wurde eine solche Bestimmung auch für die Zukunft eingefügt,
wobei die Erwerbsunfähigkeit mit !%, die Abfertigung
mit dem dreifachen Jahresbetrag der Rente
begrenzt wurde.
Die XI. Novelle änderte aber auch unter dem Zwang
der Verhältnisse — die Renten waren längst nicht
mehr kapitalisch gedeckt — das der österreichischen
Unfallversicherung zugrundeliegende System der Mittelaufbringung.
An Stelle. der „Mittel zu der nach versicherungstechnischen
Grundsätzen zu berechnenden
Deckung der von den Versicherungsanstalten zu leistenden
Schadensersätze und der Verwaltungskosten”
sollten ab 1. Juli 1923 nur mehr die für die jährlichen
Aufwendungen der Unfallversicherungsanstalten erforderlichen
Mittel durch Beiträge aufgebracht werden.
Doch wurden die zur Kapitalsdeckkung nötigen Versicherungsbeiträge
nach dem am 30. Juni 1923 geltenden
Beitragssatz weiterhin aufrecht erhalten (also den Un-‘allversicherungsanstalten
die ihnen früher zustehende
Tarifhoheit genommen), um so den sich daraus ergebenden
Ueberschuß zur Aufwertung der Altrenten verwenden
und auch die Umlage für die Teuerungszulagen fallen
lassen zu können.
Diese Bestimmung ermöglichte es den territorialen
Unfallversicherungsanstalten, trotz mehrfacher beträchtlicher
Aufwertung der Altrenten bis heute mit den Versicherungsbeiträgen
auszukommen und wieder eine für
die Sicherung ihres Dienstes ausreichende Rücklage anzusammeln.
Voraussichtlich werden die Anstalten, da
sich noch im Jahre 1927 bei allen Anstalten aus
der Jahresgebarung ein allerdings nur mehr kleiner
Vebherschuß ergab, der zur Stärkung der Rücklage verwendet
wurde, mit diesen Beiträgen bis zum Inkrafttreten
der Arbeiterversicherung ausreichen und in die
neue Arbeiterversicherungsanstalt noch die Mittel einbringen,
deren diese zu Beginn ihrer Tätigkeit bedarf
Ein wichtiger Markstein auf dem Wege zur Wiedergesundung
der Unfallversicherung war die XIV.
Novelle zum Unfallversicherungsgesetz vom 11. April
‚024: Einerseits dehnte sie die Unfallversicherung (ab
„Jänner 1024) auf die Holzfällung, Aufarbeitung ung
Bringung des Holzes (mit Ausnahme der zum regelmäßigen
bäuerlichen Betriebe gehörigen W aldarheiten) und
die Jagdbetriebe (hinsichtlich der hauptberuflich im Jagdschutzdienste
beschäftigten Personen) aus, andererseits
wertete sie alle Unfallstenten von mehr als einem
Fünftel der Vollrente auf und ließ sie je nach dem
Grad der FErwerbseinbuße (20-40, 40-70, mehr als
70 von Hundert) von 45, 6 und 9 Millionen Kronen
- die Höchstgrenze des zur Unfallversicherung anrechenbaren
Jahresarbeitsverdienstes wurde mit demselben
Gesetz von I2 auf 18 Millionen Kronen erhöht, Vollventen
für neue Verletzte waren also höchstens mit
‘2 Millionen Kronen zu bemessen — berechnen. Mit
diesem Gesetze endete die Teuverungszulagengesetzge-Dung,
indem an Stelle der Altrente mehr der von der
Bedürftigkeit des Rentenberechtigten abhängigen Teuerungzulage
wieder eine Rente gesetzt wurde, die ohne
Rücksicht auf die Bedürftligkeit gegeben werden sollte,
allerdings hinter den neuen Renten selbst in der höchsten
Stufe noch wesentlich zurücblieb. Die XV. Novelle zum
Unfallversicherungsgesetz vom 21. Juli 1925 erhöhte neuerlings
die Lohngrenzen in der Unfallversicherung auf
