DENKMALPFLEGE, HEIMAT- UND NATURSCHUTZ 1918-1028
Die schweren wirtschaftlichen Krisen, welche nach der
Beendigung des Weltkrieges über Oesterreich herein-
brachen, brachten die Gefahr mit sich, daß der öster-
reichische Besitz an beweglichen Denkmalen der Kunst
und der Geschichte durch überstürzte Auslandsverkäufe
verhängnisvolle Einbußen erleide. Der österreichische
Staat hat unverzüglich dieser Gefahr durch das Gesetz
vom 5. Dezember 1918, StGBL. Nr. 900, entgegengewirkt,
welches ein Ausfuhrsverbot und überdies die Bestimmung
enthielt, daß die Denkmale des öffentlichen Besitzes
auch im Inlande nur mit Zustimmung der Bundesregierung
veräußert werden dürfen. Das eben erwähnte Gesetz
hat dann mit dem Bundesgesetze vom 24. Jänner 1923,
BGBL. Nr. 80 eine im wesentlichen erweiternde Novel-
lierung erfahren. Sehr bemerkenswert ist es, daß durch
gesetzliche Bestimmungen Vorsorge getroffen wurde, daß
bei der Durchführung jener exzeptionellen sozialen und
staatsfinanziellen Maßnahmen, welche die Verhältnisse
der Nachkriezszeit erforderten, die sachlich begründeten
ınteressen der Denkmalpflege schonende Berücksichtigung
erfahren. Bestimmungen dieser Art finden sich in dem
Gesetze über Volkspflegestätten vom 30. Mai I919,
StGBl. Nr. 300, in dem Gesetze über die Vermögensab-
gabe vom 21. Juli 1920, StGBl. Nr. 371 und in dem Ge-
setze über Wohnungsanforderungen vom 7. Dezember
(922, BGBl. Nr. 873. Ihre abschließende Krönung fand
die Denkmalschutzgesetzgebung dieser Periode der ersten
Nachkriegszeit in dem allgemeinen Denkmalschutz-
gesetze vom 25.September 1923, BGBl. Nr. 533, mit welchen
Bemühungen, die im alten cisleithanischen Staate 1890
eingesetzt und im Laufe der Jahrzehnte zu zahlreichen
Verhandlungen und Gesetzentwürfen geführt hatten,
ihren Abschluß fanden.
Den neuen Verhältnissen mußte auch durch organi-
satorische Bestimmungen Rechnung getragen werden. Mit
dem Erlasse des damaligen Staatsamtes für Inneres
und Unterricht (Unterrichtsamt) vom 12. Juni 1920,
Z. 5033/IV, wurde das Statut des Staatsdenkmalamtes
(Bundesdenkmalamtes) in Geltung gesetzt, welches eine
höchstbedeutungsvolle inhaltliche Erweiterung dadurch
arfuhr, daß mit dem Erlaß des Bundesministeriums für
Unterricht vom 5. Juni 1923, Z. 8261/11, die Angelegen-
heiten der Bundestätigkeit auf dem Gebiete des Heimat-
und Naturschutzes dem Bundesdenkmalamte zugewiesen
wurde. Diese Maßnahme hatte um so größere Tragweite,
als zufolge starker Strömungen der Zeitstimmung und
des Zeitgeistes, während des letzten Jahrzehntes der
Heimatschutz wie der Naturschutz einen ungeahnten
und bis nun immer noch in bedeutendem Maße zu-
nehmenden Aufschwung nahmen. Diese Tendenz zeigte
sich zunächst bei der Schaffung und Novellierung neuer
Bauordnungen, welche nun ausnahmslos Bestimmungen
im Sinne der Förderung der Denkmalpflege und des
Heimatschutzes enthielten; es handelt sich hier um die
neue Bauordnung für Graz, Vorarlberg, um die Novellen
zur Tiroler Bauordnung und um die burgenländische
Bauordnung. Den Schutz der Landschaft gegenüber Ent-
stellungen durch Reklamen haben Landesgesetze für
Tirol und von Salzburg zum Gegenstande gehabt.
