Stelle kennenzulernen. Ganz besonders imponierend
wirkte die Schnelligkeit des österreichischen Verfahrens.
Der Prozeß hatte damit viel von seinen Schrecken verloren
und vermochte erst dadurch, die ihm zukommende
Wirtschaftliche Funktion ganz zu erfüllen. Die Erscheiqm
der ersten Nachkriegsjahre aber waren geeignet,
zn „Prozeß in bedenkliche Verwicklungen zu stürzen,
“ünächst wurden die Gerichte von der jahrelang zurück-Schaltenen
Flut der Rechtssachen überströmt. Dann
nn die großen wirtschaftlichen Umwälzungen im
Nnern, die ungeregelten Rechtsbeziehungen zu den
achfolgestaaten, insbesondere aber die in immer wilren
Sprüngen fortschreitende Geldentwertung die
Null vieler neuer Prozesse. In diesen Redchtsstreiten
nie die schwierigsten, ganz neuen Rechtsfragen zu
vn den, die Gesetzgebung konnte mit ihrer Lösung
den < eichen Schritt halten. Am verhängnisvollsten für
Geld ang des Prozesses erwies sich das stete Sinken des
Ü wertes, Die sichere Aussicht, durch Hinausschieben
©s Urteiles einen Geldgewinn zu erzielen, der die auften
Prozeßkosten jedenfalls überstieg, war ein
Preis ı. Anreiz für den Schuldner, den Prozeß um jeden
ua in die Länge zu ziehen. Die Prozeßtätigkeit wies
um Zeiten eine ganz neue Struktur auf. Die Verwe
ste waren verschwunden, die mutwilligsten
Behau-, ungen wurden vorgebracht, bewußt unrichtige
fichtu ptungen aufgestellt, verschiedene prozessuale Einzug
ngen, wie das Ablehnungsrecht, der Rechtsmittelzu
ehren in mißbräuchlicher Weise ausgenützt, alles
Gan m Endzwedcke, um den Prozeß in seinem normalen
la SE 7 stören. Das Beweisverfahren nahm ungebühr-Wohns:
Zeit in Anspruch, Viele der Zeugen hatten. ihren
hil feber in dem Neuausland, die internationalen Rechtserst
Lchungen waren noch ungeordnet und konnten
> "gan Schritt für Schritt, durch neue Abmachungen
dis de y So bot auch die Berufung auf auslän-Gelege
on eine willkommene und oft ausgenützte
endlich dan Zeit zu gewinnen. Hatte sich der Gläubiger
—— uch alle Hindernisse hindurch in den Besitz
or | Xe utionstitels gesetzt, so mußte er den Leidensdenn
N (; xckutionsverfahren von neuem beschreiten,
in Ihe a da blieb kein prozessuales Mittel unversucht,
Vers Al ie F rüchte seines Sieges zu verkümmern. Die
den takt feierte Triumphe. Die Gerichte stanauch
die e Treiben ziemlich machtlos gegenüber, denn
der Pan beste Prozeßordnung hat ein loyales Verhalten
Hemen, eien zur Voraussetzung und bietet unlauteren
der Prozen zumal in Zeiten allgemeiner Verschlechterung
vers härf. sitten, Raum genug zu Winkelzügen. Dazu
heimgek N sich die Personalnot, Die aus dem Felde
keit ". rten Richter, jahrelang ihrer beruflichen Tätig-Neuen
Vorban konnten sich nicht so rasch wieder in die
Überstir erhältnisse einleben und mit der Flut der sich
Vollends zenden Gesetze vertraut machen. Der Nachwuchs
und Prag St hart mitgenommen, es mußten Studien-Bemäß
der 8serleichterungen gewährt werden, die natur-Ünanzielle
Stand der Ausbildung herabdrückten. Die
Bezwun © Bedrängnis des jungen Staates, die ihm auf-Sehen
den an Ersparungsmaßregeln, brachten einen weit-Anforde
bbau von Richtern und Kanzleikräften. Die
Richte Tungen für die Versehung verantwortungsvoller
TPosten konnten nicht auf der früheren Höhe erıalten
werden, wozu nicht wenig beitrug, daß infolge der
nmöglichkeit der beliebigen Verschiebung des Personals
wicht immer der richtige Mann an seine Stelle gesetzt
verden konnte. Die allgemeine wirtschaftliche Not lastete
‘uch schwer auf den Richtern, eine Flucht zu den
yjesser dotierten Stellen der Privatwirtschaft oder in
len freien Beruf der Anwaltschaft machte sich bemerk-»ar.
