Contents: Zur Revision des Fabrikgesetzes

     
   
Zum Teil für 
andere Prozeduren und deshalb auch unter 
anderen Bedingungen ist die Nachtarbeit zu gestatten. Die 
Einschränkungen sollten. hier aus hygienischen und moralischen 
Gründen unseres Erachtens noch schärfer sein: 
Nachtarbeit 
schen abends 8 Uhr. und 
Werktagen Zzwi- 
an. Vor- 
gewöhnlichen 
morgens..d:; Uhr, 
(an 
abenden von Sonn- und gesetzlichen Festtagen zwi- 
schen abends 5 Uhr und morgens 5 Uhr des darauf 
folgenden Sonn- oder gesetzlichen Festtages) kann 
gestattet werden: 
1. für eine bestimmt anzugebende Zahl von Ar- 
beitern: 
a) wenn die Herstellung des Arbeitsproduktes 
b) 
an Stunden gebunden ist, welche auf die 
Nachtzeit. entfallen; 
wenn es sich um eine 
wachende, körperlich. wenig 
Arbeit handelt; 
wenn eine Unterbrechung des Betriebes 
Gefahr für Personen oder Schaden an Fabri- 
katen, Materialien oder Anlagen zur Folge 
vorwiegend über- 
anstrengende 
hätte; 
wenn Dauerproben angestellt werden 
müssen; 
wenn durch Hilfsarbeiten bei Nacht Gesund- 
heit und Sicherheit der Arbeiter am Tage 
gefördert werden; 
2. für eine beliebige Zahl von Arbeitern: in Not- 
fällen. 
Wir stellen also hier die Forderung auf, dass ausser in Not- 
tällen, Wo die gleichen Bestimmungen zur Anwendung kämen, 
wie bei Ueberzeit- und Sonntagsarbeit, beim Einschichtenbetrieb 
Nachtarbeit zwischen abends 8 Uhr und morgens 5 Uhr (an Vor- 
abenden von Sonn- und Festtagen von abends 5 Uhr an) für eine 
bestimmt anzugebende Zahl von Arbeitern nur unter fünf ganz 
Senau umschriebenen Voraussetzungen bewilligt werden dürfen. 
Die fünf Ausnahmen : sind das Wenigste, das die Industrie ihrer 
Ss : . . 
lbsterhaltung wegen verlangen muss; sie gehen weniger weit 
Art. 12 
  
    
   
     
   
  
  
  
      
    
      
   
  
  
  
  
  
     
    
  
  
  
     
 
	        
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