Mit dem Anspruche auf Heilbehandlung ist ein An-
spruch auf Krankengeld verbunden, wenn der
Geschädigte im Krankheitsfalle nicht im Weiterbezug
eines Einkommens von mindestens 120 Schilling monatlich
bleibt, wie dies bei allen Fixangestellten und auch bei
den meisten selbständig Erwerbstätigen der Fall ist. Die
Höhe der Geldleistung ist verschieden.
Wegen der Beteilung mit Körperersatzstücen
und orthopädischen Behelfen werden die Invali-
den von den Organen des Gesundheitsdienstes des
Staates einer orthopädischen Anstalt, einem Spital oder
einem Ambulatorium zugewiesen, woselbst sie auf
Kosten des Bundes mit Körperersatzstücken, orthopädi-
schen oder anderen Hilfsmitteln in erforderlicher Zahl
beteilt werden.
Durch die berufliche Ausbildung auf Staats-
Kosten wurden zahlreiche Kriegsinvalide, die ihrem
Vorkriegsberufe nicht mehr nachgehen konnten, dem
Erwerbsleben wieder zugeführt. Der Anspruch auf die
berufliche Ausbildung bestand für die Kriegsinvaliden
bis zum 30. Juni 1927. Ab I. Juli 1927 wird berufliche
Ausbildung an Kriegsinvalide nicht mehr gewährt, weil
anzunehmen ist, daß bis dahin alle Kriegsinvaliden, die
wegen ihrer Kriegsschädigung einer beruflichen Um-
Schulung hbedurften, dieser bereits teilhaft geworden
sind, Die Kriegbeschädigten und die diesen hinsichtlich der
Ansprüche gleichgestellten Personen haben ferner auch
auf Invalidenrente einen gesetzlich gewährleisteten
Anspruch, und zwar dann, wenn die Erwerbsfähigkeit
infolge einer Dienstbeschädigung um mehr als 35 vom
Hundert vermindert ist. Abgesehen von der Abstufung nach
dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind
die Invalidenrenten noch nach drei Ortsklassen abge-
stuft, Die Ortsklasseneinteilung des Gesetzes vom
18. Juli 1924, BGBl. Nr. 245, über das Dienstein-
kommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der
Bundesangestellten (Gehaltsgesetz) gilt auch für die Be-
messung der Renten nach dem Invalidenentschädigungs-
gesetz, und zwar werden die Renten nach der Ortsklasse
jener Gemeinde bemessen, in welcher der Anspruchsbe-
rechtigte seinen Wohnsitz hat. Die höchste Invaliden-
rente, die Vollrente, beträgt dermalen in der ersten
Örtsklasse 126 Schilling, in der zweiten Ortsklasse
15°50 Schilling und in der dritten Ortsklasse 105 Schilling.
Die Invalidenteilrenten sind hingegen in ihrer Höhe im
Verhältnisse zur Vollrente weit zurückgeblieben. Gegen-
wärtig sind die Ansätze der Invalidenteilrenten in der
ersten Ortsklasse folgende: bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um über 65 bis 75% 72 Schilling, be.
einer Minderung um über 55 bis 65% 30 Schilling, beı
einer Minderung um über 45 bis 55°% IS Schilling und
bei einer Minderung von über 35 bis 45% 7°20 Schilling
Monatlich. Dazu kommen Zuschüsse: für jedes in der
Versorgung des Invaliden stehende Kind je ein Zehntel
der Rente als Kinderzuschuß und für Geschädigte, die
Ständig der Hilfe einer anderen Person bedürfen, z. B.
