Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

DENKMALPFLEGE, HEIMAT- UND NATURSCHUTZ 1918-1028 
Die schweren wirtschaftlichen Krisen, welche nach der 
Beendigung des Weltkrieges über Oesterreich herein- 
brachen, brachten die Gefahr mit sich, daß der öster- 
reichische Besitz an beweglichen Denkmalen der Kunst 
und der Geschichte durch überstürzte Auslandsverkäufe 
verhängnisvolle Einbußen erleide. Der österreichische 
Staat hat unverzüglich dieser Gefahr durch das Gesetz 
vom 5. Dezember 1918, StGBL. Nr. 900, entgegengewirkt, 
welches ein Ausfuhrsverbot und überdies die Bestimmung 
enthielt, daß die Denkmale des öffentlichen Besitzes 
auch im Inlande nur mit Zustimmung der Bundesregierung 
veräußert werden dürfen. Das eben erwähnte Gesetz 
hat dann mit dem Bundesgesetze vom 24. Jänner 1923, 
BGBL. Nr. 80 eine im wesentlichen erweiternde Novel- 
lierung erfahren. Sehr bemerkenswert ist es, daß durch 
gesetzliche Bestimmungen Vorsorge getroffen wurde, daß 
bei der Durchführung jener exzeptionellen sozialen und 
staatsfinanziellen Maßnahmen, welche die Verhältnisse 
der Nachkriezszeit erforderten, die sachlich begründeten 
ınteressen der Denkmalpflege schonende Berücksichtigung 
erfahren. Bestimmungen dieser Art finden sich in dem 
Gesetze über Volkspflegestätten vom 30. Mai I919, 
StGBl. Nr. 300, in dem Gesetze über die Vermögensab- 
gabe vom 21. Juli 1920, StGBl. Nr. 371 und in dem Ge- 
setze über Wohnungsanforderungen vom 7. Dezember 
(922, BGBl. Nr. 873. Ihre abschließende Krönung fand 
die Denkmalschutzgesetzgebung dieser Periode der ersten 
Nachkriegszeit in dem allgemeinen Denkmalschutz- 
gesetze vom 25.September 1923, BGBl. Nr. 533, mit welchen 
Bemühungen, die im alten cisleithanischen Staate 1890 
eingesetzt und im Laufe der Jahrzehnte zu zahlreichen 
Verhandlungen und Gesetzentwürfen geführt hatten, 
ihren Abschluß fanden. 
Den neuen Verhältnissen mußte auch durch organi- 
satorische Bestimmungen Rechnung getragen werden. Mit 
dem Erlasse des damaligen Staatsamtes für Inneres 
und Unterricht (Unterrichtsamt) vom 12. Juni 1920, 
Z. 5033/IV, wurde das Statut des Staatsdenkmalamtes 
(Bundesdenkmalamtes) in Geltung gesetzt, welches eine 
höchstbedeutungsvolle inhaltliche Erweiterung dadurch 
arfuhr, daß mit dem Erlaß des Bundesministeriums für 
Unterricht vom 5. Juni 1923, Z. 8261/11, die Angelegen- 
heiten der Bundestätigkeit auf dem Gebiete des Heimat- 
und Naturschutzes dem Bundesdenkmalamte zugewiesen 
wurde. Diese Maßnahme hatte um so größere Tragweite, 
als zufolge starker Strömungen der Zeitstimmung und 
des Zeitgeistes, während des letzten Jahrzehntes der 
Heimatschutz wie der Naturschutz einen ungeahnten 
und bis nun immer noch in bedeutendem Maße zu- 
nehmenden Aufschwung nahmen. Diese Tendenz zeigte 
sich zunächst bei der Schaffung und Novellierung neuer 
Bauordnungen, welche nun ausnahmslos Bestimmungen 
im Sinne der Förderung der Denkmalpflege und des 
Heimatschutzes enthielten; es handelt sich hier um die 
neue Bauordnung für Graz, Vorarlberg, um die Novellen 
zur Tiroler Bauordnung und um die burgenländische 
Bauordnung. Den Schutz der Landschaft gegenüber Ent- 
stellungen durch Reklamen haben Landesgesetze für 
Tirol und von Salzburg zum Gegenstande gehabt. 