210 (Untergrenze), 2100 (Jahreshöchstgrenze) und 1050
Schilling (Halbjahreshöchstgrenze) und wertete die
ienten weiter auf, wobei sie als Obergrenze für die
\ufwertung den Jahresarbeitsverdienst von 1500 Schilling,
ıls Untergrenze den Jahresarbeitsverdienst von 1200
>chilling zugrunde legte. Die einzelnen Renten wurden
ıach dem Zeitpunkte des Unfalles mit dem 12.000-achen
— die Renten aus Unfällen vor 1015 — bis zum
‘infachen — die Renten aus Unfällen ab 1. Oktober 1922
dem Zeitpunkte, in dem die österreichische Währung
nit 14.400 Kronen =1I Schilling stabilisiert worden war) —
ıufgewertet, wobei allerdings ein Großteil der Renten an
lie Obergrenze fiel, also — abgesehen davon, daß die
ıöchste Vervielfachungszahl 12.000 unter der Aufwer-‚ungszahl
14.400 blieb — nicht voll aufgewertet werden
<onnte. Die Kleinrenten unter einem Fünftel der Voll-;ente
aus dem Jahre 1922 und dem ersten Halbjahre 1923
sollten von S 1200'°— Jahresverdienst bemessen werden.
Kin weiterer bedeutsamer Schritt auf dem Wege zur
ıllgemeinen Arbeiterversicherung war die Umwandlung
der Berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsanstalt
ler Fisenbahnen in eine Unfallversicherungsanstalt der
österreichischen Fisenbahnen, die nunmehr — durch
lie XVI. Novelle zum UVG., ab 1926 — zur Versicherung
aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Fisenbahnen
and der mit den FEisenbahnbetrieben im Zusammenhang
;tehenden Schlaf- und Speisewagenbetriebe ausschließlich
uständig ist. Die neue Anstalt übernahm für den entiprechenden
Anteil an den Rücklagen der Arbeiter-J/nfallversicherungsanstalten
die Versicherungslast auch
:ür die früher geschehenen Unfälle. ;
Noch näher zum neuen, bereits verfassungmäßig eredigten,
aber noch nicht in Kraft getretenen
Arbeiterversicherungsgesetz, in das die Unfallversicherung
cingebaut ist und nach dem der Unfalls-‚nvalide
neben der Invalidenrente die halbe Unfallsrente
zrhält, führte die XVM. Novelle zum Unfallversicheungsgesetz,
die mit 1. März 1028 in Wirksamkeit trat.
Diese Novelle, die in der Hauptsache den anrechenbaren
Jöchstverdienst den Verhältnissen weiter anpassen sollte
- sie setzte ihn, mit Ausnahme der land- und forstvirtschaftlichen
Betriebe, auf 2400 Schilling jährlich
ınauf, Untergrenze 240 Schilling — hat, wie schon. ervähnt,
wieder bestimmt, daß der Rentenherechnung der
\rbeitsverdienst während des letzten Jahres vor dem
'nfallstage zugrundegelegt werde.
Diese vorläufig letzte Novelle zum Unfallversicheungsgesetz
nimmt aber auch einige bedeutsame Bestimnungen
aus dem Arbeiterversicherungsgesetz vorweg, So
lie Bestimmung, daß gewisse, durch die berufliche
Zeschäftigung verursachte Erkrankungen den
3Zetrichsunfällen gleich zu entschiädigen sind,
vobei‘ eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um
nehr als ein Drittel Anspruch auf Schadenersatz gibt.
\ndlich verbietet diese Novelle andere als die im Ge-‚etz
vorgesehenen Leistungen an die Versicherten oder
leren Hinterbliebene und Vorschüsse auf Versicherungseistungen
zu geben, um die Vermögen der Arbeiter-/nfallversicherungsanstalten
möglichst ungeschmälert und
mbelastet dem Versicherungsträger der Arbeiterversicheung
zu erhalten.