staates
um deren Vollzug ersuchen kann. Diese Form der
Regelung ist wohl sehr einfach und hat sich durchaus
bewährt, so’ daß der Vollstreckungsrechtshilfeverkehr
zwischen Oesterreich und der Tschechoslovakei zu begründeten
Klagen keinen Anlaß gibt. .
Dieselbe Regelung wurde gegenüber dem Gebiete der
ehemaligen Landesregierung für Slowenien in Laibach
getroffen ?). Gegenüber Bosnien und der Herzegowina
werden die Vorschriften weiter angewendet, die vor
dem Umsturze in Kraft standen‘); sie gehen nicht ganz
30 weit wie die eben erwähnten Bestimmungen. Gegenüber
den anderen Teilen des Südslawischen Staates
besteht derzeit keine Vollstreckungsrechtshilfe*). Gegenüber
Ungarn wird das Vollstreckungsrechtshilfeühereinkommen
des Jahres 1914 weiter gehandhabt. Der
Kreis der Fxekutionstitel ist etwas enger als in den obengenannten
Vorschriften, doch besteht auch hier die Möglichkeit,
die Exekution durch einen Antrag bei dem
Gerichte einzuleiten, von dem der Fxekutionstitel herrührt,
so daß die sprachlichen Schwierigkeiten für den
Gläubiger ebenfalls entfallen.
Ganz anders ist die Vollstreckungsrechtshilfe gegenüber
italien geordnet. Der Vollstreckungsrechtshilfevertrag ®)
fällt schon durch seine Kürze auf; er umfaßt einschließich
der Schlußbestimmungen neun ziemlich kurze Artikel,
während zum Beispiel das Vollstreckkungsübereinkommen
mit Ungarn deren 21 zählt, Er verbürgt die Vollstreckung
von Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in
Zivil- und Handelssachen sowie gerichtlicher Vergleiche,
vollstreckbarer Notariatsakte und KFntscheidungen ständiger
oder gewählter Schiedsgerichte. Er regelt dagegen
nicht die Finzelheiten des Verfahrens, das zur Vollstreckbarerklärung
und schließlich zur Vollstreckung
führt; hier gelten vielmehr die Gesetze des
Landes, in dem das Verfahren anhängig ist.
Diese Lücke hat zu verschiedenen Zweifeln Anlaß
gegeben, deren Lösung durch mehrere Verlautbarungen
im Amtsblatte der Justizverwaltung versucht wurde *).
Mit Bulgarien wurde die weitere Anwendung des
seinerzeit mit der österreichisch-ungarischen Monarchie
ı Eine Ausnahme gilt — mit Rücksicht auf die valutarischen
Veränderungen — für die im $ 1, Z.13 EO. bezeichneten voll-;treckbaten
Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise über
Abgaben, die sich auf die Zeit vor dem 1. Jänner 1923 beziehen
(mag auch die Vorschreibung erst in einem späteren
Zeitpunkt erfolgt sein).
?) Vollzugsanweisung vom 14. April 1919, StGBl. Nr. 238. Mit
der Verordnung vom 8, August 1921, BGBI. Nr. 457, wurden
jedoch insbesondere die finanzbehördlichen Exekutionstitel von
ler gegenseitigen Vollstreckung ausgenommen.
3) Verordnung vom 15.Dezember 1897, RGBL Nr. 286,
+) Ein rechtspolitischer Vertrag, der auch eine ziemlich umfassende
Rechtshilfe vorsieht, ist unterzeichnet, aber zur Zeit,
Aa diese Zeilen geschrieben wurden, noch nicht ratifiziert,
5 Vom 6. April (022, BGBI. Nr. 262 von 1024.
» 1025, Seite 68, und 1926, Seite 50.
zeschlossenen Rechtshilfevertrages vereinbart?), der in
len Artikeln II bis 26 die Vollstreckung von Urteilen
ınd gerichtlichen Vergleichen in Zivil- und Handels-‚achen
— andere Fxekutionstitel, insbesondere Schiedsprüche
und Notariatsakte kommen nicht in Betracht —
ingehend regelt. Der Antrag auf Exekutionsbewilligung
zann vom Gläubiger selbst oder durch Vermittlung des
Zerichtes gestellt werden, von dem der Fxekutionstitel
herrührt. Antrag und Beilagen müssen mit Vebersetzungen
in der Sprache des ersuchten Staates ver‘
sehen sein,
Im Verhältnisse zur Schweiz besteht Vollstreckungsrechtshilfe
nur gegenüber den Kantonen St. Gallen,
Waadt und Zürich, und zwar nach Maßgabe der
Zegenseitigkeit, so daß eine Vollstreckung gerichticher
Urteile (gegenüber dem Kanton Waadt auch
zerichtlicher Vergleiche) in demselben Maße erfolgt, in
Jem gleichartige österreichische Fxekutionstitel dort vollstreckt
werden. Fine Ausdehnung der Vollstreckungs-‚echtshilfe
auf das gesamte Gebiet der Schweiz und
leren einheitliche Regelung bildete den Gegenstand von
Verhandlungen, die auch zur Unterzeichnung eines Voll-;treckungsrechtshilfeübereinkommens
geführt haben, doch
st dieses noch nicht in Kraft getreten. Auf Grundlage
ler Gegenseitigkeit wird auch gegenüber dem Fürstenume
Liechtenstein Vollstreckungsrechtshilfe gewährt.
Jin interessantes Uebereinkommen stellt endlich audı
ler mit dem Deutschen Reiche geschlossene Vertrag
ihber Rechtsschutz‘ und Rechtshilfe dar, der in den Arikeln
19 bis 33 von der Zwangsvollstreckung handelt. Obvohl
die österreichische Justizverwaltung mit Rücksicht
ıuf die engen völkischen und wirtschaftlichen Beziehungen
jeider Staaten schon bald nach dem Umsturze mit den
/orarbeiten einsetzte, bedurfte es doch einer geraumer
Zeit, bis alle Fragen hinreichend bereinigt werden
xonnten; denn der Vertrag ist dadurch gekennzeichnet
laß er die in den beiden Staaten über die Vollstreckung
zusländischer Firkenntnisse geltenden Vorschriften einınder
anzugleichen sucht und so auf diesem Gebiete für
Jesterreichh und das Deutsche Reich ein im wesent
ichen gemeinsames und gleiches Recht schaflt.
Der Kreis der vollstredbaren Urkunden umfaßt alle
‚echtskräftigen Entscheidungen der bürgerlichen Gericht?
n Streitsachen wie im Verfahren außer Streitsachcr
ıhne Rücksicht auf die Benennung dieser EntscheidungeP
erner die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche und
Votariatsurkunden. Die Vollstreckung von Schieds-;prüchen
wurde bereits an einer früheren Stelle be-;prochen.
Der Antrag auf Exekutionsbewilligung ist vom
‚etreibenden Gläubiger (also nicht‘ durch Vermittlung?
les Gerichtes, von dem der Exekutionstitel herrührt)
ınmittelbar bei dem zur Bewilligung der Zwangsvoll-;treckung
zuständigen Gerichte zu stellen. Als soldıe5
zommt in Oesterreich — abweichend von der allgemeine?
Vorschrift des $82F.O. — das Bezirksgericht, im Deutscher
Reiche das Amtsgericht in Betracht. Der vorherigen Fr-1)
Jedoch mit Ausnahme des Schlußprotokolles zum
Rechtshilfevertrage. In diesem war die Vollstreckung der auf
Grund des Fakturengerichtsstandes ergangenen Urteile verein”
art; die Vollstreckung solcher Entscheidungen ist somit ent”
allen.