Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

Mit dem Anspruche auf Heilbehandlung ist ein An- 
spruch auf Krankengeld verbunden, wenn der 
Geschädigte im Krankheitsfalle nicht im Weiterbezug 
eines Einkommens von mindestens 120 Schilling monatlich 
bleibt, wie dies bei allen Fixangestellten und auch bei 
den meisten selbständig Erwerbstätigen der Fall ist. Die 
Höhe der Geldleistung ist verschieden. 
Wegen der Beteilung mit Körperersatzstücen 
und orthopädischen Behelfen werden die Invali- 
den von den Organen des Gesundheitsdienstes des 
Staates einer orthopädischen Anstalt, einem Spital oder 
einem Ambulatorium zugewiesen, woselbst sie auf 
Kosten des Bundes mit Körperersatzstücken, orthopädi- 
schen oder anderen Hilfsmitteln in erforderlicher Zahl 
beteilt werden. 
Durch die berufliche Ausbildung auf Staats- 
Kosten wurden zahlreiche Kriegsinvalide, die ihrem 
Vorkriegsberufe nicht mehr nachgehen konnten, dem 
Erwerbsleben wieder zugeführt. Der Anspruch auf die 
berufliche Ausbildung bestand für die Kriegsinvaliden 
bis zum 30. Juni 1927. Ab I. Juli 1927 wird berufliche 
Ausbildung an Kriegsinvalide nicht mehr gewährt, weil 
anzunehmen ist, daß bis dahin alle Kriegsinvaliden, die 
wegen ihrer Kriegsschädigung einer beruflichen Um- 
Schulung hbedurften, dieser bereits teilhaft geworden 
sind, Die Kriegbeschädigten und die diesen hinsichtlich der 
Ansprüche gleichgestellten Personen haben ferner auch 
auf Invalidenrente einen gesetzlich gewährleisteten 
Anspruch, und zwar dann, wenn die Erwerbsfähigkeit 
infolge einer Dienstbeschädigung um mehr als 35 vom 
Hundert vermindert ist. Abgesehen von der Abstufung nach 
dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind 
die Invalidenrenten noch nach drei Ortsklassen abge- 
stuft, Die Ortsklasseneinteilung des Gesetzes vom 
18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, über das Dienstein- 
kommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der 
Bundesangestellten (Gehaltsgesetz) gilt auch für die Be- 
messung der Renten nach dem Invalidenentschädigungs- 
gesetz, und zwar werden die Renten nach der Ortsklasse 
jener Gemeinde bemessen, in welcher der Anspruchsbe- 
rechtigte seinen Wohnsitz hat. Die höchste Invaliden- 
rente, die Vollrente, beträgt dermalen in der ersten 
Örtsklasse 126 Schilling, in der zweiten Ortsklasse 
15°50 Schilling und in der dritten Ortsklasse 105 Schilling. 
Die Invalidenteilrenten sind hingegen in ihrer Höhe im 
Verhältnisse zur Vollrente weit zurückgeblieben. Gegen- 
wärtig sind die Ansätze der Invalidenteilrenten in der 
ersten Ortsklasse folgende: bei einer Minderung der 
Erwerbsfähigkeit um über 65 bis 75% 72 Schilling, be. 
einer Minderung um über 55 bis 65% 30 Schilling, beı 
einer Minderung um über 45 bis 55°% IS Schilling und 
bei einer Minderung von über 35 bis 45% 7°20 Schilling 
Monatlich. Dazu kommen Zuschüsse: für jedes in der 
Versorgung des Invaliden stehende Kind je ein Zehntel 
der Rente als Kinderzuschuß und für Geschädigte, die 
Ständig der Hilfe einer anderen Person bedürfen, z. B. 