Finen hohen kulturellen Gewinn bedeutete die Er- 
lassung von Naturschutzgesetzen, welche sowohl 
lie Erhaltung ‚bedrohter Species der Flora und Fauna 
als auch den Schutz des schönen Landschaftsbildes be- 
zweckten. Das führende Gesetz in dieser Hinsicht war 
las niederösterreichische Naturschutzgesetz, welchem sich 
'nhaltlich das Tiroler Naturschutzgesetz enge anschloß. 
'nhaltlich nicht weniger weitreichend, doch eine in FEinzel- 
ıeiten abweichende Textierung zeigt das oberösterreich!- 
;che Naturschutzgesetz und das analoge burgenländische 
Gesetz. Diese Landesgesetze über Naturschutz sind in 
Jen vorliegenden zusammenfassenden Berichten über die 
Wirksamkeit des Bundes aus dem Grunde anzuführen; 
veil sie nicht nur unter einer mehr weniger weitgehen- 
len Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes vorbereitet 
worden sind, sondern auch für die einschlägigen Auf- 
zaben als Durchführungsorgan die Fachstelle für Natur- 
schutz im Bundesdenkmalamte heranziehen. Einen außer- 
‚rdentlich wichtigen Fortschritt erfuhr der Naturdenkmal- 
;chutz durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, 
3GBl. Nr. 169, betreffend den Schutz von Natur- 
höhlen. 
Auf dem Gebiete der praktischen Denkmalpflege waren 
dem Bundesdenkmalamte große und dringende Aufgaben 
zestellt. Nach dem Weltkriege konnten nur äußerst be- 
schränkte Mittel für die Restaurierung von Baudenk- 
nalen aufgewendet werden. Um so mehr war der Bund 
zenötigt, trotz wirtschaftlicher Krisen und schwerer Be- 
astung der Staatsfinanzen das Versäumte unter beträcht- 
ichen Opfern nachzuholen. Die zahlreichen Restaurierun- 
zen von Bauwerken, Gemälden und Plastiken, welche 
yährend des letzten Jahrzehntes durchgeführt worden 
;ind, lassen sich hier nicht einzeln aufzählen. Es seien 
nur — gleichsam zur Probe — die wichtigsten einschlägigen 
Arbeiten genannt: In Wien die Restaurierung der Bur 
‘des Schweizerhofs) und der Nationalbibliothek; 
les Schlosses Schönbrunn und seiner Gloriette, des 
Josefinums, der Augustinerkirche, der Michaeler- 
kirche, der Kirche St. Peter und der Votiv 
zirche, in Krems die Aufdeckung einer kunst- und 
<ulturhistorischen bedeutenden Sgraffitofassad® 
n Eisenstadt die Restaurierung der Rathausfassad® 
'n Steiermark des Mausoleums in Graz und der 
Magdalenenkirche in Judenburg, in Salzburg 
des Schlosses Mirabell, die Restaurierung des aU$- 
zemalten Oktogons im Schlosse Hellbrunn, in Klagen 
’urt des Domes und des Landhauses, in Gurk 
des Domes, wo kunsthistorische äußerst wertvolle 
nittelalterliche Fresken freigelegt wurden, und in Mari# 
3aal der kunsthistorisch so bedeutungsvollen spät- 
zotischen Pfarrkirche. 
Während des Krieges waren auch die wissenschaft- 
ichen Publikationen des Kunsthistorischen Institutes zw" 
aicht eingestellt, aber doch stark ins Stocken geraten. ES 
zalt vor allem die Inventarisierungsarbeiten für die 
<unsttopographie wieder aufzunehmen. Nachdem 1919 
4er bereits vor dem Kriege ausgearbeitete Band „Die 
<unsthistorischen Sammlungen der Stadt Salzburg” €} 
schienen war, folgten seit 10923 in rascher Folge die 
3ände: Politischer Bezirk Baden, Stift Heiligenkreu” 
Dolitischer Bezirk Hallein, Politischer Bezirk Schärding
	        
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