Polen
Kolen.
Bertiragsverhältnis:
Generaktarif; bolnifcherfeitz SEinfwhrvberbote, deutfdherfeits
Ginfuhrverbote und Kampfzölle. Abkommen und Crleich-
ferung deS Meinen Grenzverkehr3 vom 29. April 1922 und
vom 30. Dezember 1924. Polnifich Oberfchleften: Abkommen
über Oberfehlefien vom 15, Mai 1922, Abkommen über den
oberichlefifchen Erenzverkehr bom 23. Februar 1924 bis zum
Inkrafttreten des Wbkommen® vom 30. Dezember 1924
3ölle:
Die Zölle find Gemwicht8zölle, Sin Goldzollaufgeld kommt
augenblicklich nicht in Frage.
Deut{he Konfulate:
Warichau (G), Kattowig (GK), Krakau (K), Bofen (GER),
Thorn (K), Lodz (K).
SeTchäftSfprache: ;
SBolmwifch un Deuwtfch.
DBerfandvorfchriften.
Zdegleitpapiere zu BaHnfendungen:
1 intern. Frachtbrief nebft Duplikat (deutfch-poln. Bordruc),
3 Bulldeflarationen in deutfcher und polnifcher Ausfertiaung,
3olifaktura, 1 ftatijt. Anmeldeichein,
Begleitpapiere zu Poftfendungen:
L intern. Pafetadrekkarte, 1 ftatijtifch. Anmeldefchein, 2 weiße
ZollinhHaltserflärungen in franzüfticher vb. deutichet Spradie
und RechnungSabichrift,
Yrachtvorfchriften:
Die Sendungen find mit internationalem Sractbrief —
deutfcher und polnifher Bordrud — aufsultefern. eif-
Franfaturen find für die Streden des Verfandlandes zu-
läffig. NacdnahHmen find ausgefcloffen. Die Angabe des
HIntereffes an der Lieferung Yt nur in der Währung des
VBerfandlandesS zukäffig. Frachtübermweifungem find zuge
lafjen. Der Grenzübergang Ht im Frachtbrief vorzujdhreiben.
Die Beftimmungsitation ift im Frachtbrief in polnifcher
Sprache anzugeben. Ferner ift die Beifügung eines pol-
mifhen ftasiftifchen SinfuhricheineS ertwiünfcht, damit die
yollamtlicdhe Abfertigung befhleunigt wird. Die ANofertigung
Durch ein fremdes Land ift auSgefchloffen. Bei Sendungen
nad polnifchen Stationen mit. mehreren ‚Bahnhöfen muß
der „Empfanagsbahnbhof“ angegeben merden.
Srenzübergangsitationen:
Bomit, Coftan, Firhau, Fraufjtadbt, Freyhan, Gr. Boichbol,
Aorfenz, Kreuz, Schneidemühl, Stentich, Wehrie.
Zoflfakturen:
Bei Ausfertigung der KHechnungen ift folgendes zu beachten:
1. Gine Faktura, die bei der Verzollung der Zolbehörbde
vorgelegt wird, darf nicht Die Bezeichnung „Copiz“ oder
„Duplikat“ fragen. Sm anderen Falle wird fie feitenZ der
3ollbehörde nicht al8 Originakfaktura andefehen und für
undollfommen erachtet.
2, Die größte Aufmerkjankeit Ht der Bezeichnung der
Waren in der Faktura zu mwühmen. Die Befthreibung der
Waren muß deren Gattung und Art enthalten, €E€3 genügt
3. DB. nicht, wenn Die Kaktırra Iautet; „Borzellantvaren“,
Vielmehr muß Hier zum Ausdruck gebracht werden, ob Das
Porzellan weiß oder einfarbig, mit gefärbten Nändern oDer
Mit anderen Verzierungen verfehen if. Die Befhreibung
der Ware muß fo gehakten fein, Daß fie dem genauen Wort:
laut des Bolltarif@ entfpriht. E€3 fol Hierdurch erreicht
werben, daß der rebidierende ZoNlbeamte Die Nerzolung zer
Ware noch vor ihrer Rebifion vornehmen Kann.
Eine genauere Bejolgung diefer Borfehriften DUrH DEN
ausländifchen Verkäufer {ft jelbitverjtändlich uur in Den
jeltenjten Fällen möglich, da nur wenige ausländifche
Kaufleute mit dem polntjhen Zolkltarif vertraut find
Dagegen befibt der inländifche Käufer die Möglichkeit. Dir
Rechnung in diefer Hinficht, d. h. wenn die Bezeichnung
der Ware nicht dem Wortlaut des Zolltarif@& entfpricht,
dadurch zu ergänzen, daß er in der Faktura neben der Ware
diejenige Zollpofition anführt, die für deren Berzollung
maßgebend ijt. Die Zollämter find verpflichtet, Die Rechnatna
bei ihrer Borkegung auf ihre Hichtigkeit hin zu prüfen und
zegebenenfallz den Empfänger zu ent]prechenDder Ergänzung,
d. hd. zur Anführunmg der betr. Zollpofition, aufzuforbdern.