Gelähmte, ein Hilflosigkeitszuschuß (dermalen 132 Schil- 
ling monatlich) ; wenn Blindheit die Ursache der Hilflosig- 
keit ist, erhöht sich der Hilflosigkeitszuschuß noch um die 
Hälfte ; er beträgt also in der ersten Ortsklasse 198 Schilling, 
Die im Invalidenentschädigungsgesetz vorgesehene Für- 
jorge für die Kriegshinterhbliebenen beschränkt 
;ich auf die Versorgung mit Renten und auf die Gewäh- 
ung eines Sterhbegeldes. Einen gesetzlich gewährleisteten 
Anspruch auf Hinterbliebenenrenten haben: Die Witwe, 
lie Kinder, der Vater, die Mutter, der Großvater, die 
Großmutter und die elternlosen Geschwister des Kriegs- 
'eilnehmers. Die Großeltern und elternlosen Geschwister 
ı1aben aber nur dann Anspruch, wenn die Eltern des 
Kriegsteilnehmers nicht mehr am Leben sind. Die Höhe 
ler Witwenrente ist außer nach Ortsklassen auch 
noch danach abgestuft, ob die Witwe einem Erwerbe 
ı1achgehen kann, ob sie für mindestens zwei Kinder 
ınter 18 Jahren zu sorgen hat und ob sie das 55. Lebens- 
ahr bereits überschritten hat. Sie beträgt in der ersten 
Irtsklasse 66 Schilling menatlich. Die Witwenrente 
der mittleren Stufe macht in der ersten Ortsklasse 
42 Schilling monatlich, die Witwenrente der niedrigsten 
Stufe monatlich 15 Schilling aus. Der Anspruch der 
Waisen auf Waisenrente ist ein selbständiger, 
rom Anspruche der Mutter auf Witwenrente unab- 
ı1ängiger Anspruch. 
Zum Zwecke der Existenzgründung kann der Bundes- 
ninister für soziale Verwaltung die gänzliche oder teil- 
veise Abfertigung einer Rente (Invaliden- oder 
‘Einterbliebenenrente) bewilligen. In diesem Falle wird 
ın Stelle der Monatsrente ein einmaliger größerer Geld- 
vetrag geleistet, der mit dem Zehnfachen der Monats- 
rente (des Rententeiles) zu bemessen ist. 
Eine weitere, sehr ergiebige Quelle für die Bestreitung 
Jer charitativen Kriegsopferfürsorge stellt der Kriegs- 
zeschädigtenfonds dar. Dieser Kriegsgeschädigten- 
'onds wurde mit dem Gesetze vom 18. Dezember 1919, 
5tGBL Nr. 573, als selbständiger Stiftungsfonds zur Über- 
ı1ahme und Verwaltung des Vermögens des ehemaligen 
‚egierenden Hauses Hahbsburg-Lothringen geschaflen. 
3isher. wurden alljährlich ungefähr 360.000 Schilling 
Zeinerträgnis aus dem Kriegsgeschädigtenfonds für die 
haritative Kriegsopferfürsorge ausgeworfen. Dieser Be- 
rag wird für die Durchführung einer jährlichen Ferien- 
ıktion für die Invalidenkinder und Waisen und einer 
ährlichen Weihnachtsaktion für die Kriegsopfer, ferner 
Sir die charitative Einzelfürsorge (Darlehen, Unter- 
stützungen, Speisekarten und ähnliches) verwendet. 
In diesem Zusammenhange sei noch die Unterbringung 
ichwerinvalider in eigenen Invalidenheimen und die 
Jnterbringung obdachloser Kriegsbeschädigter in einem 
»esonderen Wohnungsheime für Kriegsbeschädigte 
3rwähnt. Der Stand der Pfleglinge in den Invaliden- 
ı1eimen — dermalen bestehen nur zwei im Bundesgebiet, 
ınd zwar je eines in Wien und in Graz — ist zirka 220. 
n Wien besteht überdies ein Wohnungsheim, in dem 
>bdachlose Kriegsbeschädigte ohne Rücksicht auf die 
Schwere der Beschädigung Aufnahme finden. Die im 
Wohnungsheim untergebrachten Kriegshbeschädigten er- 
aalten nur die unentgeltliche Unterkunft, nicht aber auch 
unentgeltliche Verpflegung. 
Eine besondere Art der Kriegsopferfürsorge in Öster- 
ceich stellt die Verleihung von Tabaktrafiken 
an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene dar. 
Jurch eine eigene Trafikündigungs- bzw. Trafıkbe- 
etzungsverordnung wurde es ermöglicht, daß eine große 
\nzahl von Tabaktrafiken Kriegsopfern. verliehen 
werden konnte. Derzeit werden bei einer Gesamtzahl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.