Finen hohen kulturellen Gewinn bedeutete die Er-
lassung von Naturschutzgesetzen, welche sowohl
lie Erhaltung ‚bedrohter Species der Flora und Fauna
als auch den Schutz des schönen Landschaftsbildes be-
zweckten. Das führende Gesetz in dieser Hinsicht war
las niederösterreichische Naturschutzgesetz, welchem sich
'nhaltlich das Tiroler Naturschutzgesetz enge anschloß.
'nhaltlich nicht weniger weitreichend, doch eine in FEinzel-
ıeiten abweichende Textierung zeigt das oberösterreich!-
;che Naturschutzgesetz und das analoge burgenländische
Gesetz. Diese Landesgesetze über Naturschutz sind in
Jen vorliegenden zusammenfassenden Berichten über die
Wirksamkeit des Bundes aus dem Grunde anzuführen;
veil sie nicht nur unter einer mehr weniger weitgehen-
len Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes vorbereitet
worden sind, sondern auch für die einschlägigen Auf-
zaben als Durchführungsorgan die Fachstelle für Natur-
schutz im Bundesdenkmalamte heranziehen. Einen außer-
‚rdentlich wichtigen Fortschritt erfuhr der Naturdenkmal-
;chutz durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928,
3GBl. Nr. 169, betreffend den Schutz von Natur-
höhlen.
Auf dem Gebiete der praktischen Denkmalpflege waren
dem Bundesdenkmalamte große und dringende Aufgaben
zestellt. Nach dem Weltkriege konnten nur äußerst be-
schränkte Mittel für die Restaurierung von Baudenk-
nalen aufgewendet werden. Um so mehr war der Bund
zenötigt, trotz wirtschaftlicher Krisen und schwerer Be-
astung der Staatsfinanzen das Versäumte unter beträcht-
ichen Opfern nachzuholen. Die zahlreichen Restaurierun-
zen von Bauwerken, Gemälden und Plastiken, welche
yährend des letzten Jahrzehntes durchgeführt worden
;ind, lassen sich hier nicht einzeln aufzählen. Es seien
nur — gleichsam zur Probe — die wichtigsten einschlägigen
Arbeiten genannt: In Wien die Restaurierung der Bur
‘des Schweizerhofs) und der Nationalbibliothek;
les Schlosses Schönbrunn und seiner Gloriette, des
Josefinums, der Augustinerkirche, der Michaeler-
kirche, der Kirche St. Peter und der Votiv
zirche, in Krems die Aufdeckung einer kunst- und
<ulturhistorischen bedeutenden Sgraffitofassad®
n Eisenstadt die Restaurierung der Rathausfassad®
'n Steiermark des Mausoleums in Graz und der
Magdalenenkirche in Judenburg, in Salzburg
des Schlosses Mirabell, die Restaurierung des aU$-
zemalten Oktogons im Schlosse Hellbrunn, in Klagen
’urt des Domes und des Landhauses, in Gurk
des Domes, wo kunsthistorische äußerst wertvolle
nittelalterliche Fresken freigelegt wurden, und in Mari#
3aal der kunsthistorisch so bedeutungsvollen spät-
zotischen Pfarrkirche.
Während des Krieges waren auch die wissenschaft-
ichen Publikationen des Kunsthistorischen Institutes zw"
aicht eingestellt, aber doch stark ins Stocken geraten. ES
zalt vor allem die Inventarisierungsarbeiten für die
<unsttopographie wieder aufzunehmen. Nachdem 1919
4er bereits vor dem Kriege ausgearbeitete Band „Die
<unsthistorischen Sammlungen der Stadt Salzburg” €}
schienen war, folgten seit 10923 in rascher Folge die
3ände: Politischer Bezirk Baden, Stift Heiligenkreu”
Dolitischer Bezirk Hallein, Politischer Bezirk Schärding