Diefe Beftimmung wird indeffen in der Praxis fehr wenig
angewandt, da einerfeit3Z in vielen Jällen der Empfänger
richt am Sig des Zollamtes wohnhaft ijt, andererfeits Die
Ajencja Celna der Eifenbahn, die al Vertreter der Partei
zegenüber der Zollbehörbe auftnitt, eine entfprechende Er:
qänzung der Faktura nur dann vornehmen fann, wenn Jie
die Gattung und Art der Ware genau kennt,
3. Bon grundfäglicher Bedeutung ift die Angabe des
Brutto: und Nettogemwicht8 in der Haktırra, Enthält Die
Rechnung mehrere Warengattungen, d. 9. folche Waren, Die
anter berfchiedene Zollwofitionen fallen, fo ift [für jede Diefer
Warengattungen das Brutto- und Nettogewicdht gefondert
anzuführen. Sine nachträgliche Wenderung der SemichtS-
angaben ijt micht geftattet, .
Srrtümer, die feitenz de3 Lieferanten in Bezug auf
die Angabe des Netto- und Bruttogewicht3 begangen
werben, find gewöhnlich für den Warenempfänger mi
zroßen Nachteilen verknüpft. Wird in ver Vaktura Jälfch-
(ichermweife ein Höhere3 al Da3 tatfächliche Semicht an-
negeben, {o wird erftere3 al2 Grundlage bei der WVerzoklung
angenomMEN, MindeijtenZ erfolgt jedoch in foldjen Hällen die
Erhebung der Akzivdenzgebühr. Sine nachträgliche Me:
Hamation hat infofern geringe Ausfiht auf Erfolg, al? das
wirkliche Gewicht der Ware, nadhdem fie bereitz in den
jreien Verkehr gefebt mworben it, nicht immer Feitaeitellt
werden Fan.
Sit dagegen da3 in der Faktura angegebene Gewicht
geringer al8 daß tatfächliche Gewicht Der Mare, {9 3ieht
ein {older SYırtum eine befonder3 Harte Strafe nach fich.
Die Zollämter erachten hier bereits eine BoNldHinterziehung,
ie eine Befchlagnahme der Sendung im Verhältnis ver
ticht angegebenen Gewichtzmenge zur Jolge hat. Die he.
Ihilagnahmte Sendung wird mit dem bierfachen ZoU belegt.
Der evtl. Einwand des WarenempfängerS, Daß Die faljche
Bemwichtsangabe Lediglich auf einem Irrtum beruht, wird
"eiten8 der Zollbehörbe nicht anerkannt. Gewichtzvifferen-
jen, Die ebtl. aus der VBerichiedenartigkeit der Wagen her-
übren, dürfen nicht mehr al 10 Yrozent ne8@ Nettodgewichte
zusmachen. ; .
Nustiändifhe Komumriffionäre, Die mehrere, von verfchie-
denen Firmen ftammende Teilfendungen Im Inteveffe der
Frachterfparni8 zu einer Sendung vereinigen, müffen dem
Empfänger die Rechnungen für Tämtliche Teilfendungen
zwitellen. Sofermw bei Der Verzollung die Haktura für eine
ber Teilfendungen fehlt, erfolgt gewöhnlich deren Befchlag-
1ahıne, da der Empfänger in Unfenntnis Darüber, daß Diefe
Sendung mit einaeaangen ift, Diefe nicht zur VBerzollung
anmeldet. , N
4. @&8 ijt felbftverftänbdlich, bag jede Nechnumg Die
Angabe des mirklidgen Werte der Ware enthalten muß, für
zen fie dem Empfänger verkauft wird.
5. Die Rechnungen find durch den Lieferanten grund
jägßligh in mindeftens zweifacher Ausfertigung au3zuftellen,
da eine von diefen beim Zolamt verbleibt, während Die
andere im Gejchäftsgebraug Berwendung findet.
6. &8 ijt ferner darauf 3zU achten, daß die Ausitelung
zer Rechnung in ein und Derfelben Mafjchinen- bezw,
Handfchrift erfolgt, Hechnungen, Die I Mafcdhinenfhrift
zuuSgefertigt werben, dürfen Hanbichriftliche NMachtraaungen
micht aufweifen. |
7. Die Verfendung der Rechnungen {ft {o zu Betreiben,
Daß diefe unter allen Umjtändew bor Eintreffen der Sendung
beim Zollamt. in den Händen des Warenempfänger® find.
Eine nachträgliche Borkegung der Faktura wird nicht beriütck:
fichtigt, hat vielmehr Die Erhebung der 10 VBrozent Alzidenz-
gebühr zur Folge. Ä
Sofern die Berzollung der Waren am WohHnlig des
Empfänger2 erfolgt, find die Rechnungen diefent direkt zu-
zuwitellen. Im anderen Falle {ft eine Zaktura dem Fracht-
brief der aufgegebenen Sendung beizufiigen.
Zofldeffaratiunen: | .
Die Anofdekllaration muk in zmei Eremplaren bei der Aoll:
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