Gelähmte, ein Hilflosigkeitszuschuß (dermalen 132 Schil-
ling monatlich) ; wenn Blindheit die Ursache der Hilflosig-
keit ist, erhöht sich der Hilflosigkeitszuschuß noch um die
Hälfte ; er beträgt also in der ersten Ortsklasse 198 Schilling,
Die im Invalidenentschädigungsgesetz vorgesehene Für-
jorge für die Kriegshinterhbliebenen beschränkt
;ich auf die Versorgung mit Renten und auf die Gewäh-
ung eines Sterhbegeldes. Einen gesetzlich gewährleisteten
Anspruch auf Hinterbliebenenrenten haben: Die Witwe,
lie Kinder, der Vater, die Mutter, der Großvater, die
Großmutter und die elternlosen Geschwister des Kriegs-
'eilnehmers. Die Großeltern und elternlosen Geschwister
ı1aben aber nur dann Anspruch, wenn die Eltern des
Kriegsteilnehmers nicht mehr am Leben sind. Die Höhe
ler Witwenrente ist außer nach Ortsklassen auch
noch danach abgestuft, ob die Witwe einem Erwerbe
ı1achgehen kann, ob sie für mindestens zwei Kinder
ınter 18 Jahren zu sorgen hat und ob sie das 55. Lebens-
ahr bereits überschritten hat. Sie beträgt in der ersten
Irtsklasse 66 Schilling menatlich. Die Witwenrente
der mittleren Stufe macht in der ersten Ortsklasse
42 Schilling monatlich, die Witwenrente der niedrigsten
Stufe monatlich 15 Schilling aus. Der Anspruch der
Waisen auf Waisenrente ist ein selbständiger,
rom Anspruche der Mutter auf Witwenrente unab-
ı1ängiger Anspruch.
Zum Zwecke der Existenzgründung kann der Bundes-
ninister für soziale Verwaltung die gänzliche oder teil-
veise Abfertigung einer Rente (Invaliden- oder
‘Einterbliebenenrente) bewilligen. In diesem Falle wird
ın Stelle der Monatsrente ein einmaliger größerer Geld-
vetrag geleistet, der mit dem Zehnfachen der Monats-
rente (des Rententeiles) zu bemessen ist.
Eine weitere, sehr ergiebige Quelle für die Bestreitung
Jer charitativen Kriegsopferfürsorge stellt der Kriegs-
zeschädigtenfonds dar. Dieser Kriegsgeschädigten-
'onds wurde mit dem Gesetze vom 18. Dezember 1919,
5tGBL Nr. 573, als selbständiger Stiftungsfonds zur Über-
ı1ahme und Verwaltung des Vermögens des ehemaligen
‚egierenden Hauses Hahbsburg-Lothringen geschaflen.
3isher. wurden alljährlich ungefähr 360.000 Schilling
Zeinerträgnis aus dem Kriegsgeschädigtenfonds für die
haritative Kriegsopferfürsorge ausgeworfen. Dieser Be-
rag wird für die Durchführung einer jährlichen Ferien-
ıktion für die Invalidenkinder und Waisen und einer
ährlichen Weihnachtsaktion für die Kriegsopfer, ferner
Sir die charitative Einzelfürsorge (Darlehen, Unter-
stützungen, Speisekarten und ähnliches) verwendet.
In diesem Zusammenhange sei noch die Unterbringung
ichwerinvalider in eigenen Invalidenheimen und die
Jnterbringung obdachloser Kriegsbeschädigter in einem
»esonderen Wohnungsheime für Kriegsbeschädigte
3rwähnt. Der Stand der Pfleglinge in den Invaliden-
ı1eimen — dermalen bestehen nur zwei im Bundesgebiet,
ınd zwar je eines in Wien und in Graz — ist zirka 220.
n Wien besteht überdies ein Wohnungsheim, in dem
>bdachlose Kriegsbeschädigte ohne Rücksicht auf die
Schwere der Beschädigung Aufnahme finden. Die im
Wohnungsheim untergebrachten Kriegshbeschädigten er-
aalten nur die unentgeltliche Unterkunft, nicht aber auch
unentgeltliche Verpflegung.
Eine besondere Art der Kriegsopferfürsorge in Öster-
ceich stellt die Verleihung von Tabaktrafiken
an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene dar.
Jurch eine eigene Trafikündigungs- bzw. Trafıkbe-
etzungsverordnung wurde es ermöglicht, daß eine große
\nzahl von Tabaktrafiken Kriegsopfern. verliehen
werden konnte. Derzeit werden bei einer Gesamtzahl