Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

gesprochen werden kann. Der danach nur bis zu einem 
gewissen Existenzmaximum ansteigende exekutionsfreie 
Betrag bewegte sich 1922 bei Inkrafttreten der Exekutions- 
novelle zwischen K 200.000.— und K 1,000.000.—, und 
ist durch die zwischenzeitig erlassenen Vorschriften 
gegenwärtig auf S 1200.— bis S 3200.— gebracht. Das 
Fxistenzmaximum von S 3200.— wird bei einem Dienst- 
einkommen von S 4800.— erreicht. 6. Begünstigung der 
Fxekution für Unterhalt und gewisse öffentlich-rechtliche 
Ansprüche durch Erniedrigung des Existenzminimums 
‘Hälfte des normalen). 
Mit dem Exekutionsverfahren befaßt sich dann erst 
wieder die Fünfte GFNov., als mit dem außer- 
ordentlichen Anschwellen der FExekutionssachen auch 
verschiedene Mißstände, insbesondere unlautere Ver- 
schleppungsmanöver, kraß zu Tage traten. Von der 
mandherseits verlangten Einführung der vorläufigen Voll- 
streckbarkeit konnte sich die Regierung zwar die erhoffte 
Besserung nicht erwarten; dazu konnten die Erfahrungen 
mit der in Österreich früher zugelassenen vorläufigen 
Vollstreckbarkeit zweitinstanzlich bestätigter Urteile nicht 
ermutigen. Um dem Gläubiger gegen Verluste zu 
schützen, die sich aus der übermäßigen Hinausschiebung 
der FExekution ergeben, schien es ausreichend, ihm 
—- gegen Leistung einer Sicherheit — auch auf Grund 
STRAFRECHT UN 
Von .der Glaserschen Strafprozeßreform im Jahre 
1873 bis zum Ausbruch des Weltkrieges hat sich das 
österreichische Strafrecht und Strafprozeßrecht — wenn 
man die Entwürfe, die nicht Gesetz geworden sind, außer 
Betracht läßt — nur wenig weiter entwickelt. Erst gegen 
Ende des Krieges und nach dem Zusammentritt des 
Parlamentes setzte mit dem Gesetze vom 21. März 1018 
über die Tilgung der Verurteilung eine kräftigere Re- 
formbewegung ein, die an die Grundprobleme des Straf- 
rechtes rührte und seit der Neuordnung des Staatswesens 
im Oktober 1918 nach und nach das Antlitz der öster- 
reichischen Strafgesetzgebung wesentlich veränderte. Die 
wichtigsten Marksteine auf diesem Wege bilden für das 
materielle Strafrecht die Abschaffung der Todes- 
strafe im ordentlichen Verfahren durch das Gesetz vom 
3. April 19190, die Einführung des bedingten Straf- 
nachlasses und der bedingten Entlassung durch 
das Gesetz vom 23. Juli 1920, das Preßgesetz vom 
7. April 1922 und das Gesetz über die Behandlung 
junger Rechtsbrecher vom Jahre 1928; für das Straf- 
prozeßrecht aber die Einführung der Schöffenge- 
richte durch das Gesetz vom 15. Juni 1920 und die 
Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit durch 
das Gesetz vom 15. Juli. desselben Jahres. An diese 
Hauptreformen reiht sich eine Anzahl kleinerer Novellen. 
Im: folgenden ist der wesentliche Inhalt der wichtigsten 
dieser neuen Gesetze kurz dargestellt. 
I. Die Gesetze strafrechtlichen Inhaltes. 
i.. Die Abschaffung der Todesstrafe im 
ordentlichen Verfahren. Bis zu dem Gesetze vom 
3icht rechtskräftiger Urteile I. oder II. Instanz die Exe- 
<ution zur Sicherstellung ohne Gefahrbescheinigung ein- 
zuräumen (neuer $ 371a EO.). 
Fndlich hat ein abseits gelegenes Gesetz, das sogenannte 
Verwaltungsersparungsgesetz vom 26. März 1926, BGBl. 
Nr. 76, durch eine organisatorische Neuschaftung ‚im 
?xekutionsverfahren Bedeutung erlangt. Nach dem er- 
vähnten Gesetze können bei bestimmten Gerichten 
Sruppen einfacher, gleichförmig wiederkehrender richter- 
icher Geschäfte der Zwangsvollstreckung beson- 
lers vorgebildeten Kanzleiorganen zur selb- 
;tändigen und selbstverantwortlidien Erledi- 
zung übertragen werden. Von dieser Ermächtigung 
vurde mit der Verordnung vom 20. Juli 1926, BGBl. 
Nr. 218, für das Exekutionsgericht Wien Gebrauch 
zemacht. Der darin liegende Schritt zum deutschen 
Zerichtsvollzieherwesen hat manche theoretische 
Anfechtung erfahren, hat sich aber in der Praxis voll 
oewährt. Die Justizverwaltung strebt daher begreif- 
licherweise nach einer weiteren Ausdehnung dieses, höher- 
wertige Kräfte sparenden Systems und vielleicht liegt 
darin der Keim zu der Entwicklung, daß auch in 
anderen Verfahrensgebieten der Typus des mittleren, 
mit einem selbständigen Wirkungskreise ausgestatteten 
3eamten Eingang findet. 
D STRAFPROZESS 
3. April 19109 war die Todesstrafe in Österreich — nadı 
‚orübergehender Abschaffung im josefinischen Straf- 
zesetzbuche vom Jahre 1787 — die ordentliche Strafe für 
len Mord und den räuberischen Totschlag, für einzelne 
Arten des Hochverrates, der Brandlegung und einiger 
ınderer gemeingefährlicher Verbrechen, sowie endlich 
ür eine Reihe von Militärverbrechen. In dieser Funktion 
ıls ordentliche Strafe hat sie das erwähnte Gesetz durd! 
lie Strafe des lebenslangen Kerkers ersetzt. Unverändert 
ind aber die Bestimmungen geblieben, wonach dann; 
wenn bestimmte Verbrechen in gefahrdrohender Weise 
ım sich greifen, für diese Verbrechen das standrecht- 
iche Verfahren mit der Wirkung angeordnet werden 
zann, daß hei diesen Verbrechen an die Stelle der ordent- 
ichen Strafe die Todesstrafe tritt. In dieser Anwendung be- 
steht die Einrichtung der Todesstrafe auch noch im geltenden 
5sterreichischen Recht. Allerdings ist, seit die Republik 
sterreich besteht, ein standrechtliches Verfahren noch 
jiemals angeordnet worden. Der Grundsatz aber, daß 
lie Todesstrafe im ordentlichen Verfahren abge“ 
schafft ‚ist, ist nachträglich auch noch in das Bundes- 
Verfassungsgesetz aufgenommen worden (Art. 85 BVG-) 
;o daß die Todesstrafe als ordentliches Strafmittel nu! 
unter den erschwerten Bedingungen einer VerfassungSs 
änderung wieder eingeführt werden könnte. 
2. Das Gesetz über die bedingte Verur” 
teilung vom 23. Juli 1920, Das Gesetz über die be 
dingte Verurteilung regelt nicht nur, wie man nach seine” 
Titel anzunehmen versucht sein könnte, die bedingt“ 
Verurteilung, sondern auch die vorläufige Entlassung 7 
oeide Einrichtungen waren dem österreichischen Red 
bis dahin unbekannt — und enthält außerdem Bestimmur”“
	        
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