Die Richter sahen sich unversehens mitten in den
virtschaftlichen Existenzkampf, den damals. die ganze
jeamtenschaft führte, versetzt; die latente Spannung,
lie aus diesem Grunde das Verhältnis von Richtern und
ustizverwaltung beherrschte, gereichte der Arbeitsfreudigzeit
gewiß nicht zum Vorteile.
Nur wenn alle diese Verhältnisse voll gewürdigt
verden, kann man den Geist der Novellengesetzzebung,
die alsbald nach dem Kriege einsetzte, richtig
inschätzen. Die reinen Werterhöhungen, die ja nur
ine natürliche Folge des sinkenden Geldwertes waren,
onnten natürlich nirgends einer ernsthaften Anfechtung
»jegegnen, wenn auch über das Ausmaß vielleicht nicht
mmer volles Einverständnis herrschte. Auch manche
Jeuerungen, wie das Kurzschriftprotokoll, erfreuten sich
‚on Anfang an allgemeiner Billigung, andere, denen zuerst
ıait Mißtrauen begegnet wurde, haben durch die weitere
"ntwicklung ihre Rechtfertigung gefunden.
Wenn es gestattet ist, schon jetzt, nach dem verhältnisnäßig
kurzen Bestande der gesetzgeberischen Maßnahmen,
in Urteil über ihren Erfolg abzugeben, so kann wohl
nit Genugtuung und :;ohne Überhebung festgestellt werlen,
daß die Hilfeleistung den beabsichtigten Zweck
ılcht verfehlt hat. Der Zivilprozeß zeigt wieder sein
zjewohntes Gepräge, die Ausschreibungsfristen überchreiten
nicht das vorgeschriebene Ausmaß, die Rücktände
sind aufgearbeitet, die Auswüchse der Prozeßührung
zurückgedrängt, die Vorzüge des österreichischen
'rozesses, insbesondere seine Schnelligkeit, kommen
vieder zur Geltung. Auch im Fxekutionsverfahren
‚errscht trotz der noch immer zu beobachtenden Steigeung
des Anfalles Ordnung. Dieser Erfolg kann wohl
nit der Beunruhigung versöhnen, die durch die rasch
ıufeinanderfolgenden, zuletzt schon recht scheel aufzenommenen
Novellen in die Rechtspflege gebracht
vurde; sie haben sich rasch eingelebt und
ind heute ununterscheidbarer Bestandteil des ganzen
Zesetzes.
Ihre Bezeichnung führen die Prozeßnovellen zum
iberwiegenden Teile nach der schon vor dem Kriege
ım 1. Juni 1914 erlassenen (später die „Erste” genannten)
Gerichtsentlastungsnovelle”, Dieses auf dem Weg des
;taatsnotrechtes ergangene Gesetz hat — fast möchte
nan sagen prophetischen Geistes — die harte Belastungs-»robe,
denen die Gerichte nur allzubald ausgesetzt sein
;ollten, durch zwei dem geltenden Prozeßrechte bisıer
ganz fremde Einrichtungen ausgeglichen: einmal
lurch die Finrichtung einer Finzelrichterorganisation
»eim Gerichtshofe und dann durch eine Beschränkung
les Revisionszuges. An beide Einrichtungen haben die
päteren Novellen angeknüpft und sie weiter ausgebaut,
\ndere, die Kanzleitechnik fördernde Maßnahmen der
'rsten Gerichtsentlastungsnovelle, die auf Anregungen
{es erfahrenen Praktikers Dr. Loebell fußten, konnten
hre Brauchbarkeit erst später, als das Massengeschäft