Full text : 10 Jahre Wiederaufbau

DENKMALPFLEGE, HEIMAT- UND NATURSCHUTZ 1918-1028
Die schweren wirtschaftlichen Krisen, welche nach der
Beendigung des Weltkrieges über Oesterreich hereinbrachen,
 brachten die Gefahr mit sich, daß der österreichische
 Besitz an beweglichen Denkmalen der Kunst
und der Geschichte durch überstürzte Auslandsverkäufe
verhängnisvolle Einbußen erleide. Der österreichische
Staat hat unverzüglich dieser Gefahr durch das Gesetz
vom 5. Dezember 1918, StGBL. Nr. 900, entgegengewirkt,
welches ein Ausfuhrsverbot und überdies die Bestimmung
enthielt, daß die Denkmale des öffentlichen Besitzes
auch im Inlande nur mit Zustimmung der Bundesregierung
veräußert werden dürfen. Das eben erwähnte Gesetz
hat dann mit dem Bundesgesetze vom 24. Jänner 1923,
BGBL. Nr. 80 eine im wesentlichen erweiternde Novellierung
 erfahren. Sehr bemerkenswert ist es, daß durch
gesetzliche Bestimmungen Vorsorge getroffen wurde, daß
bei der Durchführung jener exzeptionellen sozialen und
staatsfinanziellen Maßnahmen, welche die Verhältnisse
der Nachkriezszeit erforderten, die sachlich begründeten
ınteressen der Denkmalpflege schonende Berücksichtigung
erfahren. Bestimmungen dieser Art finden sich in dem
Gesetze über Volkspflegestätten vom 30. Mai I919,
StGBl. Nr. 300, in dem Gesetze über die Vermögensabgabe
 vom 21. Juli 1920, StGBl. Nr. 371 und in dem Gesetze
 über Wohnungsanforderungen vom 7. Dezember
(922, BGBl. Nr. 873. Ihre abschließende Krönung fand
die Denkmalschutzgesetzgebung dieser Periode der ersten
Nachkriegszeit in dem allgemeinen Denkmalschutzgesetze
 vom 25.September 1923, BGBl. Nr. 533, mit welchen
Bemühungen, die im alten cisleithanischen Staate 1890
eingesetzt und im Laufe der Jahrzehnte zu zahlreichen
Verhandlungen und Gesetzentwürfen geführt hatten,
ihren Abschluß fanden.
Den neuen Verhältnissen mußte auch durch organisatorische
 Bestimmungen Rechnung getragen werden. Mit
dem Erlasse des damaligen Staatsamtes für Inneres
und Unterricht (Unterrichtsamt) vom 12. Juni 1920,
Z. 5033/IV, wurde das Statut des Staatsdenkmalamtes
(Bundesdenkmalamtes) in Geltung gesetzt, welches eine
höchstbedeutungsvolle inhaltliche Erweiterung dadurch
arfuhr, daß mit dem Erlaß des Bundesministeriums für
Unterricht vom 5. Juni 1923, Z. 8261/11, die Angelegenheiten
 der Bundestätigkeit auf dem Gebiete des Heimatund
 Naturschutzes dem Bundesdenkmalamte zugewiesen
wurde. Diese Maßnahme hatte um so größere Tragweite,
als zufolge starker Strömungen der Zeitstimmung und
des Zeitgeistes, während des letzten Jahrzehntes der
Heimatschutz wie der Naturschutz einen ungeahnten
und bis nun immer noch in bedeutendem Maße zunehmenden
 Aufschwung nahmen. Diese Tendenz zeigte
sich zunächst bei der Schaffung und Novellierung neuer
Bauordnungen, welche nun ausnahmslos Bestimmungen
im Sinne der Förderung der Denkmalpflege und des
Heimatschutzes enthielten; es handelt sich hier um die
neue Bauordnung für Graz, Vorarlberg, um die Novellen
zur Tiroler Bauordnung und um die burgenländische
Bauordnung. Den Schutz der Landschaft gegenüber Entstellungen
 durch Reklamen haben Landesgesetze für
Tirol und von Salzburg zum Gegenstande gehabt.
Finen hohen kulturellen Gewinn bedeutete die Erlassung

