Object: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

75 
ÍK'iiu Zentralkomite Antrag in Bezug auf die Größe der dem 
Schuldigen aufzuerlegenden Buße, die im Maximum im ein- 
zelueu und ersten Falle Fr. 300 betragen kann." 
_ Das Gericht wurde sofort konstituirt unb aus 5 Richtern, 
5 SiipDlcmitoii, 4 »nb oiitoin 
#W(t. 3)^ Ghifluf; chin; 311^1,^ ^igto fies) 
bnnii, bnf; bd i()r hit Sn^o 1888 mu; 18 ^((01111^ 1889 
mir 3 /Stille anhängig gemacht wurden. Hier ist die Zahl der 
Gerichtsfälle, im Gegensatz jener beim Schiedsgerichte über 
%i#,ibc hu ehi 1011-15(1)01- 9^11^116 fin; bou 
1,111111^ bcá JD¿uftcrbtcbflnl)W. 3" 11,(01)011 göKcit lotob boi; 
fr T¿ st l0t * şioî'' Hagen, loculi der andere nicht freiwillig ent- 
st or in 91) von 100 Fällen vom Kopisten ganz 
wwbWiÜ'W ist. 3)to lli(i)ot(acoloiiii(iitiic bea 9)^11^00#^ 
waren derart, daß den Musterkopifteu die Lust am 
Handwerke füglich vergehen konnte, sprach es doch Schadeu- 
ersatzsummeu bis auf Fr. 5000 im einzelnen Falle zu. Seit 
seinem Erscheinen sind die ständigen Klagen früherer Jahre 
über Muster-kopien nahezu verstummt. 
. "De sehr Regulativ und Gericht die von ihnen erwarteten Wirkungen. 
Dienste leisteten, dafür spricht lauter als die längsten Ans- 
chimibci#i,ngeii bio 31)1111(101)0, bnf; iiinn n^t burnii bnol^', 
bna 3iiititiit mifgiií)obon, nía 1888 bua otbgc^l^fft)o^o ŞntcnN 
nub Mnsterschntzgesetz in Kraft trat, und daß auch seither 
nicht einmal eine leise Anregung hiefür gemacht wurde. Wohl 
hatten die Initianten 1886 nur ein Provisorium bis zum 
(Muffe etnea l(no(ito()oii @cfe^^ca io()nffoit 100,(1011; nia bna 
lettere aber zu Stande gekommen war, gaben sie dann der 
Verbandsinstitntion bei Weitem den Vorzug. In der That 
gestatteten die Redaktion des Regulativs und die Komposition 
des Gerichtes Erkenntnisse aus Musterkopie in Füllen, in 
welchen die staatliche Gesetzgebung und ein ordentliches Gericht 
aris Freisprechung erkannt hätten, trotzdem Nachahmung vor 
lag, wozu die Gebüßten sich später selbst bekannten. Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.