 von Naturschutzgesetzen, welche sowohl
lie Erhaltung ‚bedrohter Species der Flora und Fauna
als auch den Schutz des schönen Landschaftsbildes bezweckten.
 Das führende Gesetz in dieser Hinsicht war
las niederösterreichische Naturschutzgesetz, welchem sich
'nhaltlich das Tiroler Naturschutzgesetz enge anschloß.
'nhaltlich nicht weniger weitreichend, doch eine in FEinzelıeiten
 abweichende Textierung zeigt das oberösterreich!-;che
 Naturschutzgesetz und das analoge burgenländische
Gesetz. Diese Landesgesetze über Naturschutz sind in
Jen vorliegenden zusammenfassenden Berichten über die
Wirksamkeit des Bundes aus dem Grunde anzuführen;
veil sie nicht nur unter einer mehr weniger weitgehenlen
 Mitwirkung des Bundesdenkmalamtes vorbereitet
worden sind, sondern auch für die einschlägigen Aufzaben
 als Durchführungsorgan die Fachstelle für Naturschutz
 im Bundesdenkmalamte heranziehen. Einen außer-‚rdentlich
 wichtigen Fortschritt erfuhr der Naturdenkmal-;chutz
 durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928,
3GBl. Nr. 169, betreffend den Schutz von Naturhöhlen.

Auf dem Gebiete der praktischen Denkmalpflege waren
dem Bundesdenkmalamte große und dringende Aufgaben
zestellt. Nach dem Weltkriege konnten nur äußerst beschränkte
 Mittel für die Restaurierung von Baudenknalen
 aufgewendet werden. Um so mehr war der Bund
zenötigt, trotz wirtschaftlicher Krisen und schwerer Beastung
 der Staatsfinanzen das Versäumte unter beträchtichen
 Opfern nachzuholen. Die zahlreichen Restaurierunzen
 von Bauwerken, Gemälden und Plastiken, welche
yährend des letzten Jahrzehntes durchgeführt worden
;ind, lassen sich hier nicht einzeln aufzählen. Es seien
nur — gleichsam zur Probe — die wichtigsten einschlägigen
Arbeiten genannt: In Wien die Restaurierung der Bur
‘des Schweizerhofs) und der Nationalbibliothek;
les Schlosses Schönbrunn und seiner Gloriette, des
Josefinums, der Augustinerkirche, der Michaelerkirche,
 der Kirche St. Peter und der Votiv
zirche, in Krems die Aufdeckung einer kunst- und
<ulturhistorischen bedeutenden Sgraffitofassad®
n Eisenstadt die Restaurierung der Rathausfassad®
'n Steiermark des Mausoleums in Graz und der
Magdalenenkirche in Judenburg, in Salzburg
des Schlosses Mirabell, die Restaurierung des aU$-zemalten
 Oktogons im Schlosse Hellbrunn, in Klagen
’urt des Domes und des Landhauses, in Gurk
des Domes, wo kunsthistorische äußerst wertvolle
nittelalterliche Fresken freigelegt wurden, und in Mari#
3aal der kunsthistorisch so bedeutungsvollen spätzotischen
 Pfarrkirche.
Während des Krieges waren auch die wissenschaftichen
 Publikationen des Kunsthistorischen Institutes zw"
aicht eingestellt, aber doch stark ins Stocken geraten. ES
zalt vor allem die Inventarisierungsarbeiten für die
<unsttopographie wieder aufzunehmen. Nachdem 1919
4er bereits vor dem Kriege ausgearbeitete Band „Die
<unsthistorischen Sammlungen der Stadt Salzburg” €}
schienen war, folgten seit 10923 in rascher Folge die
3ände: Politischer Bezirk Baden, Stift Heiligenkreu”
Dolitischer Bezirk Hallein, Politischer Bezirk Schärding
            
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